Beauflagung

Beauflagung — Einzelentscheidung eines Leitungs­organs, durch die ein unterstellter Auftragnehmer verpflichtet wird, eine Forschungsleistung, insbes. eine wissenschaftlich-technische Leistung, gegen­über dem Leitungsorgan als Auftraggeber zu erbringen. Soweit die Tätigkeit von Auftragneh­mern (z. B. Akademieinstituten, Universitäten und Hochschulen) aus dem Staatshaushalt finanziert wird, ist der aufgabenbezogen kalkulierte Auf­wand der Leistung mit dem Auftraggeber ab­zustimmen. Forschungs- und Rationalisierungs­einrichtungen, die ihre Tätigkeit aus Eigenmitteln und Krediten finanzieren, rechnen ihre Leistung unter entsprechender Anwendung der Bestimmun­gen über die Preisbildung für wissenschaftlich- technische Leistungen gegenüber dem Auftrag­geber ab, der die beauflagte Leistung aus eigenen Mitteln vorfinanzieren kann. Ist der Auftragneh­mer dem Auftraggeber nicht unterstellt, so haben die Beteiligten einen Vertrag über wissenschaft­lich-technische Leistungen zu schließen. Das Beauflagungsverhältnis kann nach den Grundsätzen, die für den Vertrag über wissenschaftlich-tech­nische Leistungen gelten, weiter ausgestaltet werden, wenn deren Anwendung nicht durch die Besonderheiten des Beauflagungsverhältnisses oder durch die speziellen Regelungen dieser Ver­hältnisse ausgeschlossen ist.