Basismietpreis - JuraMagazin

Am 25. 11. schlossen der Bekl. und zwei wei­tere Ärzte mit der V-AG einen Mietvertrag über das Erdgeschoß und das erste Obergeschoss im Hause N. 60-64 in H. zum Betrieb einer Gemein­schaftspraxis für innere Medizin. Als „Basismietpreis" wurden vorläufig 2680 DM (670 qm x 4 DM) vereinbart, als — zusätzlichen — Mietanteil für die Amortisation der von der Vermieterin aufgewandten Baukosten vor­läufig 2744,75 DM (Baukosten: 300000 DM, Zinsen: 7%, Tilgung bei ei­ner Amortisation in 15 Jahren: 3,979%; 10,979% x 300000 = 32937 DM p. a. = 2744,75 DM pro Monat), so dass monatlich 5424,75 DM zu zahlen waren. Das entsprach einem Mietzins vom 8,10 DM pro Quadratmeter. Der vorformulierte und maschinenschriftlich ergänzte § 6 des Mietvertra­ges bestimmt:

„(1) Beide Vertragsteile sind berechtigt, nach Ablauf von zwei Jahren seit Vereinbarung der letzten Miete — erstmalig am 31. 12. 1977 — die unverzügliche Aufnahme von Verhandlungen mit dem anderen Vertrags- teil über eine neue Vereinbarung des Mietzinses zu verlangen.

(2) Kommt es zu keiner Einigung über die künftige Miethöhe oder sind seit dem Verlangen einer der Parteien zwei Monate verstrichen, ohne dass es zu einer Einigung gekommen ist, so soll ein von der Industrie- und Handelskammer zu F. sowie dem kaufmännischen Leiter der Kassenärztli­chen Vereinigung B. gemeinsam zu ernennender Sachverständiger als Schiedsgutachter die ortsübliche Miete nach billigem Ermessen feststellen. Die festgestellte Miete erkennen die Parteien vorbehaltlos an; sie gilt von demjenigen Monat an, der auf den Zeitpunkt folgt, zu dem eine der Partei­en das Verlangen auf Änderung der bisherigen Miete schriftlich gestellt hat. Die Kosten des Gutachtens tragen die Parteien je zur Hälfte."

Der KI. hat das Grundstück N. 60-64 am 15. 10. 1979 erworben. Ver­handlungen zwischen dem neuen Vermieter und den Mietern über eine Erhöhung des Mietzinses für die Praxisräume am 18. 1. 1980 führten zu keiner Einigung. Mit Schreiben vom 21. 1. 1980 bezifferte der Kl. die von ihm für angemessen gehaltene Erhöhung des Basis-Mietzinses mit 2 DM/ qm (= 2 x 670 = 1340 DM) und berechnete die ab 1. 2. 1980 zu zahlende Miete unter Beibehaltung des bisherigen Amortisationsanteils mit 6764,75 DM — 5424,75 DM + 1340 DM. Der Bekl. antwortete hierauf am 5. 2. 1980, zugleich für seine Mitmieter, für Praxis- und Geschäftsräu­me in H. sei je nach Lage ein Mietzins von 6-8 DM ortsüblich; falls der Kl. unverändert auf seiner Forderung von über 10 DM/qm beharre, möge er als Schiedsstelle die Industrie- und Handelskammer in F. in Anspruch neh­men; sie, die Mieter, würden sich dann an die Kassenärztliche Vereinigung in B. als Schiedsstelle wenden. Mit Schreiben vom 12. 2. 1980 unterrichtete der Kl. die Mieter davon, die Industrie- und Handelskammer in F. habe ihm eine Liste vereidigter Sachverständiger, darunter F in H., zugesandt und bat, den kaufmännischen Leiter der Kassenärztlichen Vereinigung in B. zu fragen, ob er mit dem Sachverständigen F als gemeinsamen Gutach­ter einverstanden sei. Mit demselben Anliegen wandte sich der Kl. am 19. 2. 1980 unmittelbar an die Kassenärztliche Vereinigung in B. und bat deren kaufmännischen Leiter, F oder einen anderen Sachverständigen zu benennen. Der Geschäftsführer der Kassenärztlichen Vereinigung teilte mit, gegen die Benennung des Sachverständigen F bestünden keine Beden­ken. Darauf bat der Kl. den Sachverständigen, „i. S. von § 6 II Mietvertrag tätig zu werden" und sandte eine Durchschrift seines Schreibens an die Mieter. In seinem Gutachten ist der Sachverständige zu dem Ergebnis gelangt, die „Durchschnittsmiete" für Erd- und Obergeschoß sei mit 11 DM/qm festzustellen. Die Kosten des Gutachtens sind von den Ver­tragsparteien je zur Hälfte getragen worden. Gestützt auf das Gutachten verlangt der Kl. für 670 qm Fläche einen monatlichen Mietzins von 7370 DM ab Februar 1980. Die Differenz zu der bis dahin geleisteten Zah­lung von monatlich 5424,75 DM = 1945,25 DM hat der Kl. für die Mo­nate Februar bis August 1980 mit 13616,75 DM beziffert und zuzüglich 10% Zinsen ab 1. 8. 1980 eingeklagt. Der — als Gesamtschuldner in An­spruch genommene — Bekl. hat geltend gemacht, das Verfahren zur Bestel­lung des Schiedsgutachters sei nicht korrekt abgelaufen. Das Gutachten selbst sei offenbar unbillig.

