Bauherr eine steuerliche Vergünstigung
a) Der Architekt braucht grundsätzlich nicht von sich aus mit dem Bauherrn zu erörtern, ob dieser steuerliche Vergünstigungen in Anspruch nehmen will.
b) Weiß der Architekt aber, dass der Bauherr eine steuerliche Vergünstigung (hier: Grunderwerbssteuerfreiheit) in Anspruch nehmen will, welche nur bei Einhaltung einer bestimmten Wohnflächen-Höchstgrenze gewährt wird (vgl. H. WohnBauGesetz), so muss der Architekt dafür sorgen, dass diese Höchstgrenze nicht überschritten wird.
c) Muss sich dem Architekten nach den gesamten Umständen des Falles die Erkenntnis aufdrängen, dass der Bauherr solche steuerlichen Vergünstigungen erstrebt, so muss der Architekt von sich aus klären, was der Bauherr will, und sich dann danach richten.
Anmerkung: Die Kläger erwarben ein Baugrundstück. Sie beauftragten den Beklagten (Architekten) mit der Planung eines Bauvorhabens auf diesem Grundstück. Der Beklagte hatte unstreitig ursprünglich ein Wohnfläche von 142,73 qm berechnet. Durch den späteren Ausbau von 3 Mansardenräumen erhöhte sich die Wohnfläche nachträglich auf über 156 qm, so dass die Kläger der Vergünstigung der Befreiung von der Grunderwerbsteuer verlustig gingen. Sie mussten daher noch 6923,25 DM an Steuern nachzahlen. Diesen machten sie mit der Klage als Schaden geltend mit der Begründung, dass der Beklagte es schuldhaft unterlassen hatte, sie über die Voraussetzungen einer Steuerersparnis zu belehren.
Das Oberlandesgericht gab unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens der Klägervon 1/a der Klage in Höhe von 4615,50 DM statt. Die Rev. des Beklagten führte zur Aufhebung des Urteil und Zurückverweisung.
Das Oberlandesgericht war der Auff., dass der Beklagte schuldhaft eine Nebenpflicht verletzt habe, weil er die Kläger über die Voraussetzungen für eine steuerliche Vergünstigung nicht belehrt habe. Das geht nach der Ansicht des BGH zu weit. Es überspannt damit die Pflichten des Architekten. Der Architekt hat zwar als Sachwalter des Bauherrn eine gewisse Belehrungspflicht. Diese erstreckt sich aber in erster Linie darauf, dass das Bauwerk mangelfrei errichtet wird. Eine weitergehende Pflicht, den Bauherrn auch in Finanzierungs- und Steuerfragen zu beraten, besteht grundsätzlich nicht. Sie ist nur dann zu bejahen, wenn dies ausdrücklich vereinbart worden ist, oder wenn der Architekt auch ohne eine solche Vereinbarung wusste oder den Umständen entnehmen musste, dass der Bauherr auf eine steuerliche Vergünstigung, wie sie hier in Frage stand, entscheidenden Wert legte. Das hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Hierzu fehlte es bisher an den erforderlichen Feststellungen.