Beförderung von Gütern

Abkommen über die Beförderung von Gütern in Containern im internationalen direkten kombinier­ten Eisenbahn-See-Güterverkehr zwischen  und der UdSSR, Abk. ESGA — Regierungs­abkommen vom 6.6.1976 zur durchgehenden frachtrechtlichen Gestaltung der Transportkette Versandbahn — Seehafen — Seestrecke — Seeha­fen — Bestimmungsbahn zw. beiden Ländern. Das A. wird durch Beförderungsbestimmungen(ESGA-Bestimmungen) ergänzt. Es enthält fol­gende Grundsätze: Einsatz von Großcontainern der Serie 1, ISO Typ C, die Eigentum der Orga­nisationen des Verkehrswesens beider Länder sind; gleichzahliger Austausch und freizügige Nutzung dieser Container; paritätische Beförde­rung der Container auf dem Seeweg durch die beteiligten Reedereien beider Länder; Abstim­mung des Umfangs und der Nomenklatur der Güter, die in Containern befördert werden sollen, durch Jahrestransportkonferenzen; operative Ab­stimmung der monatlich zu übergebenden Con­tainer durch die Container-Leitorganisationen. Der Frachtvertrag nach den ESGA-Bestimmungen ist durchgehend. Die beteiligten Eisenbahnen, Häfen und Reedereien sind Gesamtbeförderer und bilden eine Haftungsgemeinschaft. Partner des Trans­portkunden ist jeweils stets nur die Abgangs- oder Bestimmungsbahn. Das ESGA-Dokument ist Be­weisurkunde über Abschluss und Inhalt des Fracht­vertrages und zahlungsauslösendes Dokument. Die materielle Verantwortlichkeit für nicht lokalisier- bare und auf den Eisenbahnstrecken entstandene Güterschäden entspricht im Wesentlichen denen des Abkommens über den internationalen Eisenbahn-Güterverkehr. Für Schäden beim See­transport und Seehafenumschlag gelten spezielle Haftungsbestimmungen mit wertmäßiger Haf­tungsbeschränkung.