Berufshaftpflichtversicherung - JuraMagazin

1. Eine Prüfung des Vorhandenseins des Mangels im Sinne des § 639 II BGB liegt auch dann vor, wenn der Unternehmer die Män­gelanzeige des Bestellers zur weiteren Veranlassung seiner Haft­pflichtversicherung zuleitet.

2. Das für die Hemmung der Verjährung notwendige Einver­ständnis des Bestellers mit der Prüfung kann stillschweigend erklärt werden, wirkt aber nicht auf den Zeitpunkt des Prüfungsbeginns zurück, wenn der Unternehmer dem Besteller erst später mitgeteilt hat, dass er seine Haftpflichtversicherung eingeschaltet habe. 

Zum Sachverhalt: Der Bekl. erstellte 1972 für ein von der W-GmbH & Co. KG (im folgenden: W) errichtetes Wohn-, Geschäfts- und Bürohaus die Statik. Den Kl. zu 1 bis 3 und 5 bis 9, die an dem Haus Wohnungsei­gentum erworben haben, trat die W in den notariellen Kaufverträgen „die der Verkäuferin gegen die Bauhandwerker zustehenden Gewährleistungsansprüche", den Kl. zu 4, die ebenfalls Wohnungseigentümer sind, „alle Gewährleistungs- und sonstigen Ansprüche gegen die am Bau beteiligten Handwerker, Unternehmer und Architekten" ab. Nach Fertigstellung bil­deten sich im Mauerwerk des Gebäudes Risse, die sowohl das Sonder- als auch das Gemeinschaftseigentum betreffen. Die KI. führen diese Schäden auf die Statik zurück. Ihre Vertreter machten deshalb bereits 1974 gegen den Bekl. Schadensersatzansprüche geltend, die sie mit Schreiben vom 12. und 27. 7. 1976 näher darlegten. Der Bekl. teilte daraufhin mit Schreiben vom 29. 7. 1976 mit, er habe die Schadensmeldung bereits am 14. 12. 1974 seiner Berufshaftpflichtversicherung zugeleitet und sie am 14. 7. 1976 er­neut angeschrieben. Mit Schreiben vom 25. 3. 1977, bei den Vertretern der KI. am 29. 3. 1977 eingegangen, lehnte die Versicherung die Ersatzansprü­che ab. Mit ihrer Klage verlangen die Kl. für Sanierungskosten und Wert­minderung Zahlung von 68 253,45 DM.

Sie begehren ferner die Feststellung, dass der Bekl. zum Ersatz des weite­ren Schadens verpflichtet sei. Während des Rechtsstreits legten die Kl. Erklärungen vom 14. 11. 1977 vor, wonach ihnen von der W „sämtliche Gewährleistungsansprüche gegen alle am Bau Beteiligten wie Handwer­ker, Bauunternehmer, Architekt und Statiker" abgetreten worden seien und sie diese Abtretung annähmen. Diese Erklärungen wurden von den Kl. zwischen dem 14. 11. 1977 und dem 19. 1. 1978 unterschrieben.

Das LG hat die Klage wegen fehlenden Nachweises einer auf die Statik des Bekl. zurückzuführenden Mängelursache, das OLG wegen Verjährung etwaiger Ansprüche abgewiesen. Die — angenommene — Revision der Kl. führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Aus den Gründen: I. Das BerGer. lässt dahingestellt, ob die Kl. für den geltend gemachten Anspruch in vollem Umfang aktiv legitimiert sind und die von ihnen behaupteten Schäden auf fehlerhafter Statik beruhen.

Es ist der Auffassung, etwaige Gewährleistungsansprüche seien verjährt, weil die nach § 638 12 BGB maßgebende 5jährige Verjährungsfrist mit dem Ablauf des Monats September 1977 geendet habe. Durch den Schrift­wechsel mit dem Bekl. und dessen Haftpflichtversicherung sei die Verjäh­rung nicht nach § 639 II BGB gehemmt gewesen. Diese Vorschrift greife nicht ein, wenn der Unternehmer lediglich die Frage prüfe, ob er für den Schaden rechtlich einzutreten habe. Die Verjährung sei auch nicht durch die Klageerhebung unterbrochen worden, weil die Kl. vor Ablauf der Verjäh­rungsfrist nicht Inhaber etwaiger Gewährleistungsansprüche gegen den Bekl. gewesen seien und die Grundsätze der gewillkürten Prozessstandschaft keine Anwendung finden könnten.

II. Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg.

