Bauauftrag teilweise entzogen - JuraMagazin

Zur Pflicht des Auftragnehmers, dem ein Bauauftrag teilweise entzogen worden ist, den Auftraggeber auf Fehler in seinem ursprünglichen Vertragsangebot hinzuweisen, die sich auf die nicht mehr von ihm, sondern von einem anderen Unternehmer oder vom Auftraggeber selbst ausgeführten Arbeiten beziehen.

 

Zum Sachverhalt: Der Kl. ließ 1978 ein Fertighaus errichten. Er beauf­tragte die Bekl., einen Typenkeller aus deren Lieferprogramm zu erstellen. Nach der Baubeschreibung gehört dazu eine Ring- und eine Flächendraina­ge. Die Geltung der VOB/B war vereinbart. Vertragsinhalt wurde u. a. ein Angebot der Bekl. vom 28. 8. 1978 über „Mehrkosten und Gutschriften". Die darin enthaltenen Positionen 4 (Verfüllen der Arbeitsräume mit dem an der Baustelle lagernden Boden) und 11 (98 m2 Drainplatten vor den Isolierputzstellen) nahm der KI. später wieder aus dem Auftrag heraus, nachdem es im Zusammenhang mit anderen Leistungen der Bekl. zu Unstimmigkei­ten gekommen war. Die Drainplatten brachte er selbst an, das Verfüllen der Arbeitsräume vergab er an einen anderen Unternehmer. In der Folge­zeit trat im Keller des Hauses Feuchtigkeit auf, deren Ursache der KI. darin sieht, dass die Wanddrainage unzulänglich sei. Er hält insoweit bereits das Angebot der Bekl. für fehlerhaft. Durch Schreiben vom 2. 1. 1980 forderte er deshalb die Bekl. zur Mängelbeseitigung auf, was diese jedoch ablehnte. Sie führt die Feuchtigkeitserscheinungen allein auf die vom Kl. selbst bzw. einem Drittunternehmer ausgeführten Arbeiten zurück. Der Kl. begehrt einen Kostenvorschuss von 17000 DM.

Das LG hat der Kl. stattgegeben, das OLG hat sie abgewiesen. Die — zugelassene — Revision des Kl. blieb ohne Erfolg.

Aus den Gründen: I. Das BerGer. geht in Übereinstimmung mit dem LG davon aus, dass die Ringdrainage Mängel aufweist.

Nach seinen Feststellungen hätten die konkreten Bodenverhältnisse — lehmiger, bindiger Boden — eine vertikale Sickerschicht erforderlich ge­macht, die bei der hier gewählten Drainplattenkonstruktion aus einer zu­sätzlichen Sandfilterschicht hätte bestehen müssen. Das Fehlen dieser Sandschüttung sei ursächlich für die Feuchtigkeitseinbrüche im Keller des Kl. geworden. Dennoch sei die Bekl. nicht gewährleistungspflichtig, weil sie nach Entziehung eines Teils des Auftrags keine vollständige Ringdräinage mehr geschuldet habe. Ihre tatsächlich erbrachte Leistung, insbesondere die Verlegung der Drainageleitung, sei fehlerfrei. Die Sickerschicht hätte erst eingefügt werden können, nachdem die Drainplatten angebracht gewesen seien. Das habe aber nicht mehr zum Aufgabenbereich der Bekl. gehört, da der Kl. die Platten bereits selbst verlegt gehabt habe. Das objektiv fehler­hafte, weil keine Sandschüttung vorsehende Angebot der Bekl. vom 28. 8. 1978 löse keine Gewährleistungsansprüche aus. Die Bekl. haben weder das Angebot als solches noch die Planung einer Drainage geschuldet. Hätte die Bekl. ihre Arbeiten fortgesetzt, so hätte sie ihr Angebot allerdings um die bis dahin fehlende Sickerschicht ergänzen müssen. Dazu habe aber kein Anlass mehr bestanden, nachdem ihr der Auftrag teilweise entzogen wor­den sei. Ebenso wenig habe die Bekl. eine vertragliche oder vorvertragliche Nebenpflicht verletzt, weil sie ein fehlerhaftes Angebot unterbreitet habe, und sich dadurch schadensersatzpflichtig gemacht. Insoweit fehle es näm­lich an dem erforderlichen Verschulden. Das Angebot sei unter normalen Bedingungen einwandfrei gewesen, es habe sich nur nicht für die konkre­ten Bodenverhältnisse geeignet. Diese habe die Bekl. vor Beginn der Bauarbeiten nicht gekannt und auch nicht zu kennen brauchen, da sie zu Probeschachtungen nicht verpflichtet gewesen sei.

