Aussteller

Aussteller — 1. Unterzeichner des Textes eines Wechsels, eines Schecks oder eines anderen Wertpapiers. Die Unterschrift ist hand­schriftlich mit Namen oder Firma zu leisten, falls nicht Sonderregelungen bestehen (z. B. für fak­similierte Unterschriften auf -Inhaberschuld­verschreibungen). a) Der Aussteller eines gezogenen Wechsels (Tratte) haftet dem Wechselnehmer und den Indossanten (Indossament) unabdingbar im  Regress für die Einlösung des Wechsels. Die Haftung für das Akzept kann ausgeschlossen werden. Der Aussteller und der Bezogene können identisch sein (trassiert-eigener Wechsel); der Aussteller eines eige­nen Wechsels haftet wie der Annehmer einer Tratte. b) Der Aussteller eines Schecks haftet dem Inhaber und anderen Scheckverpflichteten im Regress un­abdingbar für die Zahlung. Protest, Protesterlass. — 2. Sammelbez. für Einzelpersonen, Be­rufs- oder Interessengruppen, Betriebe, Institutio­nen und Organisationen, die Waren, Leistungen, Kunstgegenstände usw. öffentlich zur Schau stel­len.