Baurechtsentwicklung

Der summarische Rückblick auf die Baurechtsentwicklung im deutschen Raum macht nicht nur deutlich, welchen Weg diese Entwicklung hier genommen hat: von der Einzelregelung zur generellen Norm und vom kleinräumigen Bezug zur gesamtstaatlichen Kodifikation. Sie ist zugleich ein Beispiel; nach den etwa gleichen Tendenzen hat sich die Entwicklung in anderen Räumen und Staaten vollzogen. Im deutschen Raum sind allerdings zwei Besonderheiten zu verzeichnen. Das war zum einen die als Folge des zweiten Weltkriegs entstandene Teilung Deutschlands in zwei Staaten, in die Bundesrepublik Deutschland und in die Deutsche Demokratische Republik. Die Deutsche Demokratische Republik hatte sich ihre eigene Rechtsordnung gegeben, die in Bezug auf das Baurecht immerhin in vielen Punkten der der Bundesrepublik Deutschland ähnlich war. Diese Teilung ist erst im Jahre 1990 überwunden worden. In der Bundesrepublik Deutschland bestand und besteht weiter auch nach der Vereinigung der beiden deutschen Staaten als zweite Besonderheit die verfassungsrechtlich bedingte, in der Sache jedoch zu bedauernde Teilung des gesamten Baurechts in das Städtebaurecht in der Gesetzgebungskompetenz des Bundes einerseits und in das Bauordnungsrecht andererseits, für das die Gesetzgebungskompetenz bei den Ländern liegt. Sie hat dazu geführt, dass zunächst im Bundesbaugesetz und im Städtebauförderungsgesetz und nun im Baugesetzbuch und den auf seiner Grundlage erlassenen bundesrechtlichen Rechtsverordnungen nur der städtebaurechtliche Teil des Baurechts geregelt werden konnte. Nach Art.9 Abs. l des Einigungsvertragsgesetzes vom 23. September 1990 sind die am 3. Oktober 1990 in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geltenden Rechtsvorschriften, die nach der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes Landesrecht sind, in Kraft geblieben. Das galt auch für das Gesetz über die Bauordnung vom 22. Juli 1990 und die zu ihm erlassenen Anordnungen, die den Charakter von Rechtsverordnungen hatten. Den neuen Ländern blieb es aber unbenommen, aufgrund ihrer Gesetzgebungskompetenz neue Bauordnungen zu schaffen. Das Bauordnungsrecht der Länder ist allerdings durch gemeinsame erarbeitete Musterentwürfe für ein Bauordnungsgesetz und dazugehörige Rechtsverordnungen sowie ebenfalls gemeinsam erarbeitete Entwürfe zu deren Fortschreibung und Ergänzung in seinem wesentlichen Inhalt koordiniert.