Bauherren Steuervorteile - JuraMagazin

1. Der Treuhänder eines Bauherrenmodells muss die Abwicklung eines Bauvorhabens daraufhin überwachen, dass sie der Anerken­nung der Anleger als Bauherren und der Gewährung der damit ver­bundenen Steuervorteile nicht entgegensteht. Diese Pflicht trifft ihn unabhängig davon, ob daneben ein gesondert beauftragter Steu­erberater oder der Baubetreuer zur Überwachung verpflichtet ist (Fortführung von BGH, NJW-RR 1991, 218 = LM § 675 BGB Nr. 157 = WM 1991, 10).

2. Einer Haftung des Treuhänders steht nicht schon entgegen, dass die infolge seiner Pflichtverletzung versagten Steuervorteile auf­grund späterer höchstrichterlicher Rechtsprechung aus anderen Gründen nicht hätten gewährt werden können. Maßgeblich ist, ob der Anleger aufgrund der seinerzeitigen - insbesondere durch bun­deseinheitliche Erlasse vorgegebenen - Praxis der Finanzverwal­tung in den Genuss der Steuervorteile gekommen wäre (Ergänzung zu BGHZ 79, 223 = NJW 1981, 920 = LM § 249 [A] BGB Nr. 57).

3. Der Treuhänder haftet für entgangene Steuervorteile nicht, wenn die tatsächliche Abwicklung des Bauvorhabens der Finanzbe­hörde bei Zugrundelegung der seinerzeit maßgeblichen Verwal­tungspraxis keinen Anlass zur Versagung der Steuervorteile hätte geben dürfen. Zu besonderen Vorkehrungen im Hinblick auf eine mögliche unrichtige Entscheidung der Finanzbehörde ist er in der Regel nicht verpflichtet.

