Begutachtung

Die Tatsache der Begutachtung eines Bildes als eigenhändiges Werk eines Künstlers durch einen Kunstsachverständigen ist eine Eigenschaft des Bildes, weil dieser Umstand es kennzeich­net, aus der Reihe der namenlosen Bilder einer Zeitepoche her­aushebt, in seinem Wert beeinflusst und daher für den Käufer von Interesse ist. Aus den Gründen,: I. Das BerGer. nimmt an, die Begutach­tung des streitigen Bildes als eigenhändiges Werk von Peter Paul Rubens durch den Kunstsachverständigen Prof. Dr. G. sei eine Eigenschaft des Bildes i. S. von § 459 Abs. 2 BGB. Die hiergegen gerichtete Rüge der Rev. ist unbegründet. 1. Nach allgemeiner Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum sind Beziehungen der Kaufsache zur Umwelt Ei­genschaften, wenn sie nach der Verkehrsanschauung für ihre Brauchbarkeit oder ihren Wert bedeutsam sind. Voraussetzung ist allerdings, dass diese Beziehungen in der Beschaffenheit der Sache selbst ihren Grund haben, von ihr ausgehen, ihr auch für eine gewisse Dauer anhaften und nicht lediglich durch Her­anziehung von Umständen in Erscheinung treten, die außer­halb der Sache liegen (vgl. Staudinger-Ostler, BGB, 11. Aufl., § 459 Rdnr. 23; Kuhn, in BORS z. BGB, 11. Aufl., § 459 Anm 17 m. w. Nachw.). Diese Erfordernisse sind bei der Begutachtung eines Bildes als eigenhändiges Werk eines Künstlers mindestens in gleichem Maße gegeben, wie bei der Herkunft eines Bildes aus Privatbe­sitz oder seiner früheren Zugehörigkeit zu einer Privatsamm­lung, was in der Rechtsprechung als Eigenschaft eines Bildes angesehen wurde (RO, DJ 35, 268; OLG Hamburg, HansGZ 18 Beibl. 115). Denn zwischen einem Bild und seiner Begutach­tung als Werk eines bestimmten Künstlers durch einen Kunst-- sachverständigen besteht eine unmittelbare Beziehung. Die Begutachtung ist nicht ein außerhalb des Bildes liegender, von außen herantretender Umstand, wie die Revision' meint. Sie er­gibt sich aus der Beschaffenheit des Bildes selbst und haftet ihm an, weil die Tatsache, dass das Bild von einem oder mehre­rer Kunstsachverständigen als eigenhändiges Bild begutachtet worden ist, es kennzeichnet, aus der Reihe der namenlosen Bilder einer Zeitepoche heraushebt und in seinem Wert beeinflusst. Die Begutachtung ist daher für den Käufer von Interesse. Er vertraut darauf, dass das Bild infolge der Be­gutachtung als eigenhändiges Werk eines Künstlers besondere Wertschätzung genießt....