Berechnung eines Schadens

Zur Frage der  Berechnung eines Schadens wegen entgangenen Wertzuwachses eines BaugrundstĂĽcks beim Schadensersatz wegen NichterfĂĽllung. Zum Sachverhalt: Der Beklagten kaufte durch notariellen Vertrag vom 31. 12. 1959 von G ein GrundstĂĽck. In diesem Vertrag verpflichtete er sich, im Falle der Aufteilung des Geländes in BaugrundstĂĽcke der Kläger von ihr auszuwählende GrundstĂĽcke in einer Größe von etwa 3000 qm zu dem mit G vereinbarten Kaufpreis  zu verkaufen. Er veräuĂźerte den gesamten von G gekauften Grundbesitz an 0, der auch die Verpflichtung zugunsten der Kläger ĂĽbernahm. Diesen Vertrag hoben später der Beklagten und 0, der inzwischen als EigentĂĽmer im Grundbuch eingetragen worden war, insoweit wieder auf, als darin auch fĂĽr die Kläger bestimmte, damals noch zu vermessende Teilflächen mitverkauft worden waren. Am 7. B. 1963 verkaufte der Beklagten die von 0 zurĂĽckgekaufte Teilfläche an die Kläger Diesen Vertrag hat der Beklagten nicht erfĂĽllt, weil 0 den gesamten erworbenen Grundbesitz — einschlieĂźlich der fĂĽr die Kläger bestimmten Teilfläche — am 11. 4. 1965 fĂĽr 45DM/qm weiterveräuĂźert. Die Kläger verlangt vom Beklagten Schadensersatz wegen NichterfĂĽllung des Vertrages vom 7. 8. 1963. Das LG hat die Klage dem Grunde nach fĂĽr gerechtfertigt erklärt; das Grundurteil ist rechtskräftig geworden. Im Verfahren ĂĽber die Höhe des Anspruchs hat die Kläger geltend gemacht, der Quadratmeterpreis des ihr entgangenen GrundstĂĽcks sei inzwischen auf 150 DM gestiegen, und hat diesen Teil der Klageforderung auf 450450 DM  erhöht. Als weiteren Schaden hat sie u. a. den Mehrbetrag an Grunderwerbsteuer  eingeklagt, den sie beim Kauf eines ErsatzgrundstĂĽcks zahlen mĂĽsse. Das LG hat der K1. 224081,20 DM nebst Zinsen zugesprochen, und zwar 210560 DM entgangenen GrundstĂĽckswert  sowie 12521,20 DM fĂĽr zusätzliche Grunderwerbsteuer im Falle des Erwerbs eines gleichwertigen ErsatzgrundstĂĽcks. Im Berufungsverfahren hat die Kläger ihr Klagebegehren in Höhe von insgesamt 315840 DM nebst Zinsen weiterverfolgt. Das OLG hat ihr insgesamt 135135 DM  nebst Zinsen zugesprochen. Die Revision der Kläger fĂĽhrte zur Aufhebung und ZurĂĽckweisung. Aus den GrĂĽnden: Das Berufsgericht ist davon ausgegangen, dass die Kläger — wie vom LG dem Grunde nach schon rechtskräftig festgestellt — Schadensersatz wegen NichterfĂĽllung des GrundstĂĽckskaufvertrages vorn 7. B. 1963 verlangen könne, weil sich der Beklagten zu einer anfänglich subjektiv unmöglich gewordenen Leistung verpflichtet habe. Der Höhe nach hat es den Anspruch nur im Betrage von 135135 DM fĂĽr begrĂĽndet erachtet. Es hat die Ansicht vertreten, dass sich der Schaden hier nur im Wege der so genannten abstrakten Schadensberechnung ermitteln lasse. Als maĂźgeblichen Berechnungszeitpunkt hat es den 22. 4. 1965 angesehen, weil von diesem Tage an festgestanden habe, dass der Beklagten der Kläger die verkaufte GrundstĂĽcksfläche nicht mehr wĂĽrde beschaffen können; spätere Wertsteigerungen des Kaufgegenstandes dĂĽrften der Kläger nicht mehr zugute kommen. FĂĽr den 22. 4. 