Außenhandelsgeschäft

Außenhandelsgeschäft — vertragliche Vereinbarung zw. einem Exporteur (Verkäufer) und einem Im­porteur (Käufer) über die Lieferung (Export­geschäft) bzw. den Bezug (Importgeschäft) von Erzeugnissen oder Leistungen nach bzw. von sozialistischen und nichtsozialistischen Ländern. Beim Außenhandelsgeschäft geht es in erster Linie um eine exakte Bestimmung und Vereinbarung des Verkaufs­bzw. Kaufobjektes, d. h. um Art, Erzeugnisse und Leistungen, sowie um die han­delspolitischen, ökonomischen, kommerziellen, juristischen und handelstechnischen Bedingungen des Verkaufs bzw. Kaufs. Über dieses Verkaufs­bzw. Kaufobjekt muss eine Willensübereinkunft zw. den Partnern des Außenhandelsgeschäfts erzielt werden, die ihren sichtbaren Ausdruck, abgeschlossenen Außen­handelsvertrag findet und eine Vielzahl von Ak­tivitäten erfordert. Unter zeitlichem Aspekt han­delt es sich dabei um alle Aktivitäten der Vor­bereitung, des Abschlusses und der Realisierung von Außenhandelsgeschäft (z. B. Bearbeitung von Anfragen, An­geboten und Bestellungen; Vorbereitung und Durchführung von Geschäftsverhandlungen; Do­kumentenbearbeitung; Valutaeingang). Inhaltlich geht es bei einem Außenhandelsgeschäft darum, die Vertragsbedin­gungen zu bestimmen und zu vereinbaren, wozu insbes. der Vertragsgegenstand, der Valutapreis sowie die Liefer- und Zahlungsbedingungen gehö­ren. Der ökonomische Erfolg des Außenhandelsgeschäfts hängt maß­geblich vom richtigen Zusammenwirken der be­teiligten Organe, hauptsächlich zw. Industrie- und Außenhandelsbetrieben, ab.