Befreiungsanspruch
[Befreiungsanspruch] Wer berechtigt ist, Ersatz für Aufwendungen zu verlangen, die er für einen bestimmten Zweck macht, kann, wenn er für diesen Zweck eine Verbindlichkeit eingeht, Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Ist die Verbindlichkeit noch nicht fällig; so kann ihm der Ersatzpflichtige, statt ihn zu befreien, Sicherheit leisten.
Die Rechtsbeziehungen des Eigentümers, der für eine fremde Schuld eine Hypothek an seinem Grundstück bestellt, können im Verhältnis zum persönlichen Schuldner als „Auftrag" beurteilt werden. Der Grundstückseigentümer kann im Rahmen der natürlichen Abwicklung der persönlichen Schuld, im Falle berechtigter Kündigung des Auftrags aus wichtigem Grund auch vorzeitig, die Befreiung von der dinglichen Haftung als Ersatz seiner Aufwendung verlangen. Führt die Bestellung der Hypothek z.B. durch geringere Belastung seines Vermögens mit Abgaben für den Lastenausgleich zu einem Vorteil für den Grundstückseigentümer, dann mindert dieser den Umfang seiner Aufwendung und ist er auf den Befreiungsanspruch im Wege der Vorteilsausgleichung anzurechnen.
Der Anspruch auf Befreiung von einer Verbindlichkeit verjährt nicht in abgekürzter Frist.
Zum Sachverhalt: Der Kl. ist Konkursverwalter über das Vermögen der H-GmbH & Co. KG, einer Publikumsgesellschaft. Der Bekl. ist durch Erklärung vom 3. 3. 1972 der Gesellschaft „über die als Treuhänderin handelnde T-GmbH mit einer Zeichnungssumme in Höhe von 200000 DM" beigetreten. Die Zeichnungssumme war „auf das Treuhandkonto der T... einzuzahlen". Der Bekl. zahlte je 50000 DM am 31. 3., 15. 6. und 12.9. 1972. Der Kl. verlangt als Konkursverwalter die restlichen 50000 DM, und zwar in erster Linie aus eigenem Recht der Gesellschaft, hilfsweise aus dem ihm abgetretenen Recht der Treuhänderin. Der Bekl. erhebt u. a. die Einrede der Verjährung.
LG und OLG haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Kl. führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.
Aus den Gründen: Dagegen ist der Rechtsstreit noch nicht entscheidungsreif, soweit sich der Kl. hilfsweise auf einen nach seiner Behauptung ihm abgetretenen Anspruch der T aus § 4 des Treuhandvertrages stützt. Danach konnte diese von ihren Treugebern verlangen, „von allen im Zusammenhang mit dem Erwerb... der Beteiligungen entstehenden Verpflichtungen" befreit zu werden. Das BerGer. hat zwar gemeint, ein solcher Befreiungsanspruch sei gem. § 196 I Nr. 1 BGB verjährt. Dem ist aber nicht zuzustimmen.
Nach jener Vorschrift verjähren zwar Ansprüche der Kaufleute für die Besorgung fremder Geschäfte mit Einschluss der Auslagen in zwei Jahren, und der Treuhandvertrag hatte auch in diesem Sinne eine Geschäftsbesorgung der T für den Bekl. zum Gegenstand. Befreiungsansprüche, die ein Geschäftsführer gegen den Geschäftsherrn hat, wenn er für diesen eine Verbindlichkeit eingegangen ist, gehören aber nicht dazu. Es handelt sich nicht um einen Anspruch „für" die Besorgung fremder Geschäfte, weil damit nur Vergütungsansprüche jeglicher Art für die Tätigkeit des Geschäftsführers erfasst sind. Es geht aber auch nicht um „Auslagen". Denn Auslagen sind schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch Zahlungen, die der Geschäftsführer aus seinem Vermögen für Rechnung des Geschäftsherrn an andere erbringt. Dagegen kann man die Eingehung einer Verbindlichkeit schwerlich eine Auslage nennen. Das Gesetz unterscheidet denn auch in § 354 II HGB ausdrücklich zwischen „Auslagen" und „anderen Aufwendungen". Wenn aber das BGB einerseits in §§ 670, 256, 257 von Aufwendungen spricht, in § 196 I Nr. 1 dagegen diesen gesetzestechnischen Begriff gerade nicht verwendet, dann kann schon vom Gesetzeswortlaut her unter Auslagen nicht dasselbe wie unter Aufwendungen verstanden werden; verjährungsmäßig ist daher der Anspruch auf Befreiung von einer Verbindlichkeit nicht mit dem auf Ersatz von Auslagen gleichzustellen.
Eine Gesetzesauslegung, wie sie das BerGer. befürwortet, würde auch nicht zu sinnvollen Ergebnissen führen. Einmal erschiene es unbillig, wenn der Geschäftsführer seinen Befreiungsanspruch vorzeitig verlieren sollte, auch wenn er selbst noch länger als zwei Jahre für die Verbindlichkeit haftet, die er für den Geschäftsherrn eingegangen ist... Zum anderen wäre es nicht folgerichtig, dass der Geschäftsführer den Geschäftsherrn zwar noch nach Jahren voll in Anspruch nehmen kann, wenn er erst später den Gläubiger aus eigener Kasse befriedigt und damit den Anspruch auf Ersatz dieser Auslage mit einer dann erst anlaufenden Verjährungsfrist erwirbt, während vorher der Befreiungsanspruch, der wirtschaftlich auf einfacher Weise dasselbe Ergebnis herbeiführen sollte, vielleicht schön verjährt wäre. Die Beschränkung des § 196 I Nr. 1 BGB auf „echte" Auslagenersatzansprüche, die Befreiungsansprüche also nicht umfasst, hat daher einen vernünftigen rechtspolitischen Sinn, der die gefundene Auslegung des Gesetzeswortlauts voll unterstützt.

