Außenhandelsschiedsgericht

Außenhandelsschiedsgericht, Außenhandelsarbi­tragevon den Vertrags- und Streitpartnern in ihrer personellen Zusammensetzung bestimmte Einrichtung zur Beilegung von Rechtsstreitigkeiten aus Außenwirtschaftsverträgen. Die Zulässigkeit der Schiedsgerichtsbarkeit beruht auf Rechtsvor­schriften oder auf einer vertraglichen Vereinba­rung der Partner, der Schiedsgerichtsverein­barung. Sie wird üblicherweise im voraus getroffen durch Aufnahme einer Schieds(gerichts)klausel in den Vertrag, wonach alle sich künftig aus oder im Zusammenhang mit dem. Vertrag ergebenden Streitigkeiten schiedsgerichtlich entschieden wer­den sollen. Möglich sind derartige Vereinbarungen auch dann noch, wenn ein Streit bereits entstanden ist (Schieds[gerichts]vertrag). Mit der Begründung der Zuständigkeit von Außenhandelsschiedsgericht wird gleichzeitig die Zu­ständigkeit der staatlichen Gerichte ausgeschlos­sen, im Falle der Zuständigkeitsbegründung durch Schieds(gerichts)vereinbarung aber nur dann. wenn der verklagte Partner sich hierauf beruft. Voraussetzung für eine wirksame Zuständigkeits­begründung ist allerdings die Schiedsfähigkeit (Arbitrabilität) der Streitsache. Sie liegt vor, wenn die Partner durch Vereinbarung (Einigung) darüber verfügen können. Nicht schiedsfähig sind daher z. B. Streitigkeiten über das Bestehen eines Pa­tentes, wohl aber Ersatzansprüche wegen Patent­verletzung. Die Außenhandelsschiedsgerichte erscheinen in zwei Arten, als ständige Schiedsgerichte und als Gelegenheits­schiedsgerichte. Ständige (institutionelle oder per­manente) Außenhandelsschiedsgericht werden in der Regel durch (Außen-) Handelskammern (Kammer für Außenhandel) für unbestimmte Zeit in der Weise or­ganisiert, dass ein Sekretariat zur Beratung der Vertragspartner und zur Entgegennahme von Anträgen eingerichtet, eine Liste von als Schieds­richtern geeigneten Experten (Schiedsrichterliste) aufgestellt und eine Verfahrensordnung und Ge­bührentabelle (Schiedsgerichtsordnung oder - regeln) herausgegeben wird. Der an der Streit­beilegung interessierte Vertragspartner (Kläger, Antragsteller) setzt das Verfahren durch Ein­bringung eines Antrags (Klage) beim Sekretariat, Benennung eines Schiedsrichters aus der Liste und Zahlung der Gebühren in Gang. Die Durchführung des Verfahrens erfolgt nach den Regeln der  Schiedsgerichtsordnung.