Zum Sachverhalt: Die KI., die sich an einem Bauherrenmodell betei­ligt und gemeinschaftlich zwei Reihenhäuser erworben haben, verlangen von den Bekl. Schadensersatz wegen entgangener Steuervorteile. Die Erst­bekl. war als Treuhänderin tätig. In dem mit den Kl. formularmäßig abge­schlossenen Treuhandvertrag wurde sie beauftragt und bevollmächtigt, die Rechte und Interessen der Bauherren umfassend wahrzunehmen und insbe­sondere in deren Namen die erforderlichen Verträge abzuschließen. Ziff. V Nr. 4 des Treuhandvertrages bestimmt über die Haftung der Treuhände­rin: „Die Treuhänder haften bei der Ausführung dieses Auftrages mit der für Steuerberater berufsüblichen Sorgfalt. Die Treuhänder übernehmen keine Haftung für die steuerliche Anerkennung des mit dem Bauvorhaben verfolgten Zieles. Ansprüche gegen sie beschränken sich auf den Ersatz des unmittelbaren Vermögensschadens, wenn und soweit dem Treugeber nicht Schadensersatzansprüche gegen Dritte zustehen. Die Treuhänder haf­ten nicht für die Durchsetzbarkeit derartiger Ersatzansprüche." Der Treu­handvertrag mit der Erstbekl. datiert vom 8. 6. 1979. Sie schloss am 27. 8. 1979 - wie im Treuhandvertrag vorgesehen - namens der KI. mit den Bekl. zu 2 und 3 einen Vertrag über die steuerliche Beratung der KI. „hinsichtlich des Bauvorhabens A.", die „insbesondere die Ermittlung des Verlustes aus Vermietung und Verpachtung für das Kalenderjahr 1979/80" umfassen sollte. Die als Steuerberater tätigen Bekl. zu 2 und 3 hatten das Konzept des Bauherrenmodells entworfen. Die Baugrundstücke erwarb die Erstbekl. namens der Bauinteressenten von der P-GmbH. In dem notariellen Vertrag vom 31. 8. 1979 war vorgesehen, dass die Auflassung der „noch zu vermes­senden" Grundstücke erfolgen sollte, sobald die Voraussetzungen für die vertragsgemäße Eigentumsumschreibung gegeben seien. Die Errichtung der Häuser übertrug die Baubetreuerin der P-GmbH als Generalunterneh­merin. Im Generalunternehmervertrag war bestimmt, dass die Werklohnraten auf ein Treuhand-Anderkonto der Erstbekl. einzuzahlen seien und bis zu der Eigentumsumschreibung auf die Bauherren sowie der Über­prüfung durch einen Sachverständigen auf ihre Angemessenheit dort ver­bleiben sollten. Der mit dem Vollzug des Grundstückskaufvertrages beauf­tragte Notar konnte die Grundbuchumschreibung erst erwirken, nachdem ihm im Oktober 1980 die Abschreibungsunterlagen des Vermessungsam­tes für die Teilung des von der P-GmbH veräußerten Grundstücks zuge­gangen waren. Zu diesem Zeitpunkt war das Bauvorhaben bereits weitge­hend fertiggestellt. Die schon angefallenen Bauwerklohnraten wurden erst jetzt an die Generalunternehmerin ausgezahlt Das nahm das Finanzamt zum Anlass, den KI. ebenso wie den anderen Anlegern die steuerliche Aner­kennung als Bauherrn zu versagen, weil sie das für das Bauherrenwagnis wesentliche Risiko, bei Zahlungsunfähigkeit des Bauunternehmers auf ei­ner „Bauruine sitzenzubleiben", nicht getragen hätten. Ihre dagegen erho­bene Klage vor dem FG nahmen die Kl. zurück, nachdem ihnen der Se­natsvorsitzende in der mündlichen Verhandlung die Aussichtslosigkeit ih­res Begehrens erläutert hatte. Die Kl. beziffern den ihnen durch entgangene Steuervorteile entstandenen Schaden auf 41670,81 DM.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Dagegen haben die Kl. Berufung eingelegt. Während des Berufsrechtszugs wurde die Erstbekl. nach beende­ter Liquidation im Handelsregister gelöscht. Das OLG hat den Anspruch der KI., auch gegenüber der Erstbekl., dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Revision der Bekl. führte zur Abänderung des Berufungsur­teils und zur Zurückweisung der Berufung.

