Bauherrn genehmigten Entwürfe - JuraMagazin

a) Enthalten die vom Bauherrn genehmigten Entwürfe des Architekten keine Angaben über die Farbgestaltung des Außenanstrichs, so ist der Bauherr berechtigt, den Außenan­strich nach seinen Wünschen vornehmen zu lassen, wenn der Architektenvertrag keine Vereinbarung enthält, nach der die Entscheidung in Fragen der künstlerischen Gestaltung dem Architekten zusteht.

b) Die Übertragung der künstlerischen Oberleitung (GOA § 19 Abs. 1 Buchst. I) gewährt dem Architekten nicht das Recht, ästhetische Gestaltungsmöglichkeiten, die weder in seinen vom Bauherrn genehmigten Entwürfen vorgesehen noch mit dem Bauherrn abgesprochen sind, ohne dessen Erlaubnis auszufüh­ren.     

Aus den Gründen: . . . Im Streitfall ist darüber zu entschei­den, wessen Wille hinsichtlich der ästhetischen Gestaltungselemente bei einem Bauwerk maßgebend ist, wenn auf Grund eines Architektenvertrages ein Architekt mit der Ausführung eines Baues nach Entwürfen beauftragt ist, die von seinem Bauherrn genehmigt worden sind, diese Entwürfe aber keine Angaben über die streitigen Gestaltungselemente enthalten.

I. Das BerGer. geht davon aus, dass das nach den Entwürfen des KI. errichtete Gebäude als Werk der Baukunst im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG- anzusehen sei. Durch die Anbringung eines dem Willen des Kl. nicht entsprechenden Außenanstrichs werde das Bauwerk unzulässig verändert. Diesen Eingriff in sein Urheberrecht brauche der Kl. auch auf Grund des mit der Bekl. geschlossenen Architektenvertrages nicht zu dulden. Denn der Vertrag gebe der Bekl. als Bauherrin nicht das Recht, die Gestaltung des Außenanstriches zu bestimmen.

Hierzu führt es aus, zwar könne der Bauherr insofern auf die künstle­rische Planung des Architekten Einfluss nehmen, als er einen ihm nicht zusagenden Plan nicht zu genehmigen brauche. Anders sei es jedoch, wenn die Genehmigung erteilt sei, d. h. der Vertrag ohne Vorbehalte abgeschlossen sei. Von diesem Zeitpunkt ab sei es dem Kl. als Architek­ten überlassen gewesen, das Bauwerk in der abgesprochenen Weise zu errichten. Seinen künstlerischen Vorstellungen seien rechtliche Gren­zen nur insoweit gezogen gewesen, als er getroffene Abmachungen nicht habe brechen dürfen und ein mangelfreies Werk zu erstellen ge­habt habe. Im übrigen aber sei die Ausführung von nicht ausdrücklich geregelten oder den Anweisungen des Bauherrn vorbehaltenen Einzel­heiten des Baues seine Angelegenheit gewesen. Da hier eine ausdrück­liche vertragliche Bestimmung über die Farbgestaltung fehle, sei der Architekt nicht verpflichtet, sich den Wünschen des Bauherrn zu fügen. Die Bekl. habe dem Kl. die künstlerische Oberleitungübertragen könne aber im Zusammenhang mit der Übertragung des Entwurfs nur bedeuten, dass der Architekt die Einzelheiten nach seinen Vorstel­lungen ausführen solle.

II. Dem kann aus Rechtsgründen nicht gefolgt werden.

Mit dem Architektenvertrag v. 26. 10. 1965 hat die Bekl. dem Kl. die Ausarbeitung der Pläne, die künstlerische Ober­leitung und die technisch-geschäftliche Oberleitung der Bauausführung sowie die örtliche Bauführung übertragen (§ 1). Ein Architektenvertrag mit diesem Inhalt ist nach der Recht­sprechung des BGH in der Regel als Werkvertrag anzusehen; insbesondere stellt der vom Architekten entworfene und ge­fertigte Bauplan, in dem sich vor allem die geistige Tätigkeit des Architekten verkörpert, ein Werk im Sinne des § 631 BGB dar (BGHZ 37, 341, 344 = Nr. .4 zu-§ 638 BGB m. w. Nachw.). Grundsätzlich, darf dabei, wenn — wie vorliegend — eine ab­weichende Vereinbarung fehlt, nur nach Entwürfen des Archi­tekten gebaut werden, die vom Bauherrn genehmigt worden sind (Both-(aber-Hartmann, Komm. zum Vertragsrecht u. zur Gebührenordnung für Architekten, 9. Aufl. S. 473; Ludwigs.. Ludwigs, Der Architekt, 1964, S. 324). Der Bauherr, der das finanzielle Risiko trägt und das Gebäude für seine Zwecke nutzen will, hat darüber zu bestimmen, wie das vertragsgemäß geschuldete Werk aussehen soll. Insoweit hat er die Möglich­keit, auch auf die künstlerische Planung des von ihm beauf­tragten Architekten Einfluss zu nehmen. Kommt es zu keiner Einigung und genehmigt der Bauherr den Entwurf nicht, so hat der Architekt keinen Anspruch darauf, dass das Bauwerk nach seinem Plan errichtet wird.

