Belegarztvertrag

Zur Umdeutung einer außerordentlichen in eine ordentliche Kündigung bei einem Belegarztvertrag Zum Sachverhalt: Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Kündigung eines zwischen ihnen geschlossenen Belegarztvertrages, der ab 1. 1. 1974 bestand. Der Vertrag enthält u. a. folgende Bestimmungen: „§ 2  Das Krankenhaus stellt dem Belegarzt für die stationäre Behandlung seiner Patienten drei Betten im Neubau des Städtischen Krankenhauses zur Verfügung... Für die sachgemäße Durchführung der stationären und der Konsiliartätigkeit stellt das Krankenhaus ihm in zumutbarem Umfang die notwendige Standardausrüstung an Einrichtungen  und Personal zur Verfügung. Herr Dr. R  ist verpflichtet, diese Einrichtungen bei stationärer Behandlung seiner Patienten im Rahmen der ärztlichen Notwendigkeit zu benutzen. § 14  Das Vertragsverhältnis beginnt am 1. 1. 1974. Es ist nicht befristet und kann beiderseits mit einer Frist von 6 Monaten gekündigt werden. Während der ersten 6 Monate ist die Kündigung jederzeit mit einer Frist von einem Monat zulässig. Nach fünfjähriger Vertragsdauer kann nur noch gekündigt werden, wenn organisatorische oder persönliche Gründe die Kündigung erforderlich machen. Der Vertrag endet mit Ablauf des Monats, in dem der Belegarzt das 65. Lebensjahr vollendet. Aus wichtigem Grund  kann das Vertragsverhältnis jederzeit gekündigt werden." Unter dem 20. 12. 1978 sprach die Bekl. die fristlose Kündigung des Vertrages aus. Zur Begründung führte sie aus, der Kl. habe seit längerer Zeit fast alle in sein Fachgebiet fallenden Operationen in seiner Privatpraxis — statt in den städtischen Kliniken — durchgeführt. Damit habe der Kl. gegen die sich aus § 2 III des Belegarztvertrages ergebende Verpflichtung verstoßen. Ferner sei ein von der Firma H den städtischen Kliniken ausgeliehenes und dort sei 21/2Jahren vermisstes Kardioskop in der Privatpraxis des Kl. aufgefunden worden. Das Kündigungsschreiben wurde von der Bekl. als Einschreiben abgesandt. Die Annahme der Sendung wurde am 21. 12. 1978 in der Praxis des Kl. abgelehnt, wie der Kl. behauptet hat, durch seine Angestellte. Am Nachmittag des 21. 12. 1978 bat der Kl. telefonisch um Nachsendung des Briefes an eine Adresse in P. Da der Kl. aber beim Postamt P einen Nachsendeauftrag nach S. gestellt hatte, wurde dort ein weiterer Zustellungsversuch unternommen, der aber scheiterte, da bei der angegebenen Adresse niemand anzutreffen war. Der Kl. holte den Einschreibebrief schließlich am 2. 1. 1979 selbst beim Postamt in S. ab. Der Kl. hat die Ansicht vertreten, die fristlose Kündigung des Belegarztvertrages sei nicht gerechtfertigt. Eine Pflicht zur Vornahme von Operationen in den städtischen Kliniken sei dem Vertrag nicht zu entnehmen. Das Kardioskop sei seit Jahren nicht benutzt worden, da es nicht funktionsfähig gewesen sei. Er habe das Gerät in seine Privatpraxis bringen lassen, wo er mit einem Angestellten der Herstellerfirma die Frage habe klären wollen, welche Maßnahmen zur Herstellung der Funktionsfähigkeit des Geräts erforderlich seien und wie es gegebenenfalls in den städtischen Anstalten eingesetzt werden könne. Dass das Gerät vermisst worden sei, sei ihm nicht bekannt gewesen. Nachdem sich die Bekl. im Berufungsrechszug darauf berufen hatte, dass der Belegarzt jedenfalls durch die in der außerordentlichen Kündigung enthaltene ordentliche Kündigung beendet sei, hat der Kl. zuletzt beantragt, festzustellen, dass der zwischen den Parteien geschlossene Belegarztvertrag durch die von der Bekl. am 2. 1. 1979 ausgesprochene Kündigung nicht aufgelöst worden sei und nicht aufgelöst werde, hilfsweise, festzustellen, dass der Belegarztvertrag bis zum 31. 12. 1979 bestanden habe. Weiter hat der Kl. beantragt, die Bekl. zu verurteilen, ihm im Rahmen des Belegarztvertrages Betten in den städtischen Kliniken zur Verfügung zu stellen, hilfsweise, festzustellen, dass die Bekl. verpflichtet gewesen sei, dem Kl. im Rahmen des Belegarztvertrages bis zum 31. 12. 1979 drei Betten in den städtischen Kliniken zur Verfügung zu stellen. Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Auf die Revision des Kl. wurde das Urteil des BerGer. insoweit aufgehoben, als es den ersten Hilfsantrag abgewiesen hat.