Aus den Gründen: 1. Die abgeschlossene Liquidation der Erstbekl. und ihre anschließende Löschung im Handelsregister stehen weder der Zulässigkeit der Revision noch, wie das BerGer. im Ergebnis zu Recht angenommen hat, der fortdauernden Zulässigkeit der Klage entgegen. Zwar hat der BGH entschieden, dass eine juristische Person, deren Liquidation beendet ist und die im Register gelöscht wurde, parteiun­fähig wird mit der Folge, dass eine gegen sie bereits anhängige Klage unzulässig wird (BGHZ 74, 212 = NJW 1979, 1592 = LM § 50 ZPO Nr. 32 [L]; a. A. BAG, NJW 1982, 1831 [unter 4]; zweifelnd auch BAG, NJW 1988, 2637 = NJW 1988, 841 = AP § 50 ZPO Nr. 6 [unter B I]). Andererseits ist in der Rechtsprechung des BGH anerkannt, dass weder der Abschluss der Liquidation noch die Registerlöschung die fortbestehende Parteifähigkeit einer juristischen Person beeinflussen, wenn noch Anhaltspunkte für ein verwertbares Vermögen bestehen, wofür im Aktivprozess der juristischen Person schon die Geltendma­chung des Klageanspruches (BGHZ 75, 178 [182 f.] = NJW 1980, 233 = LM § 131 HGB Nr. 4 [L]; BGH, BGHR LöschG § 1 Abs. 1 S. 1 - Parteifähigkeit 1) und im Passivprozess eine entsprechende Behaup­tung des Kl. genüge (BGHZ 48, 303 [307] = NJW 1968, 297 -= LM § 1163 BGB Nr. 6 [L]; BGH, LM § 74 GmbHG Nr. 1 = WM 1957, 975 [unter I]). Hier haben die Parteien zu einem etwa noch vorhande­nen Vermögen nichts vorgetragen. Nicht ausreichend ist allerdings für dessen Annahme entgegen der Ansicht des BerGer. schon der Um­stand, dass die Parteien nicht die Vermögenslosigkeit der bekl. juristi­schen Person ausdrücklich darlegen. Die fortbestehende Parteifähig­keit der Erstbekl. ergibt sich jedoch daraus, dass dem Fall des Aktivprozesses einer liquidierten und im Register gelöschten juristischen Person im Passivprozess die Einlegung eines Rechtsmittels durch sie deshalb gleichzustellen ist, weil dessen Erfolg einen Kostenerstat­tungsanspruch begründen könnte und damit der Annahme der völli­gen Vermögenslosigkeit entgegensteht (BGH, NJW-RR 1986, 394 = WM 1986, 145). Dem folgt der Senat auch für den hier gegebenen Fall, obwohl sich die Erstbekl. vorliegend — anders als die Bekl. in der vom II. Zivilsenat entschiedenen Sache — nicht gegen die Beurteilung ihrer Parteifähigkeit durch das BerGer. wendet, sondern die Abweisung der Klage allein aus materiell rechtlichen Gründen erstrebt. Ist danach von der fortbestehenden Parteifähigkeit der Erstbekl. auszugehen, so kann dahinstehen, ob der im Vordringen befindlichen Ansicht gefolgt wer­den könnte, wonach die Beendigung der juristischen Person auf gegen sie anhängige Passivprozesse keinen Einfluss hat (vgl. neben der oben genannten Rechtsprechung des BAG noch Baumbach-SchulzeoOsterloh, GmbHG, 15. Aufl., § 74 Rdnr. 19; Leipold, Anm. zu BAG, AP § 50 ZPO Nr. 6), und ob dieses Ergebnis auch auf den für § 246 ZPO maßgeblichen Rechtsgedanken gestützt werden könnte, wonach Ver­änderungen in der Partei- oder Prozessfähigkeit einer anwaltlich vertre­tenen Partei die Weiterführung des Rechtsstreits nicht beeinträchtigen sollen (vgl. BGH, NJW-RR 1986, 394 = WM 1986, 145).

II. Die Revision der Bekl. hat auch in der Sache Erfolg, denn entge­gen der Ansicht des BerGer. kann den Bekl. nicht angelastet werden, sie hätten pflichtwidrig und schuldhaft nicht verhindert, dass das zu­ständige Finanzamt die Kl. als Käufer des Einfamilienhauses statt als dessen Bauherrn angesehen hat.

1. Nicht zu beanstanden ist allerdings die Annahme des BerGer., dass die zwar wegen § 313 S. 1 BGB formnichtige (BGHZ 101, 393 = NJW 1988, 132 = LM § 313 BGB Nr. 117 = WM 1987, 1369 [unter I 1]), aber gem. § 313 S. 2 BGB durch den Grundstückserwerb der Kl. geheilte Treuhandvereinbarung als Grundlage für Schadensersatzan­sprüche gegen die Erstbekl. in Betracht kommt und dass deren Haf­tung für den geltend gemachten Schaden nicht an den Bestimmungen des Treuhandvertrages scheitert.

a) Die Klausel in Ziff. V Nr. 4 des Treuhandvertrages, wonach die Erstbekl. für das Erreichen der angestrebten Steuervorteile nicht ein­zustehen hat, legt das BerGer. in möglicher und revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise dahin aus, dass sie lediglich die Haftung der Erstbekl. für konzeptbedingte steuerliche Mängel ausschließt, um die es hier nicht geht. Die Revision, die der Klausel eine umfassendere Wirkung beilegen will, vermag Gesichtspunkte, die für ihre Auffas­sung sprechen könnten, nicht aufzuzeigen.

