Bankkredit der GmbH

Zur Frage, ob der Gesellschafter einer GmbH, der sich für einen Bankkredit der GmbH verbürgt hat, der Bank gegenüber einwenden kann, er habe aufgrund des von der Bank ausge­füllten und von ihm unterzeichneten Vertragsformulars sich darauf verlassen, dass auch die anderen Gesellschafter sieh für den Kredit verbürgen würden.
Aus den Gründen: . . . III. Alleinbürgschaft des Bekl. statt Mitbürgschaft aller Gesellschafter der Hauptschuldnerin,. 1. Der Bekl. behauptet, als er die Bürgschaftsurkunde unterschrieben habe, seien die Namen der anderen Gesellschafter in dem aus­gefüllten Formular noch nicht gestrichen gewesen. Er habe deshalb angenommen, dass er nur zusammen mit seinen Mit­gesellschaftern als Bürge haften werde. Die Kl. habe es zu vertreten, dass er in dieser irrigen Annahme sich verbürgt habe, entweder weil sie mit dem Geschäftsführer B. der Hauptschuldnerin bei dieser Täuschung zusammengewirkt habe, oder weil sie jedenfalls für dessen Verschulden als das ihres Verhandlungsgehilfen wie für ein eigenes einzustehen habe.
Zur Frage, wann und von wem die Streichungen in dem Bürgschaftsformular vorgenommen worden sind, stellt das BerGer. fest: Die Kl. habe die erforderliche Anzahl der ausgefüllten Bürgschaftsformulare der Hauptschuldnerin (Geschäftsführer B.) übersandt. B. habe zunächst der Kl. mitgeteilt, dass es ihm nicht gelungen sei, Bürgen im gewünschten Umfang oder überhaupt Bürgen zu beschaffen. Am 12. 6. 1962 habe der Notar die Unterschriften des Bekl. und des Geschäftsführers B. unter je einer Bürgschaftsurkunde beglaubigt. Die Hauptschuldnerin habe mit Schreiben v. 13. 6. 1962 die beiden Bürgschaftsurkunden an die Kl. übersandt. Die Kl. habe sich mit diesen Urkunden nicht zufrieden gegeben, weil in ihnen die Namen der übrigen, als Bürgen vorgesehenen Gesellschafter nicht gestrichen gewesen seien und habe am 19. 6. 1962 telefonisch vom Geschäfts­führer B. eine neue Urkunde angefordert, in der die Namen der übrigen Gesellschafter gestrichen würden bzw. durch einen berichtigenden Zusatz des Notars klargestellt werde, dass die übrigen Gesellschafter aus der Urkunde nicht haften sollten. Demgemäß habe der Notar die Unterschrift des Bekl. unter einer neuen Urkunde mit Datum vom 20. 6. 1962 beglaubigt. Es sei nicht bewiesen, dass die Streichungen in dem Formular schon vorgenommen gewesen seien, als der Bekl. — möglicherweise nicht vor dem Notar, sondern im Wartezimmer eines Arztes, wo ihn die Ehefrau B. im Auftrag ihres Ehemannes aufgesucht habe — das Formular unterschrieben habe. Aus dem eigenen späteren Verhalten des Bekl., insbesondere daraus, dass er erstmals im Prozess sich auf das Fehlen der Bürgschaften der anderen Gesellschafter beru­fen habe, ergebe sich jedoch, dass es ihm bei der Übernahme seiner Bürgschaft nicht entscheidend darauf angekommen sei, dass auch die übrigen Gesellschafter sich verbürgten. Im übrigen treffe auch die Kl. kein Verschulden hinsichtlich eines etwaigen Irrtums des Bekl. Es entfalle deshalb eine Haftung der Kl. wegen angeblichen Verschuldens bei Vertragsschluss. 2. Die Angriffe der Rev. bleiben im Ergebnis ohne Erfolg. a) Sie wendet sich in erster Linie mit Verfahrensrügen gegen die Feststellung, es sei dem Bekl. bei -Übernahme der Bürg­schaft nicht entscheidend darauf angekommen, ob auch die übrigen Gesellschafter sich verbürgten. Ob insoweit rechtliche Bedenken gegen die Feststellung des BerGer. begründet sind, kann unentschieden bleiben. Auf jeden Fall trägt die Hilfsbe­gründung das BerUrteil, die Kl. sei für einen etwaigen Irrtum des Bekl. in diesem Punkte nicht verantwortlich. b) Grundsätzlich sind aus dem Bürgschaftsvertrag, der ein den Bürgen streng einseitig verpflichtender Vertrag ist, für den Gläubiger Sorgfaltspflichten gegenüber dem Bürgen auch als Nebenpflichten nicht herzuleiten (BGH, WM 63, 24). Etwas anderes kann allerdings, weil auch der Bürgschaftsvertrag dem das Schuldrecht beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) untersteht, u a dann gelten, wenn der Gläubiger — auch nur objektiv — einen Irrtum des Bürgen über den Umfang seines Bürgschaftsrisikos veranlasst hat (vgl. BGH, NJW 68, 986 = WM 68, 398 Nr. 26 zu § 276 (Fa) BGB). Dann kann der Gläubiger nach Treu und Glauben verpflichtet sein, dafür zu sorgen, dass der Bürge vor der Bürgschaftsübernahme über seinen Irrtum aufgeklärt wird. Hier hatte — unterstellt man den Vortrag des Bekl., er habe noch bei der Unterzeichnung der Bürgschaft vom 20. 6. 1962 geglaubt, es würden alle Gesellschafter sich verbürgen — die Kl. möglicherweise diesen Irrtum des Bekl. dadurch mit veranlasst, dass für die Bürgschaftserklärung ein von der Kl. ausge­fülltes Formular verwandt wurde, nach dem sämtliche Gesell­schafter sich verbürgen sollten. Die Kl. hat aber, wie das BerUrteil zutreffend feststellt, das ihr Zumutbare getan, einen solchen Irrtum des Bekl. zu beseitigen, indem sie am 19. 6. 1962 von der Hauptschuldnerin eine neue Bürgschaftserklä­rung des Bekl. verlangte, in der dieser Punkt klargestellt wurde. Darin lag nach der ausdrücklichen Feststellung des BerUrteils nicht die Aufforderung, eine vorhandene Urkunde ohne Mitwirkung des Bekl. abzuändern oder mit einem Zusatz zu versehen, sondern die — auch von der Hauptschuldnerin und vom Notar so verstandene — Aufforderung, eine zweite Bürgschaftsurkunde des Bekl. beizubringen, in der dieser Punkt korrekt klargestellt war. Der Bekl. hat nichts dafür vorgetragen, warum die Kl. hätte annehmen sollen, dass die Hauptschuldnerin — oder gar der Notar — ihrem Verlangen nicht in korrekter Weise entsprechen würden. Ein eigenes Verschulden kann deshalb der Kl. insoweit nicht angelastet werden.