1. Das BerGer. beurteilt die Statikerleistung des Bekl. nach Werkver­tragsrecht. Es sieht den Zeitpunkt der Abnahme, von dem an nach § 638 I 2 BGB die Verjährung eines etwaigen Schadensersatzanspruchs gem. § 635 BGB beginnt, in der Vorlage der letzten Berechnungen und Pläne durch den Bekl. am 18. 9. 1972 und der Billigung dieser Arbeiten durch den Besteller Ende September 1972. Das steht im Einklang mit der Rechtspre­chung des Senats (vgl. BGHZ 48, 257 [259, 263] = LM § 638 BGB Nr. 9 = NJW 1967, 2259; BGH, NJW 1974, 95 = LM § 640 BGB Nr. 4) und wird von der Revision nicht angegriffen.

2. Entgegen der Ansicht des BerGer. sind etwaige Schadenser­satzansprüche der Kl. gegen den Bekl. gern. § 639 II BGB nicht ver­jährt.

a) Der Senat hat in BGHZ 66, 367 (369) = LM vorstehend Nr. 16 = NJW 1976, 1447: dargelegt, dass der besondere Hemmungsgrund des § 639 II BGB in seiner gesamten Ausgestaltung auf die beim Werkver­trag nach § 633 II BGB gesetzlich vorgeschriebene Nachbesserungspflicht des Unternehmers zurückgeht, ohne dass es darauf ankommt, ob das herzustellende Werk im konkreten Fall auch nachbesserungsfähig ist. Die Nachbesserungspflicht setzt voraus, dass das Werk einen Mangel aufweist, also entweder nicht die zugesicherten Eigenschaften hat oder mit Fehlern behaftet ist (§ 633 I BGB). Prüft der Unterneh­mer aufgrund einer Mängelrüge des Bestellers im Einverständnis mit dem Besteller das Vorhandensein des Mangels, wird die Verjährung des Gewährleistungsanspruchs gehemmt, damit der Besteller nicht während der noch laufenden Prüfung des Unternehmers Klage erhe­ben muss (vgl. BGHZ 48, 108 [111] = LM vorstehend Nr. 6 = NJW 1967, 2005). Macht der Besteller Mängelansprüche mit der Behaup­tung geltend, der Mangel des Werkes beruhe auf einem von dem Unternehmer zu vertretenden Umstand, wird der Unternehmer, der sich auf eine Prüfung einlässt, aber nicht nur prüfen, ob dem Werk der behauptete Mangel anhaftet, sondern ebenso, ob er für den Mangel einzustehen hat. Das gilt auch für Schadensersatzansprüche nach § 635 BGB (vgl. auch BGHZ 66, 367 [370, 371] = LM vorstehend Nr. 16 = NJW 1976, 1447). Ergibt eine vorweggenommene rechtliche Beurtei­lung, dass der Mangel nicht auf einen dem Unternehmer zuzurechnen­den Umstand zurückzuführen ist und teilt der Unternehmer dies dem Besteller mit, ist die Prüfung des Mangels abgeschlossen. Es wäre nicht interessengerecht, in diesem Fall dem das Ergebnis der Prüfung abwartenden Besteller im Hinblick auf die etwa weiterlaufende Ver­jährung Klageerhebung zuzumuten. Vielmehr muss bei jeder vom Un­ternehmer uneingeschränkt angekündigten Prüfung des Mangels Hem­mung der Verjährung eintreten, auch wenn die Prüfung schließlich dazu führt, dass Mängelansprüche aus rechtlichen Gründen abgelehnt werden.

Eine Unterscheidung zwischen der Prüfung der tatsächlichen und der Prüfung der rechtlichen Voraussetzungen widerspräche nicht nur den berechtigten Interessen des Bestellers, sie wäre auch in der Praxis häufig nicht durchführbar. Die Prüfung der tatsächlichen und rechtli­chen Voraussetzungen für einen vom Besteller geltend gemachten Mängelanspruch ist in der Regel eng miteinander verbunden und als einheitlicher Lebensvorgang gewöhnlich nicht zu trennen. Die Frage, ob der Unternehmer für den behaupteten Mangel auch rechtlich einzu­stehen hat, gehört deshalb grundsätzlich zur Prüfung i. S. des § 639 II BGB, ob der Mangel „vorhanden" ist.

Entgegen der Ansicht des BerGer. liegen hier die Voraussetzungen der § 639 II BGB vor. Mit der Weiterleitung der Schadensmeldung an seine Berufshaftpflichtversicherung im Jahre 1974 und der erneuten Einschal­tung der Versicherung im Jahre 1976 wollte der Bekl. umfassend prüfen lassen, ob der von den Kl. geltend gemachte Anspruch berechtigt ist. Die Versicherung sollte aufgrund der Anzeige des Schadenfalls klären, ob die von den Kl. behaupteten Mängel vorliegen und ob der Bekl. dafür einzu­stehen hat. Der Bekl. hat daher — wie jeder Unternehmer, gegen den Mängelansprüche geltend gemacht werden — geprüft bzw. prüfen lassen, ob ein von ihm zu vertretender Mangel vorlag. Es ist nicht erkennbar, dass sich diese Prüfung — wie das BerGer. meint — auf die Frage beschränken sollte, ob der Bekl. für den Schaden rechtlich einzutreten habe. Sie war vielmehr nach der Mitteilung des Bekl. eine Prüfung des gerügten Mangels i. S. des § 639 II BGB. Dass sie durch einen Dritten vorgenommen werden sollte, steht nicht entgegen (BGHZ 72, 257 [262] = NJW 1979, 214).

