Bauwerk zu einem Festpreis - JuraMagazin

Zur Befugnis des Baubetreuers, der sich zur schlüsselfertigen Er­stellung eines Bauwerks zu einem Festpreis verpflichtet hat, Bauar­beiten im Namen des Erwerbers zu vergeben.

Anmerkung: Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Bekl. hatte mit einer Wohnungsbaugesellschaft einen Baubetreuungsvertrag abgeschlossen, durch den sich die Gesellschaft verpflichtete, für die Beld. als "Bauherrn" ein wohnblockartiges Mehrfamilienhaus zum Fest­preis von 991109 DM schlüsselfertig zu erstellen. In einer Vertragsbestim­mung heißt es, das Betreuungsunternehmen werde beauftragt, das Bauvor­haben im Namen und für Rechnung des Bauherrn vorzubereiten und durch­zuführen, der Bauherr erteile dem Betreuungsunternehmen eine entspre­chende Vollmacht. Darauf schloss der Baubetreuer die Verträge mit den Handwerkern im Namen der Bekl. ab. Im Streitfall verlangte der Zimmerer restlichen Werklohn. Die Bekl. berief sich darauf, den Festpreis bereits an den Baubetreuer gezahlt zu haben. Dieser war aber zwischenzeitlich in Konkurs gefallen.

Der BGH hält die Bevollmächtigung des Baubetreuers für klar und eindeutig. Die Vereinbarung eines Festpreises steht dazu nicht in Wider­spruch. Sie lässt sich zwanglos als Preisgarantie deuten, die den Betreuer verpflichtet, den Bauherrn von den über den Festpreis hinausgehenden Forderungen der Bauhandwerker freizustellen (BGH, BauR 1974, 374; OLG Hamm, NJW 1969, 1438; Brandt, BauR 1976, 21). Die Vereinigung des Rechnungs- und Zahlungsverkehrs in der Hand des Baubetreuers besagt ebenfalls nichts Gegenteiliges. Sie hat ihren Sinn auch dann, wenn die Bauverträge unmittelbar zwischen den Bauhandwerkern und den Bauherrn geschlossen worden sind. Die Überprüfung der Rechnungen und die Vertei­lung der vorhandenen Mittel gehört in der Regel zu den Aufgaben eines jeden Baubetreuers.

Dem mit der Bevollmächtigung des Baubetreuers verbundenen Risiko doppelter Inanspruchnahme, wenn der Festpreis an den Baubetreuer im voraus bezahlt wird, kann der Betreute nicht entgehen. Die Bevollmächti­gung des Baubetreuers, die Bauverträge im Namen des Erwerbers abzu­schließen, hat in aller Regel den Sinn und Zweck, dem Betreuten steuerliche Vorteile zu verschaffen. Dazu ist notwendig, dass er als „Bauherr" aner­kannt wird. Das kann er auf legalem Wege aber nur erreichen, wenn er auf eigene Rechnung und Gefahr baut oder bauen lässt, wenn also die Bauleistun­gen in seinem Namen vergeben werden (vgl. den sogenannten Bauherrenerlass des Bundesfinanzministeriums v. 31. 8. 1972 BStB1 I, 486 = Betr 1972, 1749). Denn für die steuerliche Anerkennung ist erforderlich, dass die je­weils gewählte bürgerlich-rechtliche Gestaltung auch ernsthaft gewollt ist (§ 6 StAnpG vgl. auch BFHE 109, 257). Eine bestimmte vertragliche Re­gelung kann nicht gleichzeitig als steuerrechtlich gewollt und als zivil­rechtlich nicht gewollt angesehen werden. Deshalb liegt in Fällen der vor­liegenden Art auch kein Scheingeschäft i. S. des § 117 1 BGB vor (BGHZ 21, 378 [382] = Nr. 1 zu § 75 GmbHG; BGHZ 36, 84 [88] = Nr. 4 zu § 1163 BGB [Ls.]; Hepp, NJW 1971, 11 [13]). Damit, er habe nur die Steuervorteile gewollt, nicht dagegen die Befug­nis des Baubetreuers, in seinem Namen Verträge mit den Handwerkern zu schließen, kann der Betraute demnach nicht gehört werden. Das ist im übrigen eine unzulässige rückschauende Betrachtung. Denn bei ordnungs­gemäßer Abwicklung des Baubetreuungsvertrags wären steuerrechtliche und zivilrechtliche Beurteilung der Vertragsgestaltung gar nicht auseinan­dergefallen. Das hat sich erst durch den zwischenzeitlichen Konkurs des Baubetreuers ergeben. Dieser spätere Umstand muss bei der Vertragsausle­gung außer Betracht bleiben.