Das alles lässt Rechtsfehler nicht erkennen und wird von der Revi­sion auch nicht angegriffen.

II. Das BerGer. ist weiterhin der Ansicht, die geltend gemachte Forderung sei auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil die .Bekl. es un­terlassen habe, den Kl. auf die Unvollständigkeit ihres Angebots und die Notwendigkeit einer Filterschicht hinzuweisen. Dadurch habe die Bekl. weder gegen § 4 Nr. 3 VOB/B verstoßen noch eine vertragliche Nebenpflicht verletzt. Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.

1. Gern. § 4 Nr. 3 VOB/B hat der Auftragnehmer Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung, gegen die Güte der vom Auf­traggeber gelieferten Stoffe oder Bauteile sowie gegen die Leistungen anderer Unternehmer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Kommt er dieser Prüfungs- und Hinweispflicht nicht nach und wird dadurch das Gesamtwerk beeinträchtigt, so ist seine Werkleistung mangelhaft (§ 13 Nr. 3 VOB/B; vgl. Senat, LM § 633 BGB Nr. 3; WM 1970, 354 [355]; Dähne, BauR 1976, 226; Heiermann-Riedl-Schwaab, VOB, 3. Aufl., B § 4.3 Rdnr. 34). Der Besteller ist alsdann berechtigt, ihn auf Gewähr­leistung in Anspruch zu nehmen (Senat, VersR 1964, 516 [517] m. Nachw.; Korbion-Hochstein, Der VOB-Vertrag, 2. Aufl., Rdnr. 82).

a) Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind im vorliegenden Fall jedoch nicht erfüllt. Zwar beruht die Unzulänglichkeit der Ringdrai­nage auf der von Anfang an vorgesehenen Art der Ausführung, d. h. auf dem Fehlen der erforderlichen Sandschüttung vor den Drainplatten. Dabei handelte es sich aber nicht um eine von der Bekl. zu prüfen­de Vorgabe des Kl., sondern um ihr eigenes Angebot, das zum Ver­tragsgegenstand gemacht worden ist. Auf eine so in Aussicht genom­mene Art der Ausführung bezieht sich § 4 Nr. 3 VOB/B nicht, da der Auftragnehmer gem. §§ 4 Nr. 2, 13 Nr. 1 VOB/B ohnehin dafür ein­zustehen hat, dass das geschuldete Werk mängelfrei ist (vgl. Senat, Urt. v. 15. 3. 1971 — VII ZR 153/69; BauR 1975, 276 [280]; Ingenstau-Kor­bion, VOB, 9. Aufl., B § 4.3 Rdnr. 90a). Einer besonderen Mitteilung bedürfen lediglich Bedenken gegen die von dritter Seite (z. B. Auftrag­geber, Architekt) vorgesehene Art der Ausführung oder gegen die Leistung anderer Unternehmer.

