Beitragserstattung, Beitragsrückgewähr

Beitragserstattung, Beitragsrückgewähr im Ver­sicherungswesen Rückzahlung von Versicherungs­beiträgen durch den Versicherer an den Versiche­rungsnehmer bei Eintritt bzw. Nichteintritt be­stimmter in den Versicherungsbedingungen fest­gelegter Ereignisse. Der Rechtsanspruch auf Beitragserstattung bzw. Beitragsrückgewähr besteht, wenn die in den Versicherungsbedingun­gen vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind, und zwar unabhängig vom Geschäftsergebnis des Versicherers. Es handelt sich mithin bei der Beitragserstattung (Beitragsrückgewähr) nicht um eine Beteiligung der Versicherungsneh­mer am Gewinn des Versicherers. Von der Beitragserstattung oder Beitragsrückgewähr zu unterscheiden ist auch die sog. Beitragsrückzah­lung, mit der eine nachträgliche Anpassung des Beitrags an die Risikolage des Versicherungs­nehmers erreicht werden soll. Die Beitragserstattung (Beitragsrückgewähr) ist bes. im kapitalistischen Versicherungswesen von Bedeu­tung. Am bekanntesten ist die unter der Bez. Bonus durchgeführte Beitragserstattung, Beitragsrückgewähr in der Kraftfahrversicherung. Versicherungsformen mit Beitragserstattung erfordern in der Regel höhere Verwaltungskosten und verteuern somit den Versicherungsschutz. In werden Versicherungsformen mit Beitragserstattung zurzeit nicht betrieben.