Avisklausel

Avisklausel — 1. Vorbehalt, dass Zahlungen an einen Berechtigten nur dann vorgenommen werden dürfen, wenn dies dem zur Zahlung Aufgeforder­ten vorher noch besonders mitgeteilt wird. — 2. Auf dem Wechsel vom Aussteller angebrachter und für den Bezogenen bestimmter Vermerk, durch den dieser auf ein Avis des Ausstellers verwiesen wird (z. B. durch die Worte „lt. Be­richt"). Die Avisklausel hat keinen Einfluss auf die Gültig­keit des Wechsels. Ihre Nichtbeachtung durch den Bezogenen kann jedoch in dem zivilrechtlichen Deckungsverhältnis zw. ihm und dem Aussteller seinen Deckungsanspruch beeinflussen.