c) Für ein etwaiges Verschulden der Hauptschuldnerin, vertreten durch den Geschäftsführer B., oder gar des Notars, hat aber die Kl. nicht einzustehen. Denn beide waren, wie das BerGer. zutreffend annimmt, nicht Erfüllungsgehilfen der Kl. i. S. des § 278 BGB.. Hinsichtlich des Notars bedarf das keiner weiteren Begründung, wohl aber bezüglich der Hauptschuld­nerin, vertreten durch den Geschäftsführer B. Bei der Bürgschaft ist es die Regel, dass jeder der drei Betei­ligten (Gläubiger, Hauptschuldner, Bürge) mit jedem ver- handelt: Der Gläubiger mit dem Hauptschuldner insoweit, als er von diesem eine Bürgschaft verlangt, der Gläubiger mit dem Bürgen, weil zwischen beiden der Bürgschaftsvertrag geschlossen wird, und schließlich der Hauptschuldner mit dem Bürgen über den Grund der Bürgschaftsübernahme und das daraus sich ergebende Innenverhältnis zwischen beiden. Soll jemand für das Verhandlungsverhalten eines anderen Betei­ligten verantwortlich gemacht werden, so bedarf es deshalb der Klärung, wer mit wem für wen verhandelt hat (VIII ZR 182/63 v. 5. 4. 1965 = Nr. 31 zu § 123 BGB = Warn 65, 160). Da üblicherweise nicht der Gläubiger dem Schuldner, son­dern dieser dem Gläubiger einen Bürgen beschafft, liegt in einer entsprechenden Aufforderung des Gläubigers an den Schuldner nicht ohne weiteres der Auftrag, für den Gläubiger mit dem Schuldner zu verhandeln. Ein solcher Auftrag lag hier insbesondere nicht darin, dass die Kl. der Hauptschuld­nerin die — bei der vorgesehenen Verbürgung durch alle Gesell­schafter — erforderliche: Anzahl von ausgefüllten Formularen übersandte. Der vorliegende Fall hat — gegenüber anderen Kreditbürgschaften — zwei Besonderheiten, die es ausschließen, die Hauptschuldnerin insoweit als Verhandlungsgehilfin der Kl. erscheinen zu lassen. Einmal lag die Kreditgewährung überhaupt nicht, wie sonst bei Banken, im Interesse der Kl., die als Anstalt des öffentlichen Rechts für bestimmte Zwecke (Wohnungsbau für Flüchtlinge und Vertriebene) besonders billige Darlehen (112% Zinsen jährlich) vergeben konnte, für die sie sich nicht um Darlehensnehmer zu bemühen brauchte. Es war schon deshalb eindeutig und ausschließlich Sache der Hauptschuldnerin, die Bürgschaften beizubringen, an die die Gewährung des Darlehens geknüpft war. Ferner verlangte die Kl. nicht Bürgschaften beliebiger Dritter, sondern der eigenen Gesellschafter der Hauptschuldnerin. Auch deshalb war es ausgeschlossen, dass in der Aufforderung der Kl., die Bürg­schaften beizubringen, die Hauptschuldnerin den Auftrag finden konnte, für die Kl. mit den Gesellschaftern zu. verhan­deln. Sich in diese gesellschaftsinternen Dinge einzumischen, bestand für die Kl. kein Anlass, und erst recht nicht, die Hauptschuldnerin bzw. ihren Geschäftsführer als Verhandlungsge­hilfen mit der Folge einzuschalten, dass sie (Kl.) für ein etwai­ges Fehlverhalten eines solchen Verhandlungsgehilfen nach § 278 BGB: einzustehen hatte. Dies alles gilt nicht nur für die erste Aufforderung der Kl. an die Hauptschuldnerin, die Bürgschaften sämtlicher Gesellschafter zu beschaffen, sondern auch für ihre Aufforderung v. 19. 6. 1962, eine neue korrigierte Urkunde des Bekl. beizubringen, nachdem die Bürgschaft der anderen Gesellschafter nicht zu erlangen war und die Kl. sich mit der des Bekl. (und des Geschäftsführers B.) zufrieden geben wollte. Auch insoweit hat die Hauptschuldnerin durch ihren Geschäftsführer B. nicht für die Kl. gehandelt und ver­handelt sondern lediglich für sich selbst als Kreditbewerberin, um das Darlehen zu erhalten.
Mit Recht hat deshalb das BerGer. die Kl. nicht über § 278 BGB für den angeblichen Irrtum des Bekl. verantwortlich gemacht. . . .