b) Im Ergebnis zu Recht hat das BerGer. die ebenfalls in Ziff. V Nr. 4 der Treuhandvereinbarung enthaltene Bestimmung, wonach Ansprüche gegen die Treuhänderin auf den Ersatz des unmittelbaren Vermögenssschadens beschränkt sind und voraussetzen, dass der Bau­herr nicht von Dritten Ersatz zu erlangen vermag, als unvereinbar mit dem AGB-Gesetz erachtet. Diese Regelung verstößt gegen § 11 Nr. 7 AGB-Gesetz, weil sie eine generelle, vorsätzliches und grob fahrlässi­ges Verhalten der Treuhänderin einschließende Haftungsbegrenzung enthält und eine geltungserhaltende Reduktion auf den Fall leichter Fahrlässigkeit nicht in Betracht kommt (Senat, LM § 675 BGB Nr. 106 [unter I 1 d]; vgl. auch BGH, NJW 1990, 2464 =- LM § 276 [Hb] BGB Nr. 58 = WM 1990, 1623 [unter II 2]). Dahinstehen kann deshalb, ob diese Bestimmung, wie das BerGer. meint, überraschend und daher nach § 3 AGB-Gesetz nicht Vertragsbestandteil geworden ist.

2. a) Das BerGer. hat im Grundsatz darin recht, dass es zum Pflich­tenkreis der Erstbekl. gehörte, durch Überwachung der Abwicklung des dem Bauherrenmodell zugrunde liegenden Konzepts und durch rechtzeitige Hinweise auf den Eintritt der Abwicklung in eine für die Anerkennung der Kl. als Bauherren kritische Phase dabei drohende Nachteile abzuwenden.

Die Erstbekl. war beauftragt, die Rechte und Interessen der Bauher­ren „umfassend" wahrzunehmen und deswegen „berechtigt und ver­pflichtet, nach pflichtgemäßem Ermessen alle Handlungen vorzuneh­men, die im Interesse des Treugebers ... erforderlich" waren (Ziff. II Nr. 6 Treuhandvertrag). Zu den danach zu wahrenden Interessen der Bauherren gehören auch ihre steuerlichen Belange, die für ihren Beteiligungsentschluss oft ausschlaggebend sind (BGHZ 102, 220 [224, 226] NJW 1988, 1663 = LM § 675 BGB Nr. 134; Koeble, in: Festschr. f. Korbion, S. 215 [223]; Reithmann-Brych-Manhart, Kauf vom Bauträger und Bauherrenmodelle, 5. Aufl., Rdnr. 134c; Brych-Pause, Bauher­renkauf und Baumodelle, 1989, Rdnr. 651). Zutreffend hat das BerGer. weiter angenommen, dass zur Wahrnehmung der steuerlichen Interessen der Bauherren auch die Verpflichtung gehörte, die Abwick­lung des Baugeschehens und die Zahlungstermine für die Bauwerklohnraten daraufhin im Auge zu behalten, dass die steuerliche Rechtsla­ge nicht zum Nachteil der Bauherren beeinträchtigt wurde. Das gilt auch dann, wenn der Treuhänder wie hier an der Konzeption des Bauherrenmodells und insbesondere des Vertragswerkes nicht betei­ligt war.

