Bemessung der Entschädigung
Zur Bemessung der Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit gemäß § 651f II BGB.
Zum Sachverhalt: Die Bekl. veranstaltet Pauschalreisen. Der Kl. buchte bei ihr im Januar 1980 für sich, seine Frau und seine beiden Kinder eine Flugreise nach B. in Montenegro/Jugoslawien für die Zeit vom 12. 5. bis 2. 6. 1980. Den Reisepreis von insgesamt 1894 DM entrichtete er im voraus. Die Reisenden sollten in einem Drei-Sterne-Hotel B untergebracht und mit Halbpension verpflegt werden. Ein Erdbeben hatte das Hotel im ersten Halbjahr 1979 beschädigt. Als der Kl. mit seiner Familie am 12. 5. in Jugoslawien eintraf, erfuhr er, dass an der Wiederherstellung des Hotels immer noch gearbeitet werde und er dort nicht unterkommen könne. Die Reisenden wurden 70 km weiter in den ebenfalls in Montenegro am Meer gelegenen Ort U. in der Nähe der albanischen Grenze befördert. Sie wurden dort in einem Zwei-Sterne-Hotel untergebracht. Am nächsten Tag verlangte der Kl. bei der örtlichen Reiseleiterin den sofortigen Rückflug. Er nutzte dann auch die nächste Fluggelegenheit und kehrte am 19. 5. 1980 mit seiner Familie nach Berlin zurück. Der Kl. hat zunächst 4232 DM (u. a. Entschädigung für vertanen Urlaub) nebst Zinsen eingeklagt. Die Bekl. hat den Klageanspruch in Höhe von 2000 DM (Reisepreis samt Nebenkosten) anerkannt.
Das LG hat die Bekl. gemäß dem Anerkenntnis verurteilt. Das OLG hat ihm weitere 1000 DM als Entschädigung für vertanen Urlaub zuerkannt. Hinsichtlich des Anspruchs auf Ersatz für vertane Urlaubszeit hat es die Revision zugelassen. Sein Urteil ist veröffentlicht in NdsRpfl 1982, 61. Der Kl. verfolgt mit der Revision den ihm versagten Teil des Entschädigungsanspruchs wegen vertanen Urlaubs (2000 DM) weiter. Mit der Anschlussrevision erstrebt die Bekl. die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Revision und Anschlussrevision hatten keinen Erfolg.
Aus den Gründen: Das BerGer. erkennt dem Kl. einen Entschädigungsanspruch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit gern. § 651 f II BGB zu.
Die Reise nach B. sei vereitelt worden, weil angesichts der Erdbebenschäden die im Reisevertrag vorgesehene Unterbringung in dem dortigen Hotel B nicht möglich gewesen sei. Mit dem ihm angesonnenen Wechsel in einen 70 km entfernten Urlaubsort in einer anderen Landschaft habe sich der Kl. nicht einverstanden erklärt und unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben auch nicht einverstanden erklären müssen. Die Bekl. habe die Vereitelung der Reise nach B. auch zu vertreten. Das von ihr bei Vertragsschluss eingegangene Risiko, dass das Hotel B nicht rechtzeitig aufgebaut werde, treffe sie selbst. Jedenfalls habe sie vor Antritt der Reise den Kl. darüber aufklären müssen, dass sie ihn an einem anderen Urlaubsort unterzubringen beabsichtige. Die Urlaubszeit sei auch teilweise nutzlos aufgewendet worden. Nachdem der Kl. die Reise abgebrochen habe, wozu er berechtigt gewesen sei, habe er mit seiner Familie die verbliebenen beiden Urlaubswochen zuhause in Berlin verbringen müssen. Dort sei nur eingeschränkte Erholung möglich gewesen. Als Entschädigung sei ein Betrag von je 500 DM für den Kl. und seine Ehefrau angemessen. Dabei seien die Einkommensverhältnisse des Kl. und die Höhe der Reisekosten zu berücksichtigen gewesen. Es habe nicht außer acht gelassen werden können, dass der Zeitaufwand für die Woche in U. nicht schwerwiegend fehlgeschlagen sei und auch in Berlin die Möglichkeit für eigene Freizeitgestaltung bestanden habe.
Die Angriffe der Parteien gegen das Berufungsurteil haben keinen Erfolg.
I. Das BerGer. hat zu Recht angenommen, dass dem Kl. und seiner Ehefrau — die ihren Anspruch an ihn abgetreten hat — ein Entschädigungsanspruch aus § 651 f II BGB zusteht.