b) Mit dieser Prüfung waren die Kl. wie die W auch einverstanden. Zwar teilte der Bekl. die Einschaltung der Versicherung den Kl. erst mit Schreiben vom 29. 7. 1976 mit; ihr ausdrückliches Einverständnis haben sie dazu nicht erklärt. Mit ihrem Verhalten brachten sie jedoch stillschweigend zum Ausdruck, dass sie die Prüfung durch die Haft­pflichtversicherung nicht beanstandeten. Ein solches sich aus den Um­ständen des Einzelfalls ergebendes schlüssiges Verhalten reicht als Ein­verständnis aus (vgl. Ingenstau-Korbion, VOB, 9. Aufl., § 13 Rdnr. 105; Nicklich-Weick, VOB/B § 13 Rdnr. 94; Heiermann-Riedl-Schwaab, VOB, 3. Aufl., § 13 Rdnr. 39; Palandt- Thomas, BGB, 41. Aufl., § 639 Anm. 2; Usinger, NJW 1982, 1022). Dieses nach Zugang des Schrei­bens vom 29. 7. 1976 schlüssig erklärte Einverständnis wirkt allerdings nicht auf den Beginn der Prüfung durch die Haftpflichtversicherung im Jahre 1974 zurück. Eine solche Rückwirkung, wie sie unter Beru­fung auf OLG Oldenburg, BB 1977, 1375, aufgrund analoger Anwen­dung des § 184I BGB im Schrifttum (vgl. Ingenstau-Korbion, § 13 Rdnr. 105; Heiermann-Riedl-Schwaab, § 13 Rdnr. 39; Palandt-Thomas, § 639 Anm. 2) vertreten wird, könnte eine bereits eingetretene Verjäh­rung nachträglich beseitigen; sie würde den Unternehmer unangemes­sen benachteiligen und wäre mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit nicht vereinbar (Usinger, NJW 1982, 1022; vgl. auch Nicklisch-Weick, § 13 Rdnr. 94).

c) Da es für den Eintritt der Verjährungshemmung nach § 639 II BGB auf die Nachbesserungsfähigkeit des Werkes nicht ankommt (vgl. BGHZ 66, 367 [369f.] = LM vorstehend Nr. 16 = NJW 1976, 1447), war die Verjährung der von den Kl. geltend gemachten Ansprüche ab Ende Juli 1976 gehemmt. Diese Hemmung dauerte bis Ende März 1977. Die Verjährungsfrist lief weiter, nachdem die Haftpflichtversi­cherung des Bekl. mit Schreiben vom 25. 3. 1977 die Ansprüche der Kl. endgültig abgelehnt hatte. Aufgrund dieser 8 Monate dauernden Hemmung hätte die seit Ende September 1972 laufende Verjährung erst Ende Mai 1978 eintreten können; sie wurde jedoch vorher durch die gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche unterbrochen.

3. Die Kl. waren noch vor Ablauf der Verjährungsfrist Inhaber der Ge­währleistungsansprüche geworden. Spätestens am 19. 1. 1978 hatten sie diese Ansprüche durch Abtretung von der W erworben. Dem KI. zu 1 wurden die Gewährleistungsansprüche ebenfalls wirksam von der W abgetreten. Zwar hat er als Prokurist der W diese Abtretung an sich durch ein Insichgeschäft vorgenommen. Das Verbot des Selbstkontrahierens (§ 181 BGB) gilt aber hier nicht; denn der Kl. zu 1 hat mit der Abtretung der W ausschließlich einen rechtlichen Vorteil zugewendet. Nachdem sämtliche Gewährleistungsansprüche an die anderen Wohnungseigentümer abgetreten waren, hatte es für die W kein Sinn mehr, dass nur die das Sondereigentum des Kl. zu 1 betreffenden Ansprüche bei ihr verblieben. Die von dem Kl. zu 1 vertretene W braucht daher in diesem Fall — entspre­chend dem Schutzzweck des § 181 BGB — nicht vor möglichen Nachteilen durch einen Interessenkonflikt in der Person des Vertreters geschützt zu werden (vgl. BGHZ 59, 236 [240] = LM § 181 BGB Nr. 17 = NJW 1972, 2262; BGHZ 75, 358 [361] = NJW 1980, 932).