Benachrichtigungspflicht

Benachrichtigungspflichtim Wechsel- und Scheckrecht Verpflichtung der Rückgriffsberech­tigten zur Unterrichtung ihrer Vormänner über die unterbliebene Bezahlung eines Wechsels oder Schecks und damit über den ihnen drohenden Regress (Notanzeige oder Notifikation). Beim Wechsel besteht eine Benachrichtigungspflicht schon bei verweigerter Annahme. Benachrichtigungspflichtig ist der In­haber gegenüber seinem unmittelbaren Vormann und gegenüber dem Aussteller, jeder Indossant gegenüber seinem unmittelbaren Vormann. Die Benachrichtigung muss vom Inhaber binnen vier Werktagen nach dem Protest (bei Protest­erlass: nach der Vorlegung) bzw. nach der Nicht­einlösung des Schecks, von den Indossanten binnen zwei Werktagen nach Erhalt der Not­anzeige ihres Nachmannes abgesandt werden. Die Verletzung der Benachrichtigungspflicht beeinträchtigt das Rückgriff s­ recht nicht, verpflichtet aber gegebenenfalls zum Ersatz eines hierdurch dem Nachrichtenberechtig­ten entstandenen Schadens bis zur Höhe der Wechsel- bzw. Schecksumme.