Außenhandelsgeschäft
Außenhandelsgeschäft — vertragliche Vereinbarung zw. einem Exporteur (Verkäufer) und einem Importeur (Käufer) über die Lieferung (Exportgeschäft) bzw. den Bezug (Importgeschäft) von Erzeugnissen oder Leistungen nach bzw. von sozialistischen und nichtsozialistischen Ländern. Beim Außenhandelsgeschäft geht es in erster Linie um eine exakte Bestimmung und Vereinbarung des Verkaufsbzw. Kaufobjektes, d. h. um Art, Erzeugnisse und Leistungen, sowie um die handelspolitischen, ökonomischen, kommerziellen, juristischen und handelstechnischen Bedingungen des Verkaufs bzw. Kaufs. Über dieses Verkaufsbzw. Kaufobjekt muss eine Willensübereinkunft zw. den Partnern des Außenhandelsgeschäfts erzielt werden, die ihren sichtbaren Ausdruck, abgeschlossenen Außenhandelsvertrag findet und eine Vielzahl von Aktivitäten erfordert. Unter zeitlichem Aspekt handelt es sich dabei um alle Aktivitäten der Vorbereitung, des Abschlusses und der Realisierung von Außenhandelsgeschäft (z. B. Bearbeitung von Anfragen, Angeboten und Bestellungen; Vorbereitung und Durchführung von Geschäftsverhandlungen; Dokumentenbearbeitung; Valutaeingang). Inhaltlich geht es bei einem Außenhandelsgeschäft darum, die Vertragsbedingungen zu bestimmen und zu vereinbaren, wozu insbes. der Vertragsgegenstand, der Valutapreis sowie die Liefer- und Zahlungsbedingungen gehören. Der ökonomische Erfolg des Außenhandelsgeschäfts hängt maßgeblich vom richtigen Zusammenwirken der beteiligten Organe, hauptsächlich zw. Industrie- und Außenhandelsbetrieben, ab.

