Begriff

Die Begriffe Bauleitplan und Bebauungsplan sind insoweit zu eng und nur noch historisch zu erklären. Sie haben einen neuen Inhalt angenommen. Der Begriff Flächennutzungsplan trifft den Gegenstand der Bauleitplanung besser. Städtebau im heutigen Sinne ist nach einer noch immer gültigen Definition aus dem Jahre 1970 die Gesamtheit der planenden, ordnenden und baulichen Maßnahmen zur räumlichen Gestaltung in Stadt und Land, die darauf gerichtet sind, in Durchsetzung gesellschaftspolitischer Ziele die Voraussetzungen für das Zusammenleben der Menschen in einer ihnen gemäßen Umwelt zu schaffen. Stadtplanung ist die Verteilung menschlicher Tätigkeiten im Raum. Die ursprüngliche Wortbedeutung des Begriffs Städtebau deckt sich nicht mehr mit dem heutigen Begriffsinhalt des Wortes. Zum einen geht es nicht mehr allein um das Bauen, sondern um die Nutzung des Bodens im Allgemeinen. Zum anderen ist der Städtebau nicht auf die städtischen Bereiche beschränkt; Man schlägt darum anstelle der ungenauen Bezeichnung städtebaulich den Begriff gemeindebaulich vor, was jedoch im Hinblick auf die sonstige Nutzung auch noch zu eng ist. Eine so verstandene Bauleitplanung kann zu Überschneidungen und Konkurrenzen mit Planungen bestimmter Fachbereiche führen, die sich ebenfalls auf die Bodennutzung auswirken können, z.B. in den Bereichen Naturschutz oder Immissionsschutz. Die Abgrenzung dieser Planung richtet sich nach allgemeinen Grundsätzen. Die Darstellung bzw. Festsetzung der sonstigen Nutzung der Grundstücke ist auch nicht auf solche Frei-Flächen beschränkt, die einen funktionalen Bezug zur Bebauung oder zur baulichen Nutzung haben. Es dürfen vielmehr auch Darstellungen oder Festsetzungen in Bauleitpläne aufgenommen werden, die keinen Zusammenhang mit baulichen Nutzungen haben, sondern ihre Rechtfertigung daraus herleiten, dass Flächen freigehalten oder in ihrem Zustand belassen werden sollen, sofern nur der bodenrechtliche Charakter gewahrt bleibt. Allerdings ist die rechtliche Ausgestaltung der Bauleitplanung als umfassende Bodennutzungsplanung der Gemeinde noch unvollkommen. So hat es der Gesetzgeber abgelehnt, die Ermächtigung zur Baunutzungsverordnung in Richtung auf eine Bodennutzungsverordnung zu erweitern. Dies ist aus der Sicht des Freiraumschutzes negativ zu bewerten. Auch das Vollzugsinstrumentarium des BauGB bleibt in seiner Reichweite hinter dem umfassenden Gestaltungsauftrag der Bauleitplanung zurück. Nicht überall ist eine Verwirklichung von Festsetzungen nicht-baulicher Art durch Instrumente des BauGB gewährleistet. So stellt § 29 nur auf bauliche Anlagen ab, sonstige Nutzungen werden nicht erfasst. Insoweit muss das jeweils einschlägige Fachrecht für die Durchsetzung sorgen.