Baupreis

Baupreis — Gesamtheit der Aufwendungen, die dem Auftraggeber für die Fertigstellung des bau­technischen Teils eines Bauvorhabens entstehen (Bauaufwand). Hauptbestandteil des Baupreises ist der vom Baubetrieb für die vertraglich übernommene Bau- und Montageproduktion berechnete Bauab­gabepreis, der dem Industrieabgabepreis ent­spricht. Weitere Bestandteile des Baupreis sind die Entgelte für Projektierungsleistungen und sonstige bauvorbereitende Leistungen sowie die Baulei­tungskosten, soweit kein General- bzw. Haupt­auftragnehmer eingesetzt ist. Früher galten im Bauwesen ausschließlich Kalku­lationspreise, die jedoch seit 1956 kontinuierlich eingeschränkt und in sehr erheblichem Umfang durch feste Teilpreise abgelöst wurden. Dabei wurden zunächst feste Teilpreise vor allem für Bauhauptleistungen entwickelt, während für Baunebenleistungen nur in wenigen Gewerken feste Teilpreise geschaffen wurden. (Die Gliede­rung der Bauleistungspreise in solche für Bau­haupt- und Baunebenleistungen ist inzwischen aufgegeben.) Mit der Industriepreisreform wurde auch im Be­reich der Bauleistungen das Ziel verfolgt, Preise zu schaffen, die dem gesellschaftlich notwendigen Arbeitsaufwand entsprechen und die Realisierung eines Reineinkommens gestatten, das die Finan­zierung der erweiterten Reproduktion in den Baubetrieben unterstützt. Dabei wurde der An­wendungsbereich der festen Teilpreise wiederum stark erweitert, insbes. für Reparaturleistungen. — Die festen Teilpreise (Preise für in sich ab­gegrenzte, auf Leistungseinheiten bezogene Teil­leistungen, die auf einer optimalen Lösung be­züglich des Materialeinsatzes und der Verarbei­tungskosten beruhen) bilden das Fundament der durch die Industriepreisreform geschaffenen Baupreis Sie werden auch zu Komplexpreisen verdichtet (Preise für eine Einheit eines Leistungskomplexes, der aus der Zusammenfassung mehrerer Teillei­stungen des gleichen Leistungstitels besteht); sie bilden ferner die Grundlage der Preise für Bau­werksteile (Preise für universell in verschiedenen Bauwerken und Bauwerksarten anwendbare Bau­werksteile, wie z. Baupreis komplette Decken- und Dachkonstruktionen) sowie der Preise je Erzeugnis (Preise für Endprodukte). Die Preise für Bau­werksteile und Endprodukte werden jeweils ge­sondert in Kraft gesetzt. Es wurden ferner die Preise für den Wohnungsbau bis zu 5 Wohn­geschossen geregelt, wobei sich die Preise für diese Erzeugnisse auf der Grundlage von Preisen je Quadratmeter Wohnfläche ergeben. Kalkula­tionspreise für Bauleistungen kommen nur in­soweit zur Anwendung, als keine festen Preise für Teilleistungen bzw. keine Preise entsprechend den vorstehend dargestellten höheren Formen der Preisbildung bestehen. — Die vorstehend dar­gestellten Preisbildungsgrundsätze gelten sowohl für Neubauleistungen als auch für Reparaturlei­stungen. Es bestehen also auch für Reparaturlei­stungen in einem erheblichen Umfang feste Preise für Teilleistungen. Allerdings haben hier die Kalkulationspreise (einschl. der Preise für Stun­denlohnarbeiten) angesichts des oft durchaus in­dividuellen Charakters der Reparaturleistung noch eine größere Bedeutung als im Bereich der Neu­bauleistungen, wo Kalkulationspreise nur ein ge­ringes Gewicht besitzen. Werden Gebäude und bauliche Anlagen durch Kombinate und Betriebe als General- bzw. Hauptauftragnehmer errichtet, so gelten bezüglich Preisangebot, Preisvereinba­rung und Abrechnung besondere Bestimmungen. Danach ist der Auftragnehmer verpflichtet, ein verbindliches Preisangebot auszuarbeiten, das auf den vom Investauftraggeber vorgegebenen be­stätigten, unter Mitwirkung des Auftragnehmers erarbeiteten technischen und ökonomischen Kenn­ziffern (Zielen) beruht. Nach Überprüfung — und ggf. Berichtigung — des verbindlichen Preis­angebots durch den Auftraggeber wird der ver­bindliche Angebotspreis der Grundsatzentschei­dung über das Investitionsvorhaben zugrunde gelegt. Der in die Grundsatzentscheidung auf­genommene verbindliche Angebotspreis ist zwi­schen Auftraggeber und Auftragnehmer zu ver­einbaren. Er hat den Charakter eines Verein­barungspreises. Der jeweilige Industriepreis ist neu zu vereinbaren, wenn auf Veranlassung des Auftraggebers die vereinbarten technischen und ökonomischen Parameter und der Liefer- und Leistungsumfang verändert bzw. auf Vorschlag des Auftragnehmers diese Parameter wesentlich verbessert werden und dies — unter Zustimmung des Auftraggebers — zu einer Erhöhung des Liefer- und Leistungsumfanges führt. — Werden plan­mäßige Industriepreisänderungen vorgenommen, so sind die sich dadurch ergebenden Industrie­preise grundsätzlich ab dem Zeitpunkt ihrer Be­kanntgabe bei der Ausarbeitung verbindlicher Preisangebote anzuwenden. Diese Industriepreise haben jedoch keinen Einfluss auf bereits vorlie­gende verbindliche Preisangebote, es sei denn, die betreffenden Lieferungen und Leistungen werden erst nach dem 31. 12. 1980 übergeben und ab­gerechnet. — Bei planmäßigen Veränderungen der Baupreis wird jeweils festgelegt, gegenüber welchen Abnehmergruppen die neuen Baupreis wirksam werden bzw. „abgeblockt" werden (d. h. aus sozial- oder wirtschaftspolitischen Gründen keine Wirksamkeit erlangen, so dass gegenüber derartigen Abneh­mergruppen früher in Kraft gesetzte Baupreis weiterhin angewandt werden). Im Einzelnen ergibt sich dies aus den baupreisrechtlichen Bestimmungen bzw. den zu ihrer Inkraftsetzung. getroffenen Fest­legungen.