Bereicherungsausgleich
Zum Bereicherungsausgleich beim echten (berechtigenden) Vertrag zugunsten Dritter.
Anmerkung: Die KI. schlossen mit einer Bauträgergesellschaft „Kaufanwärterverträge" über Eigentumswohnungen ab. Für diese trat der Bekl. als bevollmächtigter Vertreter auf. Er fertigte jeweils 3 'Vertragsausfertigungen aus, von denen je 2 die Klausel enthielten: „Die Gesamtkosten ... des Eigentumsappartements betragen als Festpreis DM ... zuzüglich 3% Makler-Courtage der Firma X-GmbH." Eine Ausfertigung erhielten die Kl., die andere behielt der Bekl. Auf der dritten Ausfertigung, die die Bauträgergesellschaft erhielt, fehlte der Courtage-Zusatz.
Die in der Klausel angegebene X-GmbH existierte überhaupt nicht. Die von den Kl. bezahlte Courtage vereinnahmte der Bekl. für sich selbst.
Die Kl. fochten die Maklervereinbarung wegen arglistiger Täuschung an und verlangten von dem Bekl. die Rückzahlung der Courtage.
Das LG gab der Klage statt, das OLG wies sie ab.
Die Rev. der KI. hatte Erfolg.
1. Das OLG begründete die Klageabweisung damit, die Leistungspflicht der KI. habe sich allein aus der Courtageklausel in dem mit der Bauträgergesellschaft abgeschlossenen Vertrag ergeben. Es habe sich daher um einen echten berechtigenden Vertrag zugunsten eines Dritten —hier also des unter der Bezeichnung X-GmbH auftretenden Bekl. gehandelt. Die KI. hätten sich daher mit ihrem Bereicherungsanspruch nicht an den Bekl. sondern an die Bauträgergesellschaft als Versprechensempfängerin halten müssen.
Damit wird nach Auff. des BGH das OLG den Besonderheiten des Falles nicht gerecht. Der VII. ZS hat im Anschluss an von Caemmerer (JZ 1962, 385f.) bereits für den Fall einer unwirksamen Anweisung zum Ausdruck gebracht, dass in erster Linie die Besonderheiten des einzelnen Falles für die sachgerechte bereicherungsrechtliche Abwicklung von Vorgängen, an denen mehr als zwei Personen beteiligt sind, zu beachten seien (BGHZ 50, 227, 229 = vorstehend Nr. 82). Das muss für alle Leistungen im Hinblick auf Drittbeziehungen gelten.
Nach der Rechtsprechung des BGH (BGHZ 40, 272, 272 = Nr.18 zu § 951 BGB; 48, 70, 73 und 50, 227, 229 = vorstehend Nr. 76 und 82) ist unter Leistung im Sinne des § 812 Abs. 1 BGB eine bewusste und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens zu verstehen. Die jeweilige Zweckbestimmung richtet sich nach dem Parteiwillen, wobei eine objektive Betrachtungsweise aus der Sicht des Zuwendungsempfängers angezeigt ist. Die Auff. des OLG, dass bei echten Verträgen zugunsten Dritter die Zuwendung des Versprechenden (hier: Kl.) an den Dritten (hier: Bekl.) in ihrer Zweckrichtung immer auf eine Leistung des Versprechenden an den Versprechungsempfänger (hier: Bauträgergesellschaft) einerseits (Deckungsverhältnis) und andererseits auf eine Leistung des Versprechensempfängers an den Dritten (Valutaverhältnis) gerichtet sei, weil nur in diesen beiden Rechtsverhältnissen Güterbewegungen stattfänden, ist nach Ansicht des BGH in dieser Allgemeinheit nicht richtig. Das kann häufig so sein. Es kann aber auch sinnvoll und wirtschaftlich gesehen interessengerecht sein, der Zuwendung eine auf den Dritten unmittelbar bezogene Zweckrichtung zu geben, die sie als eine allein vom Bestand des Deckungsverhältnisses abhängige Leistung an den Dritten im bereicherungsrechtlichen Sinne erscheinen lässt. -
Als Beispiel hierfür weist der BGH auf die in § 330 BGB behandelten Versorgungsverträge hin (vgl. die Zitate im Urteil), aber auch auf die Möglichkeit anderer Fallgestaltungen, in denen nach dem Willen der Vertragspartner der Dritte ein eigenes Forderungsrecht gegen den Versprechenden erhalten soll, das seinen Rechtsgrund nur im Deckungsverhältnis haben und von einem etwaigen Valutaverhältnis zwischen Versprechensempfänger und Dritten gänzlich unabhängig sein soll.
So lag der Fall hier. Die Courtagevereinbarung wurde zwar im Rahmen des mit der von dem Bekl. vertretenen Bauträgergesellschaft getroffen. Die Klausel wurde aber nicht in das dieser zugedachte Vertragsexemplar aufgenommen. Damit hat sie sich vom Hauptvertrag herausgelöst und gleichsam verselbständigt mit der Folge, dass eine unmittelbare Vertragsbeziehung und Vermögensverschiebung zwischen den Parteien geschaffen wurde, die es rechtfertigt, den Bekl. als Bereicherten unmittelbar in Anspruch zu nehmen.
2. Der BGH konnte im vorliegenden Fall noch keine abschließende Entscheidung treffen, da die Sache aus tatbestandlichen Gründen noch nicht entscheidungsreif war. Ein gleiches galt auch für etwaige Schadensersatzansprüche der Kl. aus culpa in contrahendo oder unerlaubter Handlung. Insoweit bietet der Fall keine rechtlichen Besonderheiten.