Diese Verpflichtung der Erstbekl. ist weder durch den Abschluss des gesonderten Steuerberatungsvertrages mit den Bekl. zu 2 und 3 (vgl. dazu unten 3) noch — worauf die Revision in erster Linie abhebt — durch die von der Baubetreuerin übernommene Verpflichtung zur wirtschaftlichen Vorbereitung, Durchführung und Abwicklung des Bauvorhabens entfallen. Zwar hängt der konkrete Umfang des für den Treuhänder maßgebenden Pflichtenkreises auch von den Umständen des Einzelfalls und dabei insbesondere von der Vertragsgestaltung ab; dazu zählen u. a. die Beschränkung und Abgrenzung seines Tätigkeits­bereiches zu demjenigen des Baubetreuers und den Aufgaben der an­deren bei der Durchführung des Bauvorhabens eingesetzten Funk­tionsträger sowie der Zeitpunkt des Beitritts des Bauherrn und dessen Kenntnis von der vorgesehenen Vertragsgestaltung (BGHZ 102, 220 [226] = NJW 1988, 1663 = LM § 675 BGB Nr. 134). Aus dem zuletzt genannten Gesichtspunkt kann die Revision schon deshalb nichts für sich herleiten, weil es im Gegensatz zu ihrer Auffassung an Feststellun­gen darüber fehlt, dass den Kl. über die pauschale Bezeichnung im Treuhandvertrag hinaus („Baubetreuungsvertrag"; „Steuerberatungs­vertrag") auch der Inhalt dieser Verträge bekannt war. Der Treuhandvertrag bestimmt zwar, der Treuhänder dürfe „etwa notwendige Er­gänzungen der vorgesehenen Vertragsmuster" vornehmen (Ziff. II Nr. 4k Treuhandvertrag). Daraus folgt aber nicht die Feststellung, dass diese Muster den Kl. bei Abschluss der Treuhandvereinbarung auch nur teilweise vorgelegen haben. Auch die weiteren Umstände des vor­liegenden Falls ergeben nichts für eine Entpflichtung der Erstbekl. Für den Baubetreuungsvertrag ist schon fraglich, ob die Verpflichtung der Baubetreuerin zur „wirtschaftlichen Abwicklung" überhaupt die hier interessierende Überwachungspflicht einschloss, was das BerGer. al­lerdings für den Steuerberatungsvertrag mit den Bekl. zu 2 und 3 in rechtlich nicht zu beanstandender Weise (vgl. unten 3) angenommen hat. Für beide Verträge gilt jedoch, dass ein umfassend beauftragter Treuhänder sich wesentlicher Überwachungs- und Kontrollpflichten im Verhältnis zu den Bauherren nicht dadurch entledigen kann, dass er Teile seines Aufgabenbereiches — sei es auch namens der Bauherren — an Dritte überträgt. Er hätte es sonst in der Hand, sich durch derartige in den Treuhandverträgen üblicherweise schon vorgesehene Vertrags­schlüsse seiner Stellung als Zentralfigur des Bauherrenmodells (vgl. dazu Senat, LM § 675 BGB Nr. 160 [unter I 1 a]) weitgehend zu entle­digen und auf diese Weise die untergeordnete Stellung eines bloßen Mittelverwendungstreuhänders mit entsprechend eingeschränkter Verantwortlichkeit zu erlangen. Lediglich einen solchen, von vornher­ein mit untergeordneten Funktionen ausgestatteten Mittelverwen­dungstreuhänder betreffen die von der Revision deshalb ohne Erfolg herangezogenen Urteile des BGH vom 6. 11. 1986 (NJW-RR 1987, 273 = LM § 675 BGB Nr. 119 = WM 1987, 212) und vom 9. 7. 1987 (WM 1987, 1221). Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, dass dem Bauherrn damit für die Erfüllung derselben Überwachungspflicht ne­ben dem Treuhänder noch andere Beteiligte einzustehen haben, wie der BGH für den umgekehrten Fall — Inanspruchnahme eines Baube­treuers wegen Verletzung einer auch dem Treuhänder obliegenden Pflicht— bereits entschieden hat (NJW-RR 1991, 218 = LM § 675 BGB Nr. 157 = WM 1991, 10 [unter 12a]).

