Bankkredits des Akzeptanten

Ein Dritter, der zur Sicherung eines Bankkredits des Akzeptanten einen Wechsel als Aussteller zeichnet, muss in Kauf nehmen, dass er trotz Wegfalls seiner eigenen Wechselverpflichtung keinen Anspruch auf Herausgabe des Sicherungswechsels hat, solange die Bank gemäß ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen daran Sicherungsrechte gegen ihren Kunden (Akzeptanten) geltend machen kann.
Zum Sachverhalt: Die Kl., eine englische Handelsgesellschaft, verlangt von der beld. Bank die Herausgabe eines Wechsels über 300000 DM, den die Bekl. mangels Zahlung hat protestieren lassen. Diesen Wechsel hat die Kl. am 27. 8. 1971 für 180 Tage ausgestellt und an die Bekl. indossiert. Die ihn als Bezogene akzeptiert. Er wurde der Bekl. zur Sicherung eines Konto­korrentkredits übergeben, den die Bell. der T mit Schreiben vom 24. 8. 1971 gewährte. Darin heißt es unter anderem: „Ihren Wünschen entsprechend stellen wir Ihnen deshalb nach Maßgabe unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen ... einen Buchkredit in Höhe von DM 300000 DM zur Verfügung, dessen Laufzeit wir bis auf weiteres, zunächst jedoch bis zum 31. 10. 1971 befristen. Wir erklären unsere grund­sätzliche Bereitschaft, eine Laufzeitprolongation vorzunehmen ... Der Kre­dit kann durch Sie in Anspruch genommen werden, sobald die sicherheitenmäßigen Voraussetzungen geschaffen sind ... Als Sicherheit dienen uns: 2. 300000-DM-180-Tage-Wechsel. Ausstellerin ist die Firma ... (Kl.) und Bezogener Ihre Firma." Mit Hilfe dieses Kredits sollte die T Warenlieferungen der Kl. bezahlen. Das Darlehen sollte mit Zahlungen der Finanzverwaltung auf die - an die Bekl. abgetretenen - Ansprüche der Tauf Mehrwertsteuerrückvergütung getilgt werden. Am 20. 10. 1971 verhandelten die Bekl. und die T über eine Erneuerung des Kreditengagements der Bekl. Daraufhin teilte die Bekl. mit Schreiben vom 11. 11. 1971 der T unter anderem mit: „Wunschgemäß verlängern wir nach Maßgabe unserer ,Allgemeinen Geschäftsbedingungen' die Laufzeit des Ihnen bereitgestellten Buchkredits in Höhe von 100000 DM bis auf weiteres, zunächst jedoch bis zum 15. 2. 1972... Als Sicherheiten müssen uns deshalb jeweils zur Verfügung stehen: 2. 300000-DM-180-Tage-Wechsel, bei dem Ausstellerin die ... (K1.) und Bezogener Ihre Firma ist."