Das LG hat dem Kl. 9380 DM und 4% Zinsen seit 29. August 1980 zugesprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Berufung des Bekl. ist erfolglos geblieben. Auf seine Anschlussberufung, mit der der Kl. die Verurteilung des Bekl. zur Zahlung weiterer „4236,75 DM nebst 4% Zinsen seit 29. 8. 1980" verlangt hatte, hat das OLG dem KI. — unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels — „weitere 4929,75 DM nebst 4% Jahreszinsen seit dem 29. 8. 1980" zugesprochen. Die — zugelas­sene — Revision des Bekl. hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen: I. 1. Das BerGer. hat ausgeführt, der Sachver­ständige F sei ordnungsgemäß zum Schiedsgutachter bestellt worden. Es sei weder zu beanstanden, dass die Industrie- und Handelskammer in F. sich nicht auf einen Sachverständigen festgelegt, sondern dem KI. eine Liste zur Auswahl übersandt habe, noch dass der Kl. sich wegen der Bestellung des Schiedsgutachters u. a. unmittelbar an den kauf­männischen Leiter der Kassenärztlichen Vereinigung in B. gewandt habe. Jedenfalls wäre es treuwidrig, wenn der Bekl. geltend machen wolle, die Industrie- und Handelskammer habe einen Sachverständi­gen benennen müssen und nicht nur eine Auswahlliste übersenden dürfen.

2. Dagegen wendet sich die Revision vergeblich.

a)   Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Schiedsgutachters wa­ren unstreitig gegeben, nachdem die Vertragsparteien selbst eine Einigung nicht erzielt haben.

b)   Die Bestellung des Schiedsgutachters war Aufgabe der Industrie- und Handelskammer in F. und des kaufmännischen Leiters der Kas­senärztlichen Vereinigung in B., nicht dagegen Sache der Vertragspar­teien. § 6 II Mietvertrag sieht deren Zustimmung zu der Bestellung nicht vor, so dass es unerheblich ist, ob der von dem Bekl. und seinen Mitmietern beauftragte Rechtsanwalt Gelegenheit hatte, sich zur Person des Sachverständigen zu äußern, ganz abgesehen davon, dass die Mieter vom Kl. unterrichtet waren. Die zur Mitwirkung bei der Be­stellung des Schiedsgutachters berufene Industrie- und Handelskam­mer in F. hätte aus der Liste der bei ihr eingetragenen Sachverständi­gen zwar einen ihr geeignet erscheinenden Schiedsgutachter vorschla­gen und die Zustimmung des kaufmännischen Leiters der Kassenärzt­lichen Vereinigung in B. zu ihrem Vorschlag erbitten können. Sie konnte es jedoch ebenso dem zur gleichberechtigten Mitwirkung bei der Bestellung des Schiedsgutachters berufenen kaufmännischen Leiter der Kassenärztlichen Vereinigung überlassen, aus der Liste der ihr sämtlich geeignet erscheinenden Sachverständigen einen Schiedsgut­achter auszuwählen. Diesen Erklärungswert hat die Vorinstanz der Übersendung der Liste zutreffend beigemessen. Dass die Liste zunächst an den Kl. gelangt ist und dieser auf den Sachverständigen F hingewie­sen hat, ist unschädlich, denn dem Leiter der Kassenärztlichen Vereini­gung in B. blieb es ausdrücklich unbenommen, statt des Sachverstän­digen F einen anderen Schiedsgutachter zu benennen. Dem in §, 6 II Mietvertrag erkennbar zugrunde liegenden Vertragswillen, die Indu­strie- und Handelskammer in F. und der kaufmännische Leiter der Kassenärztlichen Vereinigung in B. sollten sich auf einen Sachverstän­digen als Schiedsgutachter einigen, ist danach uneingeschränkt Rech­nung getragen worden.