b) War die Erstbekl. danach verpflichtet, das Baugeschehen im Hin­blick auf steuerschädliche Auswirkungen zu überwachen, so reicht ihre Verpflichtung gleichwohl nur soweit, wie sich durch die Abwick­lung des Baugeschehens die steuerliche Rechtslage zum Nachteil der Kl. verändern konnte. Dass eine solche Veränderung eingetreten ist, bejaht das BerGer., indem es sich die steuerrechtliche Beurteilung durch das Finanzamt zu eigen macht. Auch die Erstbekl. selbst ist in den Tatsacheninstanzen davon ausgegangen, das Finanzamt habe rechtlich zutreffend entschieden. Das hindert indessen nicht zu prüfen, ob diese Beurteilung richtig ist. Die Rechtsfrage, ob das Finanzamt zutreffend entschieden hat, ist in einem Geständnis i. S. des § 288 ZPO nicht zugänglich. Auch die durch Klagerücknahme im finanzgerichtli­chen Verfahren — was immer die Gründe dafür gewesen sein mögen — herbeigeführte Bestandskraft des die Kl. belastenden Verwaltungsakts des Finanzamts verbietet eine Überprüfung der Rechtslage nicht. Ebenso wenig steht ihr die — wenige Wochen vor dem Berufungsurteil in dieser Sache ergangene — Grundsatzentscheidung des BFH (NJW 1990, 729) entgegen. Danach erfüllen Bauherrenmodelle der her­kömmlichen Art — zu denen auch das hier interessierende gehört — die Voraussetzungen für die Anerkennung der Anleger als Bauherren im steuerlichen Sinn u. a. schon deshalb nicht, weil die Anleger ein vorge­fertigtes Planungs- und Vertragskonzept übernehmen müssen und da­her das Baugeschehen nicht in der für einen Bauherrn typischen Weise beherrschen.

Maßgeblich für die Beantwortung der Frage, wie weit die Pflicht der Erstbekl. zur „Gefahrenabwehr" reichte, ist diejenige Rechtslage, wie sie sich bis zur Entscheidung des Finanzamts für die Bekl. aus der Sicht eines objektiven Dritten darstellte (vgl. auch BGHZ 79, 223 [226 £] = NJW 1981, 920 = LM § 294 [A] BGB Nr. 57); darauf durfte und nur darauf konnte sie sich billigerweise einstellen. Entsprach die Entscheidung des Finanzamts der materiellen Rechtslage oder zumin­dest allgemeiner Verwaltungsübung, dann wäre der Erstbekl. der Vorwurf pflichtwidrigen Unterlassens zu machen. Dagegen gehörte es nicht — jedenfalls bei Fehlen besonderer, hier nicht ersichtlicher Um­stände — zum Pflichtenkreis der Erstbekl., Vorsorge gegen den Erlass einer dem materiellen Steuerrecht oder der allgemeinen Verwaltungs­praxis nicht entsprechenden Entscheidung zu treffen.

c) Die Auffassung der Finanzbehörde war, wie die Bekl. nunmehr im Ergebnis mit Recht geltend machen, von Rechtsirrtum beeinflusst; sie steht nicht in Einklang mit der maßgeblichen seinerzeitigen Ver­waltungsübung.

aa) Das folgt allerdings entgegen der Ansicht der Revision nicht daraus, dass die Zahlung der Bauraten unter steuerrechtlichen Gesichtspunkten rechtzeitig erfolgt sei und sich deshalb auf das Bauherrenrisiko nicht ausge­wirkt habe. Die Entscheidung des BFH, DB 1988, 1142, auf die sich die Revision dabei stützt, besagt lediglich, eine Zahlung auf ein Konto des Zahlungsempfängers stelle eine Leistung im steuerlichen Sinn auch dann dar, wenn der Zahlungsempfänger in der Verfügung über dieses Konto beschränkt sei, wobei die Verfügungsbeschränkung auch darin bestehen könne, dass er nur gemeinsam mit dem Leistenden berechtigt sei. Zah­lungsempfänger der Bauraten war hier indessen nicht die Erstbekl., auf deren Konto die Bauherren gezahlt hatten, sondern die Generalunterneh­merin als Partner des Bauvertrages.

