Bereicherungsanspruch

Hat ein Versprechender auf Grund eines unwirksamen Vertrages mit dem Versprechungsempfänger den Gläubiger eines Dritten be­friedigt, so hat er einen Bereicherungsanspruch weder gegen den Gläubiger des Dritten noch gegen den Dritten, sondern nur gegen den Versprechensempfänger. Aus den Gründen: ... IV. Das BerGer. hat rechtlich einwandfrei angenommen, dass die Unwirksamkeit des Garantievertrages gern. § 139 BGB den ganzen Vertrag unwirksam gemacht hat. Als Folge davon hat der Bekl. dem Kl. nach § 812 BGB alles heraus­zugeben, was er auf Grund dieses unwirksamen Vertrages von dem KI. erlangt hat. Das ist nicht nur, wie das BerGer. meint, der empfan­gene Betrag von 2200 DM. Darüber hinaus ist vielmehr der Bekl. auf Kosten des Kl. auch dadurch ungerechtfertigt bereichert, dass er durch die vom Kl. vorgenommene Zahlung des Kaufpreises von 5875 DM an die amerikanische Dienststelle von seiner gleichhohen Erfüllungsübernahmeverpflichtung gegenüber G. freigeworden ist, weil diese Verpflichtung durch die Zahlung des Kl. an die amerikanische Dienst­stelle erfüllt wurde und damit erlosch. Der Bekl. kann den Kl. wegen seines Bereicherungsanspruches nicht an G. verweisen, weil dieser durch die Zahlung des Kl. ebenso wenig ungerechtfertigt bereichert wurde, wie die amerikanische Dienststelle selbst. Für beide trat viel­mehr durch die vom KI. vorgenommene Zahlung nur der Erfolg ein, auf den sie auf Grund ihrer rechtswirksam gebliebenen Verträge mit den Vertragspartnern einen Rechtsanspruch hatten. Die Rechtslage ist nicht anders zu beurteilen, als wenn der Kl. den Kaufpreis von 5875 DM an den Bekl. gezahlt hätte und der Betrag dann über & an die amerikanische Dienststelle weitergeleitet worden wäre, oder wenn der KI. den Kaufpreis auf Grund einer entsprechenden Vereinbarung mit dem Bekl. an G. gezahlt und dieser dann die amerikanische Dienst­stelle befriedigt hätte. In allen diesen Fällen erfolgt der Ausgleich im Wege der ungerechtfertigten Bereicherung nur zwischen den Beteilig­ten, deren Rechtsverhältnis keinen rechtlichen Bestand hat, hier also zwischen dem Kl. und dem Bekl., während die rechtswirksam geblie­benen Rechtsverhältnisse der übrigen Beteiligten unberührt bleiben und deshalb auch keinen Raum für einen Eingriff in sie durch einen Bereicherungsanspruch lassen (vgl. BGHZ 5, 281 = Nr. 1 zu § 813 BGB; Ascher, Nr. 1 zu § 813 BGB). Der Bekl. schuldet deshalb dem Kl. aus ungerechtfertigter Bereicherung gem. §§ 812, 818 Abs. 2 BGB auch noch 5875 DM.