II. 1. Das BerGer. hat das vom Sachverständigen F erstattete Schiedsgutachten nicht als offenbar unrichtig angesehen und dazu ausgeführt, es kom­me darauf an, ob die offenbare Unrichtigkeit des Schiedsgutachtens sich einem sachkundigen Beobachter sofort aufdränge, etwa weil das Ergebnis ersichtlich falsch oder nicht nachprüfbar sei oder weil das Schiedsgutachten unrichtige Erwägungen enthalte. Eine Beweisaufnahme zur Klärung der Frage der offenbaren Unrichtigkeit sei erst dann geboten, wenn Gesichts­punkte dargelegt würden, die im Falle eines im Prozeß eingeholten gerichtlichen Sachverständigengutachtens zur Beauftragung eines weiteren Gut­achters in entsprechender Anwendung des § 412 ZPO nötigen würden. Das Schiedsgutachten des Sachverständigen F enthalte aber weder Fehler, die auch für das Gericht ohne weiteres erkennbar seien noch habe der Bekl. Gründe dargelegt, die die Geschlossenheit, fachliche Stichhaltigkeit und Überzeugungskraft des Gutachtens zu erschüttern vermöchten.

2. Die Erwägungen des BerGer. begegnen keinen rechtlichen Be­denken.

a)    Das BerGer. hat mit Recht auf die Frage abgestellt, ob das Schiedsgutachten offenbar unrichtig ist. Hierauf — und nicht auf die offenbare Unbilligkeit — kommt es nämlich an, wenn, wie hier, der Schiedsgutachter die an sich objektiv feststehende, den Vertragspartei­en aber mangels Fachkenntnis nicht erkennbare oder zwischen ihnen streitige Leistung (ortsübliche Miete) zu ermitteln hat. Darauf, dass es in dem vorgedruckten Mietvertrag heißt, die ortsübliche Miete sei „nach billigem Ermessen festzustellen", kommt es danach nicht an.

b)    Die von den Vertragsparteien getroffene Schiedsgutachtenvereinbarung dient der raschen, einfachen, fachkundigen und kostengünsti­gen Beilegung etwaiger Meinungsverschiedenheiten über die Höhe der vom Mieter geschuldeten Gegenleistung für die Gebrauchsüberlas­sung der Praxisräume. Dieser Zweckbestimmung entspricht es, dass sich die Parteien, wie hier, der Leistungsbestimmung des Schiedsgut­achters, seine Objektivität und Sachkunde vorausgesetzt, unterwerfen. Die vom Schiedsgutachter bestimmte Leistung ist deshalb nur dann nicht verbindlich, wenn sie offenbar unrichtig ist (§ 319 I 1 BGB).

c)    Die Objektivität und Sachkunde des Schiedsgutachters ist im vor­liegenden Falle außer Streit. Er sollte die für das Mietobjekt „ortsübli­che Miete feststellen". Diese Formulierung zeigt in Verbindung mit § 6 I Mietvertrag, dass der Mietzins für die Praxisräume neu festzuset­zen war. Dem entspricht, dass im Mietvertrag der vereinbarte Mietzins ausdrücklich als vorläufig bezeichnet worden ist. Die Parteien sind sich in Übereinstimmung mit dem Wortlaut des Vertrages auch darüber einig, dass der Sachverständige nach § 6 Mietvertrag die gesamte Mietzinsleistung und nicht nur die Basismiete zu ermitteln hatte. Von die­sem Sachverhalt ist der Schiedsgutachter ersichtlich ausgegangen. Hat er den ortsüblichen Mietzins ermittelt, den der Kl. im Falle einer Neuvermietung der Räume zum Betrieb einer Gemeinschaftspraxis in H. ab Februar 1980 vertraglich hätte durchsetzen können, so wäre die Leistungsbestimmung nicht offenbar unrichtig.

d)    Der Schiedsgutachter F ist aufgrund Vergleichs von Mietzinsab­sprachen für die Lage nach näher bezeichnete Arzt- und Zahnarztpra­xen, sowie für ein Bankhaus in H. zu dem Ergebnis gelangt, die Miete für Erd- und Obergeschoß sei im vorliegenden Falle mit 11 DM/qm anzusetzen. Das BerGer. hält dieses Vorgehen des Sachverständigen für sachgerecht und das Gutachten in seinem näheren Inhalt für über­zeugend.