Die T hat auch diesen Kredit solange in Anspruch genommen, bis die Finanzverwaltung Ende November 1971 die Steuerrückzahlungen ein­stellte. Nach dem unstreitigen Inhalt des Kreditvertrages zwischen der Bekl. und der T--Bank vom 24. 4. 1971 sollte der von der Kl. ausgestellte und von der Darlehensnehmerin angenommene Klagwechsel der Sicherung des Darlehensrückzahlungsanspruchs der Bekl. dienen. Der Bekl. sollte also eine doppelte Sicherheit verschafft werden: Eine wechselmäßige Verpflichtung der Kl. und eine vom Grundgeschäft (Kreditvertrag) unabhängige Wechselforderung gegen die T. Der rechtliche Grund für die Wechselhingabe lag nicht allein darin, der Bekl. eine Sicherheit von der Kl., sondern auch von der Darlehensnehmerin zu verschaffen. Daraus folgt, dass die Bekl. mit dem Einverständnis der Kl. das Siche­rungseigentum am Wechsel sowohl zur Begründung des Wechselan­spruchs gegen die Kl. als auch gegen die T übertragen bekommen hat. Zur Herausgabe des Wechsels an die Wechselschuldner oder an einen von ihnen ist sie aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Berei­cherung deshalb nur dann verpflichtet, wenn der Sicherungszweck hinsichtlich beider Ansprüche weggefallen ist. Ist dies hingegen nur bei einem Anspruch der Fall, bleibt sie berechtigte Inhaberin des Wechsels. Müsste sie das Akzept indessen schon jetzt herausgeben, würde ihr die Durchsetzung des Anspruchs gegen den anderen Wechselschuldner verwehrt, weil sie dazu Inhaberin des Wechsels sein muss. Der Wechsel dient, soweit es sich um den Anspruch der Bekl. gegen die T als Akzeptantin handelt, nach wie vor der Sicherung des Darle­hensanspruchs der Bekl. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der erste Kredit durch den Vertrag vom 11. 11. 1971 lediglich verlängert oder ob ein neues Rechtsverhältnis begründet worden ist; ferner spielt es keine Rolle, ob die T in dieser Vereinbarung ausdrücklich das umstrittene Akzept wiederum als Sicherungswechsel angeboten hat. Dass die Siche­rungsfunktion des Wechsels noch fortdauert, ergibt sich vielmehr aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bekl., die Gegenstand schon des ersten Kreditvertrages waren. Da die Bekl. eine Privatbank ist, sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken für den Geschäftsverkehr mit Nichtbankierkunden maßgeblich (vgl. Senatsurt. v. 16. 6. 1966 — II ZR 27/64, WM 1966, 973). Nach Nr. 19 IV AGB haften alle der Bank verpfändeten und ihr sonst als Sicherheit dienenden Werte auch dann für sämtliche Forderungen der Bank, wenn sie nur für eine besondere Forderung als Sicherheit gegeben worden sind, es sei denn, dass die Haftung für andere Forderungen ausdrücklich ausge­schlossen worden ist. Dass der Wechsel und damit auch die Wechselfor­derung gegen die T nach dem ersten Kreditvertrag der Bekl. als Sicher­heit diente, ist unstreitig. Nach Nr. 19 IV SGB haftet diese Sicherheit selbst dann für sämtliche Forderungen der Bekl. gegen die T, also auch für die noch offene Darlehensforderung aus dem Vertrage vom 11. 11. 1971, wenn sie nur für den ersten Kredit gegeben worden ist. Einen ausdrücklichen Ausschluss dieser Haftung enthält der Vertrag vom 24. 8. 1971 nicht. Wenn aus diesem Grunde ein Recht der Bekl., den Wechsel weiterhin zu besitzen, anzuerkennen ist, so bedeutet dies indes­sen nicht, dass die Rechtsbeziehungen der 1C1. zur Bekl., welcher Art sie auch sein mögen, den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bekl. unterworfen werden. Dies wäre nur durch Vereinbarung möglich, die hier aber nicht vorliegt (vgl. OLG Frankfurt, WM 1973, 1150 m. w. Nachw . Die Kl. kann nur deshalb den Wechsel nicht heraus verlangen, weil ihr durch Hergabe eines von der T akzeptierten Wechsels bekundetes Einverständnis auch die durch den Zweck des Geschäfts zwangsläufig bedingte Folge deckte, dass der Wechsel in den Besitz der Bekl. gelangte und dort mit Rücksicht auf den zwischen dieser und der T bestehenden Kreditvertrag den Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterlag. Wer unter solchen Umständen einen Wechsel als Aussteller zeichnet und indossiert, muss in Kauf nehmen, dass er infolge des Kreditvertrags des Akzeptanten mit der Bank solange keinen Anspruch auf Herausgabe des Wechsels hat, als die Bank gemäß ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen daran Sicherungsrechte gegen ihren Kunden geltend machen kann.