bb) Zu Unrecht hat das Finanzamt aber die Anerkennung der Kl. als Bauherren deswegen abgelehnt, weil die KI. und die anderen Bauher­ren wegen der verspäteten Zahlung der Bauraten das einen Teil des Bauherrenwagnisses bildende Risiko nicht getragen hätten, bei Kon­kurs des Generalunternehmers auf einer „Bauruine sitzenzubleiben". Die zum Zeitpunkt der Entscheidung des Finanzamts maßgebliche, mit den übrigen Oberfinanzdirektionen des Bundesgebietes abge­stimmte Rundverfügung der OFD Hannover vom 2. 10. 1978 (DB 1978, 2047) nennt beispielhaft für die Zuordnung des Bauherrenwag­nisses das Risiko der Verteuerung der Gründungskosten wegen der Baugrundbeschaffenheit sowie die Fragen, wer die Bauherrenhaft­pflichtversicherung abschließt, wem die Baugenehmigung erteilt wird, wer das Risiko der Finanzierungsbeschaffung trägt, in wessen Namen die Bauverträge abgeschlossen werden und ob Dritte die Er­füllung der Zahlungsverpflichtungen der Bauinteressenten garantie­ren. Zum Bauherrenwagnis mag darüber hinaus auch das Risiko gehö­ren, im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Bauunternehmens und der Einstellung der Bauarbeiten mit dem nur teilweise fertiggestellten Bauwerk vorliebnehmen zu müssen, ohne deshalb die Zahlung der bereits geleisteten Arbeiten verweigern oder dafür schon gezahlte Be­träge zurückfordern zu können (so auch FG Düsseldorf, EFG 1980 Nr. 434). Jedenfalls handelt es sich bei diesem Teil des Bauherrenwag­nisses nur um ein Indiz, aus dessen Fehlen allein nicht auf die mangeln­de Bauherreneigenschaft geschlossen werden darf (vgl. Söffing, DB 1982, 1189 [1190]; Birkenfeld, BB 1983, 1086 [1092]). Das ist vielmehr unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, wie auch der BFH bereits im Jahre 1980 entschieden hat (BFHE 130, 391 [396] 1). Lediglich das Fehlen des „Bauruinenrisikos" rechtfertigt aber die Versagung der Bauherreneigenschaft jedenfalls dann nicht, wenn es wie hier auf Umständen berührt, die außergewöhnlich und bei Abschluss des Vertragswerkes nicht vorhersehbar waren und die nicht Folge einer Entschließung der Vertragspartner gewesen, sondern durch die verzögerte Tätigkeit einer Behörde eingetreten sind. Dann liegt es anders als in dem in der Rundverfügung vom 2. 10. 1978 (DB 1978, 2047) angesprochenen Fall, dass die Vertragspartner durch eine übereinstimmende, dem schriftlich vereinbarten Vertragsinhalt wider­sprechende Verfahrensweise zum Ausdruck bringen, ihre Vereinba­rung oder Teile davon seien nur aus steuerlichen Gründen getroffen worden und eine abweichende tatsächliche Durchführung von vorn­herein in Aussicht genommen. Für eine Anerkennung der Kl. als Bau­herren spricht schließlich der Umstand, dass es nach der Rundverfü­gung vom 2. 10. 1978 für die Bauherreneigenschaft ausreicht, wenn wie hier mit Abschluss des Kaufvertrages über das Baugrundstück dessen Nutzungen und Lasten auf den Erwerber übergegangen sind, ohne dass der rechtliche Eigentumswerwerb vor Baubeginn bereits vollendet sein muss (Ziff. 1h des Erlasses).