Diese Grundsätze gelten auch im Streitfall, obwohl das auf Grund des Architektenvertrages errichtete Gebäude urheber­rechtlich geschützt ist und dem KI. das Urheberrecht zusteht. Beide Parteien stimmen darin überein, dass das Gebäude noch des Außenanstrichs bedarf. Das Gebäude ist daher in dem Zeitpunkt, in dem zwischen den Parteien der Streit wegen des Außenanstrichs entstand, noch nicht im Sinne des Vertrages fertiggestellt gewesen. Mit Recht hat das BerC4er. das nach den Entwürfen des Kl. errichtete Bauwerk als ein Werk der Bau­kunst im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG angesehen — dies hat es im einzelnen dargelegt — obwohl das Bauwerk insofern noch nicht vollendet gewesen ist, als der äußere Farbanstrich fehlte. Denn das Bauwerk ist in jenem Zeitpunkt errichtet und auch schon außen verputzt gewesen. Die auf dem Schaffen des Kl. beruhende räumliche Gestaltung ist damit in die äußere Er­scheinungswelt getreten und erkennbar verwirklicht, das Werk ist also vorhanden (vgl. BGHZ 37, 1, 7 = Nr. -1 zu § 3 KunstUrhG — AKI)

Hieraus folgt jedoch nicht, dass mangels einer abweichenden Vereinbarung dem Kl. als Urheber auch das Recht zusteht, das Werk nach seinen Vorstellungen zu vollenden. Zwar kann die farbliche Gestaltung des Außenanstrichs, die vielfach in den Entwürfen des Architekten noch nicht festgelegt ist, den künstlerischen Gesamteindruck eines Bauwerks entscheidend mitbestimmen. Denn durch die Farbgebung können die For­men des Bauwerks und die Beziehungen der einzelnen Bau­teile zueinander differenziert, ergänzt und gesteigert werden. Dies hat aber nicht zur Folge, dass der Architekt, der seine Vorstellungen von der farblichen Gestaltung des Außenan­strichs bei der Vorlage der Entwürfe nicht kundgetan hat, insoweit stets freie Hand hätte, diese auch gegen den Willen des Bauherrn durchzusetzen. Es ist anerkannt, dass es selbst bei der Auftragserteilung für reine, keinen Nutzzwecken dienende Kunstwerke nicht urheberrechtlichen Grundsätzen wider­spricht, den Künstler an bestimmte Weisungen des Auftrag­gebers zu binden (BGHZ 19, 382 = vorstehend Nr. 6 — Ge­dächtniskapelle). Unter anderem kann beim verlagsrechtlichen Vertrag (§ 47 UrhG) diese Weisungsgebundenheit so­gar bis in die kleinsten Einzelheiten gehen, ohne dass dies etwa mit der Autorenehre unvereinbar wäre.

Entgegen der Ansicht des BerGer. handelt es sich, im vorlie­genden Fall nicht um die Frage, ob der Architekt auf Grund seines Urheberrechts berechtigt ist, dem Bauherrn eine „Ände­rung" des Werkes zu untersagen, die in einer von der Vorstel­lung des Architekten abweichenden Farbgebung zu erblicken wäre. Vielmehr ist entscheidend, welchem Vertragspartner nach dem Vertrage das Recht zusteht, zu bestimmen, in welcher Weise das Bauwerk vollendet wird. Fehlt eine ab­weichende Vereinbarung, so steht — wie dargelegt — dieses Recht jedoch dem Bauherrn zu.

Ein Recht des Kl., die Gestaltung des Farbanstrichs zu be­stimmen, kann entgegen der Ansicht des BerGer. auch nicht aus der Übertragung der künstlerischen Oberleitung gefolgert werden. Nach § 19 Abs. 1 Buchst. f GOA ist unter der künstle­rischen Oberleitung die Überwachung der Herstellung des Werkes hinsichtlich der Einzelheiten der Gestaltung zu ver­stehen. Mit der künstlerischen Oberleitung wird dem Archi­tekten daher die Überwachung übertragen, dass der Bau nach seinen vom Bauherrn genehmigten künstlerischen Vorstellungen ausgeführt wird. Im Schrifttum ist streitig, ob dies lediglich be­deutet, dass der Architekt nur darauf zu achten habe, ob genau nach seinen festliegenden Plänen gearbeitet werde, oder ob er auch zu Planungs- und Ausführungsänderungen berechtigt sei, wenn beispielsweise die Ausführung nicht das zu erreichen ver­möge, was seine Planung gewollt habe. Diese Frage kann jedoch offen bleiben. Denn auch nach der dem Architekten einen weiteren Spielraum zuwei­senden Auff. wird ihm mit der Übertragung der Überwachung der künstlerischen Oberleitung jedenfalls nicht die Befugnis ein­geräumt, Gestaltungsmöglichkeiten, die weder in seinen Ent­würfen vorgesehen noch mit dem Bauherrn abgesprochen wor­den sind, ohne dessen Einverständnis zu verwirklichen.

Auf Grund dieser Rechtslage lassen sich Architekten, denen daran gelegen ist, dass der Bau bis in die letzten bei der Ent­wurfsplanung oft nicht voraussehbaren Einzelheiten allein nach ihrer künstlerischen Vorstellung gestaltet wird, ausdrück­lich im Vertrag eine derartige künstlerische Gestaltungsfrei­heit zusichern. Eine solche Vertragsregelung ist jedoch zu­meist nur von in der Fachwelt besonders anerkannten Architekten durchzusetzen. Streitigkeiten der hier vorliegenden Art können aber vermieden werden, indem der Architekt bereits bei der Entwurfsplanung diejenigen Gestaltungselemente fest­legt und sich vom Bauherrn genehmigen lässt, die ihm für den künstlerischen Gesamteindruck seines Werkes wesentlich er­scheinen.

Da im vorliegenden Fall eine Vereinbarung fehlt, die dem Kl. das Recht gibt, über die Gestaltung des Außenanstrichs zu bestimmen, da ferner die von der Bekl. genehmigten Entwürfe des Kl. keine Angaben hierüber enthalten, ist nach dem Ver­trage die Bekl. als Bauherrin berechtigt, die Farbgebung nach ihren Vorstellungen ausführen zu lassen.