b) Hier ist allerdings der fehlerhafte Teil des Angebots nachträglich wieder aus dem Auftrag herausgenommen und anderweitig ausgeführt worden. Eine Haftung der Bekl. nach allgemeinen Gewährleistungsre­geln schied damit endgültig aus. Daraus ergab sich jedoch keine Er­weiterung ihrer Hinweispflicht gern. § 4 Nr. 3 VOB/B. Diese betrifft, wie § 13 Nr. 3 VOB/B zu entnehmen ist, lediglich die Beschaffenheit der Vorleistungen anderer Baubeteiligter, nicht dagegen etwaige Nach­folgearbeiten (BGH, WM 1970, 354 [355]; NJW 1974, 747 Nr. 5 = LM VOB Teil B Nr. 69; Kaiser, Das MängelhaftungsR der VOB Teil B, 3. Aufl., Rdnr. 54). Dem Auftragnehmer obliegt keine umfassende Beratung des Bauherrn in Planungs- und Ausführungsfragen. Er ist nur verpflichtet, seine Leistung so zu erbringen, dass sie eine geeignete Grundlage für die darauf aufbauenden Folgeleistungen bildet (Senat, BauR 1975, 341, [342] m. Nachw.; Ingenstau-Korbion, B § 4. 3 Rdnr. 100). Deshalb traf auch die Bekl., die bis zur Entziehung des Auftrags fachgerecht gearbeitet hatte, eine aus § 4 Nr. 3 VOB/B herzuleitende Prüfungs- und Hinweispflicht bezüglich der von anderen ausgeführten Anschlussarbeiten. Obgleich nach ihrem ursprünglichen Angebot un­verändert weitergebaut wurde, handelte es sich insoweit nicht um einen Bestandteil ihrer eigenen Werkleistung.

2. Die Bekl. könnte deshalb allenfalls gegen ihre allgemeine Lei­stungstreuepflicht verstoßen haben.

a) In aller Regel gebietet die Leistungstreuepflicht aber nicht, dass der Auftragnehmer die seiner Werkleistung nachfolgenden Arbeiten beob­achtet und den Auftraggeber auf zu erwartende bzw. bereits aufgetre­tene Mängel aufmerksam macht. Vielmehr darf er grundsätzlich dar­auf vertrauen, dass die Nachunternehmer oder der in Eigenleistung tätig werdende Besteller selbst die erforderlichen Kenntnisse besitzen und die anerkannten Regeln der Bautechnik einhalten (vgl. Senat, WM 1970, 354 [355]; BauR 1975, 341 [342]). Das gilt um so mehr, als der nachfolgende Unternehmer gem. §§ 4 Nr. 3, 13 Nr. 3 VOB/B seiner­seits verpflichtet ist, dem Auftraggeber etwaige Bedenken gegen die vorgesehene Ausführungsart oder gegen die Eignung der Vorleistung mitzuteilen (BGH, BauR 1975, 341 [342]).

b) Eine Ausnahme ist nur zu machen, wenn der zunächst ausführende Auftragnehmer Anhaltspunkte dafür hat, dass der nachfolgende am Bau Beteiligte fachlich nicht zu erkennen vermag, ob die Vorarbeit für ihn eine geeignete Arbeitsgrundlage darstellt, oder wenn ihm bekannt ist, dass die Anschlussarbeiten fehlerhaft ausgeführt werden. Dann gehört es zu seinen Pflichten aus dem Bauvertrag, den Auftraggeber auf solche Tatbestände hinzuweisen und ihn so vor Schäden zu bewahren (BGH, WM 1970, 354 [355]; BauR 1975, 341 [342]; OLG Karlsruhe, BauR 1971, 56 [57]; Kaiser, Rdnr. 54; Ingenstau-Korbion, B § 4. 3 Rdnr. 100). Diese vertragliche Nebenpflicht folgt aus dem in § 242 BGB niedergelegten Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. auch BGH, NJW 1960, 1813 Nr. 9 = LM § 13 VOB Teil B Nr. 4). Ihre Verletzung begründet keine Gewährleistungsansprüche gern. § 13 VOB/B,(bzw. §§ 633ff. BGB), sondern löst Schadensersatzansprüche wegen positiver Vertragsverletzung aus (Kaiser, Rdnr. 54; Heiermann-Riedl­Schwaab, B § 4.3 Rdnr. 34b; Ingenstau-Krobion, B § 4.3 Rdnr. 100 a. E.). Dabei ist es ohne Bedeutung, ob in dem Zeitpunkt, in dem der Hinweis hätte gegeben werden müssen, das Vertragsverhältnis durch Erfüllung oder durch (Teil-)Kündigung bereits beendet war. Aus dem Gebot redli­cher und verkehrsüblicher Vertragserfüllung folgt für den Auftragnehmer nämlich auch nach der eigentlichen Leistung noch eine Rechtspflicht zu bestimmten Handlungen oder Unterlassungen, wenn andernfalls der Ver­tragszweck vereitelt oder gefährdet würde (vgl. BGHZ 16, 4 [10] = LM § 2 KunstUrhG Nr. 1 = NJW 1955, 460; BGHZ 20, 169 [172] = LM § 858 BGB Nr. 1 = NJW 1956, 787; BGHZ 61, 176 [179] = LM § 676 BGB Nr. 13 = NJW 1973, 1923; BGH, LM § 259 BGB Nr. 22 = NJW 1982, 1807 [1808] m. Nachw.; NJW 1952, 867 [L] = LM § 362 BGB Nr. 2; RGZ 161, 330 [338f.]). Dementsprechend hat der Senat schon mehrfach ent­schieden, dass z. B. Architekten nachvertragliche Beratungspflichten treffen können (vgl. etwa BGH, LM Architektenvertrag Nr. 4 --= NJW 1971, 1130 m. w. Nachw.).