Demgegenüber beruft sich die Revision darauf, dass das BerGer. ohne erkennbare eigene Sachkunde über die Frage der offenbaren Unrichtigkeit nicht ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen habe entscheiden dürfen. Sie, weist in diesem Zusammenhang auf das Urteil des BGH vorn 25. 1. 1979 (NJW 1979, 1885 = LM vorstehend Nr. 23) hin. Darin wird ausge­führt, ein Schiedsgutachten dürfe nicht erst dann als offenbar unrichtig beurteilt werden, wenn es der Partei, die sich darauf beruft, gelinge, die offenbare Unrichtigkeit dem Gericht klarzumachen. Dies würde die Ent­scheidung darüber, ob ein Schiedsgutachten als offenbar unrichtig keine Verbindlichkeit besitze, letztlich davon abhängig machen, ob der Richter im Zeitpunkt seiner Entscheidung auf dem Fachgebiet, welches das Schiedsgutachten betreffe, so viel eigene Sachkunde besitze, dass er zu einer selbständigen Beurteilung der Frage in der Lage sei. Das könne nicht hin­genommen werden. Die Entscheidung darüber, ob ein Schiedsgutachten offenbar unrichtig sei, dürfe nicht davon abhängig gemacht werden, ob es gelinge, dem Richter die offenbare Unrichtigkeit auch in tatsächlich schwierig gelagerten Sachen so klar darzulegen, dass er sie jedenfalls auch ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen beurteilen könne. Vielmehr liege eine offenbare Unrichtigkeit dann vor, wenn sie sich einem sachkun­digen Beobachter sofort aufdränge.

Diese Grundsätze verhelfen der Revision indessen nicht zum Erfolg, denn sie entheben die Partei, die sich auf die offenbare Unrichtigkeit der Leistungsbestimmung beruft, nicht der Pflicht, Tatsachen vorzu­tragen, aus denen sich dem Sachkundigen die Erkenntnis offenbarer Unrichtigkeit aufdrängen soll. Das hat das BerGer. gesehen und zu­treffend darauf hingewiesen, dass die Berufungsbegründung, auf die sich der Bekl. auch in der Revisionsinstanz bezogen hat, insoweit kei­nen plausiblen Sachvortrag enthält. Der Sachverständige hat — entge­gen der Annahme der Revision — berücksichtigt, dass das Mietobjekt zu einem Sondermarkt, nämlich der Vermietung von Arztpraxen, ge­hört. Aus diesem Bereich hat er vier Fälle zum Vergleich herangezo­gen. Dass das Mietobjekt wegen seiner Größe — an sich — schwerer zu vermieten ist, mag zutreffen, besagt für die Entscheidung des Rechts­streits jedoch nichts, denn der Schiedsgutachter hatte zu beurteilen, welchen Mietzins der Kl. gegenüber den am Aufbau einer Gemein­schaftspraxis mit entsprechendem Raumbedarf beteiligten drei Ärzten, also vorhandenen Mietinteressenten, würde durchsetzen können, wenn der Mietvertrag — erstmals — im Februar 1980 geschlossen wor­den wäre. Inwiefern dem Gutachter in diesem Punkte Fehler unterlau­fen sein sollen, hat der Bekl. nicht dargelegt. Die vom Schiedsgutach­ter in den zum Vergleich herangezogenen Fällen der Vermietung von Arztpraxen mitgeteilten Tatsachen hat der Bekl. nicht beanstandet. Er hat auch keine besser geeigneten Vergleichsobjekte benannt. Sein Sachvortrag bietet danach keinen schlüssigen Anhalt zur Beweiserhe­bung über die Unverbindlichkeit des Schiedsgutachtens. Dass das Vor­bringen der Partei, die die Unverbindlichkeit eines Schiedsgutachtens geltend macht, zur Beweiserhebung „Veranlassung" geben muss, hat der BGH im Urteil vom 25. 1. 1979 (NJW 1979, 1885 = LM vorste­hend Nr. 23) hervorgehoben.