Baugenehmigung

Baugenehmigungfrüher einheitlich vorge­schriebene Zustimmung der Staatlichen Bau­aufsicht zur Durchführung aller antrags- und ge­nehmigungspflichtigen Baumaßnahmen, ab 1972 ersetzt durch differenzierte Entscheidungen für Investitionsvorhaben und Bauwerke der Bevölke­rung. Für Investitionsvorhaben sind in Vorberei­tung der Grundsatzentscheidung und zu Ausfüh­rungsprojekten ausgewählter Bauwerke bauwirt­schaftliche und sicherheitstechnische Prüf­bescheide zu erteilen. Entsprechendes gilt für „fliegende Bauten" und Abbrucharbeiten an schwierigen und größeren Bauwerken. Für die Errichtung und Veränderung von Bauwerken der Bevölkerung sind die Zustimmung des für den Standort zuständigen Rates der Gemeinde, des Stadtbezirkes, der Stadt bzw. des Kreises (zugleich als städtebauliche Einordnung und Ent­scheidung über die Zulässigkeit der Inanspruch­nahme bilanzierter Baukapazitäten) und ein Prüf­bescheid der Staatlichen Bauaufsicht, der durch den jeweiligen Rat einzuholen und dem An­tragsteller mit zu übergeben ist, erforderlich.