Bauleitung beauftragter Architekt - JuraMagazin

Hat ein mit der Bauleitung beauftragter Architekt, um die Entwässerung des Gebäudes zu sichern, dessen Lage der Höhe nach einzumessen, so beurteilt sieh dessen Tätigkeit nach Werkvertragsrecht.

Aus den Gründen: . . . II. Zu Unrecht meint die Rev., der Vertrag der Parteien müsse nach den gesetzlichen Vorschriften des Dienstvertrags (§ 611 ff. BGB) beurteilt werden.

Es braucht, hier nicht entschieden zu werden, ob ein Archi­tektenvertrag, dessen alleiniger Gegenstand die Oberleitung (§ 19 Abs. 1 f u. g GOA) oder die örtliche Bauaufsicht (§ 19 Abs. 4 GOA) oder beides ist, nach dein Recht des Werk- oder des Dienstvertrags zu beurteilen ist (vgl. die Urt. des Senats NJW 60, 1198 — in BGHZ 32, 206 = Nr. 2 zu § 638 BGB inso­weit nicht abgedruckt —, und v. 12. 11. 1964 — VII ZR 11/63 = Sehäfer-Finnern, Rspr. d. Bauausführung Z 3.01 Bl. 311, 313; aus dem Schrifttum: Neuenfeld, Handbuch des Architektenrechts, I B 9, 11; Roth-Gaber, GOA, 10. Aufl. S. 56; w. Nachw. bei Neuenfeld, aaO). Dem BerGer. ist jedenfalls zuzustimmen, dass ein mit der Bauleitung beauftragter Architekt, der über die ihm zur Verfügung gestellten Zeichnungen hinaus für die Ausführung des Werkes erforderliche Angaben zu machen und Anweisungen zu erteilen hat (GOA § 19, 1 e), an der Verwirk­lichung und Gestaltung des Bauwerks mitwirkt. Seine Tätig­keit ist nach Werkvertragsrecht zu beurteilen.

Das BerGer. stellt zutreffend auf die Aufgabe des Bekl. ab, die Häuser abzustecken und deren Erdgeschoßhöhe im Hin­blick auf die Entwässerung festzulegen. Der Bekl. hat das Haus Nr. 22 mit einem Nivelliergerät eingemessen. Das dieser Tätigkeit des Bekl. für die Ableitung der Abwässer und somit für eine mängelfreie Erstellung des Hauses wesentliche Be­deutung zukam, kann nicht zweifelhaft sein. Mit Recht ver­gleicht das BerGer. diese vom Bekl. übernommene Vertragsleistung mit den Arbeiten eines Vermessungsingenieurs im Zusammenhang mit der Errichtung von Bauwerken. Auch der Vermessungsingenieur, der auf einem Baugrundstück den Standort des darauf zu errichtenden Hauses einmißt und ab­steckt, erbringt, wie der Senat in BGHZ 58, 225 = Nr. 28 zu § 635 BGB ausgeführt hat, eine werkvertragliche Leistung i. S. des § 631 Abs. 2 BGB. Ein sich aus einem Vermessungs­fehler ergebender Minderwert des Hausgrundstücks stellt einen Mangel des Vermessungswerks dar und begründet einen An­spruch aus § 635 BGB. Der Anspruch auf Ersatz dieses Scha­dens verjährt nach § 638 BGB in der bei Bauwerken geltenden Verjährungsfrist von 5 Jahren.

Das BerGer. ist deshalb mit Recht von der 5jährigen Frist des § 638 BGB ausgegangen. Dass diese bei Klagerhebung ab­gelaufen war, stellt es fest. Insoweit greift die Rev. das Urt. auch nicht an.