Beförderung von Gütern
Abkommen über die Beförderung von Gütern in Containern im internationalen direkten kombinierÂten Eisenbahn-See-Güterverkehr zwischen und der UdSSR, Abk. ESGA — RegierungsÂabkommen vom 6.6.1976 zur durchgehenden frachtrechtlichen Gestaltung der Transportkette Versandbahn — Seehafen — Seestrecke — SeehaÂfen — Bestimmungsbahn zw. beiden Ländern. Das A. wird durch Beförderungsbestimmungen(ESGA-Bestimmungen) ergänzt. Es enthält folÂgende Grundsätze: Einsatz von Großcontainern der Serie 1, ISO Typ C, die Eigentum der OrgaÂnisationen des Verkehrswesens beider Länder sind; gleichzahliger Austausch und freizügige Nutzung dieser Container; paritätische BefördeÂrung der Container auf dem Seeweg durch die beteiligten Reedereien beider Länder; AbstimÂmung des Umfangs und der Nomenklatur der Güter, die in Containern befördert werden sollen, durch Jahrestransportkonferenzen; operative AbÂstimmung der monatlich zu übergebenden ConÂtainer durch die Container-Leitorganisationen. Der Frachtvertrag nach den ESGA-Bestimmungen ist durchgehend. Die beteiligten Eisenbahnen, Häfen und Reedereien sind Gesamtbeförderer und bilden eine Haftungsgemeinschaft. Partner des TransÂportkunden ist jeweils stets nur die Abgangs- oder Bestimmungsbahn. Das ESGA-Dokument ist BeÂweisurkunde über Abschluss und Inhalt des FrachtÂvertrages und zahlungsauslösendes Dokument. Die materielle Verantwortlichkeit für nicht lokalisier- bare und auf den Eisenbahnstrecken entstandene Güterschäden entspricht im Wesentlichen denen des Abkommens über den internationalen Eisenbahn-Güterverkehr. Für Schäden beim SeeÂtransport und Seehafenumschlag gelten spezielle Haftungsbestimmungen mit wertmäßiger HafÂtungsbeschränkung.