1965 hat das Berufsgericht einen GrundstĂĽckswert von 45 DM je qm zugrunde gelegt. Die zusätzliche Grunderwerbsteuer, welche die Kläger tragen mĂĽsste, wenn sie ein gleichwertiges ErsatzgrundstĂĽck kaufte, hat das Berufsgericht nicht als erstattungsfähigen Schaden angesehen, da die Kläger bisher einen solchen Deckungskauf nicht vorgenommen habe. Rechtsirrtumsfrei ist das Berufsgericht davon ausgegangen, dass die K1. im Rahmen ihres Anspruchs auf Ersatz des positiven Interesses verlangen könne, so gestellt zu werden, wie sie stehen wĂĽrde, wenn der Beklagten den Kaufvertrag ordnungsgemäß erfĂĽllt, d. h. ihr die verkaufte GrundstĂĽcksfläche ĂĽbereignet hätte. Zutreffend ist auch die weitere Erwägung, dass der Schaden der Kläger, da sie den Kaufpreis bereits entrichtet habe, zumindest auch in dem Verkehrswert des ihr entgangenen GrundstĂĽcks bestehe. Die Revision rĂĽgt jedoch mit Recht, dass das Berufsgericht den Standpunkt vertreten hat, eine konkrete Schadensberechnung wegen entgangenen Wertzuwachses sei auf der Grundlage des Klagevortrags nicht möglich. Das Berufsgericht fĂĽhrt insoweit aus, es sei nicht durch beweisbaren Vortrag der Kläger belegt und auch nicht belegbar, dass die GrundstĂĽcke im Falle ordnungsgemäßer VertragserfĂĽllung heute noch in ihrer Hand und darĂĽber hinaus in dem Zustand wären, in dem sie heute tatsächlich sind. Richtig ist hieran lediglich, dass es bei der konkreten Schadensberechnung — im Gegensatz zur abstrakten, die aber  in der Regel nur fĂĽr Kaufleute in Betracht kommt  — aus GrĂĽnden des materiellen Rechts nicht der Festlegung eines bestimmten Stichtages bedarf; vielmehr sind grundsätzlich alle adäquaten Folgen des haftungsbegrĂĽndenden Umstands  bis zum Zeitpunkt der letzten mĂĽndlichen Tatsachenverhandlung, dem aus prozessualen GrĂĽnden letztmöglichen Beurteilungszeitpunkt, in die Schadensberechnung einzubeziehen; nur wenn der Schuldner bereits vorher seine Ersatzpflicht erfĂĽllt, schlieĂźt er die Zurechnung späterer Schadensfolgen aus. Nach § 287 ZPO hätte das Berufsgericht unter WĂĽrdigung aller Umstände nach freier Ăśberzeugung entscheiden mĂĽssen, wie hoch sich hiernach das zu ersetzende Interesse beläuft. Im Anwendungsbereich dieser Vorschrift ist keine so bestimmte Substantiierung des Vorbringens wie sonst zu verlangen; ausreichend sind greifbare Anhaltspunkte fĂĽr die AusĂĽbung des Ermessens. Die Kläger hat bei ihrer Anhörung vor dem LG am 9. 5. 1973 erklärt, sie habe zunächst die Absicht gehabt, das gekaufte GrundstĂĽck mit einem Einfamilienhaus zu bebauen und dieses selbst zu bewohnen; als sie in den Jahren 1965 oder 1967 bemerkt habe, welche Entwicklung die GrundstĂĽcke in der Umgebung genommen hätten, habe sie geplant, das GrundstĂĽck möglichst intensiv auszunutzen und es so hoch wie möglich zu bebauen; ob sie Eigentums- oder Mietwohnungen bauen wollte, sei noch offen geblieben. Auf der Grundlage dieser Erklärungen hätte sich ein Mindestschaden ermitteln lassen. FĂĽr den Fall, dass die Kläger das GrundstĂĽck bebaut und behalten hätte, wäre — unter Abzug der erforderlichen Aufwendungen — von dem Wert auszugehen, den es im Zeitpunkt der letzten mĂĽndlichen Verhandlung gehabt hätte. FĂĽr den Fall, dass sie es mit Eigentumswohnungen bebaut und verkauft hätte, wäre, da sie insoweit weiteren Schaden nicht dargelegt hat, auf den Wert abzustellen — und zwar wiederum unter Abzug der Aufwendungen —, den das GrundstĂĽck im Zeitpunkt des Verkaufs gehabt hätte; dieser Bewertungszeitpunkt hätte jedenfalls erheblich später gelegen als am 22. 4. 1965, dem vom Berufsgericht angenommenen Bewertungsstichtag. Der geringste hiernach ermittelte Betrag wäre als Mindestschaden zu ersetzen.