c) Hier bestand jedoch für die Bekl. nach den gegebenen Umständen keine Veranlassung, den Kl. auf etwaige mangelhafte bzw. unzurei­chende Nachfolgeleistungen hinzuweisen.

Nach ihrem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen ist sie davon aus­gegangen, die betreffenden Arbeiten würden an ein anderes Unternehmen vergeben, also auch nicht teilweise vom Kl. selbst ausgeführt. Wie darge­legt, durfte sie sich grundsätzlich auf die eigene Sachkunde eines solchen Nachunternehmers und damit auf eine fachgerechte Vervollständigung der Ringdrainage verlassen. Besondere Prüfungen brauchte sie nach der Teilentziehung des Auftrags nicht mehr vorzunehmen, zumal sich ihre bis dahin erbrachten Werkleistungen nicht nachteilig auf die Folgearbeiten aus­wirken konnten. Eine Verletzung vertraglicher Nebenpflichten käme da­her nur in Betracht, wenn die Bekl. gewusst oder zumindest hinreichende Anhaltspunkte dafür gehabt hätte, dass die erforderliche Sickerschicht aus Sand nicht eingebracht würde. Dann wäre es treuwidrig gewesen, den Kl. nicht entsprechend zu unterrichten. Davon kann jedoch nach den unbean­standet gebliebenen Feststellungen des BerGer. nicht ausgegangen werden. Es ist nicht ersichtlich, dass die Bekl. das Bauvorhaben nach der Teilkündi­gung des Auftrags noch beobachtet hat oder ihr sonst bekannt war, wie die restlichen Drainagearbeiten ausgeführt wurden.

d) Entgegen der Ansicht der Revision wurde die Prüfungs- und Hinweispflicht der Bekl. schließlich nicht dadurch erweitert, dass ihr Angebot angesichts der Bodenverhältnisse objektiv fehlerhaft war und daraus gleichsam eine besondere „ Gefahrenlage" entstanden sein konnte. Als lediglich vorbereitende Maßnahme zur Durchführung des Vertrags hatte der technische Inhalt des Angebots keine selbständige, für den Kl. bestimmte Bedeutung. Seine Interessen wurden ausreichend durch die Gewährleistungspflicht der Bekl. für die Mängelfreiheit ih­rer tatsächlich erbrachten Werkleistung geschützt. Dagegen wurde der nicht ausgeführte Teil des Angebots mit der Entziehung des Restauf­trags hinfällig. Da die Bekl. weder Planung noch Beratung schuldete, trug sie. nach der Kündigung nicht mehr das Risiko einer fehlerfreien Ausführung der gesamten Bauleistung. Das gilt jedenfalls insofern, als sie nicht wusste, dass nach ihren ursprünglichen Angebotsunterlagen weitergearbeitet wurde. Zu einem nur vorbeugenden Hinweis auf et­waige Bedenken gegen die in ihrem ursprünglichen Angebot vorgese­hene Ausführung bestand ebenfalls kein Anlass.

Die Mängel der Ringdrainage fallen daher allein in den Verantwortungsbereich des Nachuntemehmers bzw. des Kl., der sich die erforderliche Sachkunde zu Eigenleistungen zugetraut hat. Schadensersatzansprüche ge­gen die Bekl. aus der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten bestehen nicht.