3. Auch die Bekl. zu 2 und 3 wenden sich zu Recht gegen die Auffassung des BerGer., sie seien den KI. dem Grunde nach schadensersatzpflichtig. Zutreffend hat das BerGer. allerdings dem Vertrag vom 27. 8. 1979 eine umfassende Pflicht der Bekl. zu 2 und 3 zur steuerlichen Beratung der Kl. entnommen. Die Bekl. zu 2 und 3 waren nicht, wie die Revision meint, ausschließlich, sondern, wie es im Ver­trag heißt, „insbesondere" mit der Ermittlung der steuerlichen Verlu­ste des Baugeschehens und deren Geltendmachung gegenüber dem Finanzamt betraut. Diesen eingefassten Steuerberatungsauftrag hat das BerGer. aufgrund einer jedenfalls möglichen tatrichterlichen Wür­digung dahin verstanden, dass er auch eine Verpflichtung der Bekl. zur Überwachung des Baugeschehens im Hinblick auf dessen steuerliche Auswirkungen umfasste, weil die Bekl. zu 2 und 3 an dem gesamten Vertragswerk maßgeblich mitgewirkt hatten. Dem steht, wie bereits ausgeführt, nicht entgegen, dass auch die Erstbekl. und möglicherwei­se die Baubetreuerin zu einer solchen Überwachung verpflichtet wa­ren. Die Haftung der Bekl. zu 2 und 3 scheitert aber ebenso wie diejenige der Erstbekl. daran, dass auch sie für die auf einer unrichtigen Rechtsauffassung des Finanzamts beruhende Aberkennung der Bau­herreneigenschaft nicht einzustehen haben.

III. 1. Mit der gegebenen Begründung kann das Berufungsurteil daher nicht aufrechterhalten werden. Es stellt sich auch nicht aus ande­ren Gründen als richtig dar (§ 563 ZPO).

a) Eine Haftung der Bekl. unter dem Gesichtspunkt, dass sie schon eine Entwicklung des Baugeschehens hätten vermeiden müssen, die auch nur das Risiko einer unrichtigen Entscheidung der Finanzbehörde in sich barg, kommt hier nicht in Betracht. Die Bekl. brauchten keine Vorsorge für einen in dem damals maßgeblichen Verwaltungserlass nicht ausdrücklich oder erkennbar geregelten Fall zu treffen, um eine spätere unrichtige Beur­teilung des unstreitig seiner Konzeption nach vom Finanzamt vorab gebil­ligten Modells zu vermeiden. Sie durften sich insoweit darauf verlassen, dass eine unrichtige Behördenentscheidung unbeschadet der damals in der Rechtsprechung noch offenen Beurteilung der grundsätzlichen Steuerwirk­samkeit eines Bauherrenmodells korrigiert werden könnte. Eine andere Betrachtungsweise würde den Bekl. anlasten, dass sie ein Bauherrenmodell trotz noch ausstehender Anerkennung der Bauherreneigenschaft durch die Finanzgerichte, insbesondere durch den BFH, abgewickelt haben und wür­de damit ein allein vom Anleger zu tragendes Risiko den Bekl. auferlegen. Umstände wie diejenigen, die im Einzelfall dazu führen können, dass ein Rechtsanwalt sogar für die Folgen einer unrichtigen Gerichtsentscheidung einzustehen hat, wenn er von der Möglichkeit, diese Entscheidung durch entsprechende Hinweise abzuwenden, keinen Gebrauch gemacht hat (vgl. BGH, NJW 1988, 3013 = LM § 249 [Bb] BGB Nr. 46 = WM 1988, 987 unter 114), liegen hier nicht vor, so dass dahingestellt bleiben kann, ob dieses Urteil auf die Tätigkeit von Steuerberatern und von Treuhändern eines Bauherrenmodells entsprechend anzuwenden ist.

b) Für eine Haftung der Bekl. wegen sonstiger konzept- oder abwick­lungsbedingter Mängel gibt der Vortrag der KI. nichts her. Die KI., die ihre Ansprüche nur auf die unterbliebene Überwachung des Baugesche­hens stützen, haben weder die im Prüfungsbericht des Finanzamts zusätz­lich angedeuteten, aber selbst dort als letztlich nicht entscheidungserheblich bezeichneten Mängel noch die von ihnen mitgeteilte Äußerung des Senatsvorsitzenden beim FG konkretisiert, wonach bei diesem Bauherrenmodell zahlreiche Fehler begangen worden seien.