Beschädigung eines Stromkabels

Zur Frage, ob der infolge Beschädigung eines Stromkabels be­troffene Gewerbebetrieb Ersatzansprüche auf den zwischen dem Bauunternehmer und dem Auftraggeber geschlossenen Vertrag stützen kann. Zum Sachverhalt: Die Bekl. führte im Auftrag der Stadt B. und des Zweckverbandes Abwasserreinigung Erdaushubarbeiten für den Bau eines Ortskanals und eines Verbindungssammlers durch. Im Zuge der Arbeiten für den Verbindungssammler, die vom Zweckverband vergeben wurden, beschädigte sie durch einen von einem ihrer Arbeiter geführten Bagger ein Stromkabel, das u. a. den Betrieb der Kl. versorgte. Dadurch kam es bei dieser zu einer 32 Minuten dauernden Unterbrechung der Stromzufuhr und somit zu einem Arbeitsstillstand, von dem 1385 Beschäftigte betroffen waren. LG und OLG haben die Schadenersatzklage abgewiesen. Die — zuge­lassene — Revision der Kl. hatte keinen Erfolg. Aus den Gründen: I. 1. Das BerGer. verneint einen Anspruch der Kl. wegen unerlaubter Handlung aus § 8231 BGB, weil nicht ein durch diese Norm geschütztes Rechtsgut verletzt sei, es sich vielmehr bei den von der Kl. während des Stromausfalls ohne entsprechende Arbeitsleistung aufgewandten Löhnen nur um einen Vermögensscha­den handele. Es verneint dabei auch die Annahme eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Aber auch § 823 II BGB scheide als Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Scha­densersatz aus, weil § 18111 der Landesbauordnung für Baden-Würt­temberg (BadWürtt-BauO), der dem Schutz von Stromkabeln im Zu­ge von Baumaßnahmen dient, nicht den Charakter eines Schutzgeset­zes zugunsten der an das öffentliche Stromnetz angeschlossenen Abnehmer elektrischer Kraft habe. 2. All dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des erkennen­den Senats. a) Der Senat hat bereits mehrfach zu den Voraussetzungen Stellung genommen, die erfüllt sein müssen, um einen ersatzpflichtigen Ein­griff in einen Gewerbebetrieb bejahen zu können (BGHZ 29, 65 = LM § 823 [Ai] BGB Nr. 16 = NJW 1959, 479; BGHZ 41, 123 = LM § 823 [Ac] BGB Nr. 9 = NJW 1964, 720; BGHZ 66, 388 [393] = NJW 1976, 1740). Die dabei herausgestellten Grundsätze ergeben im Streitfall, dass die Beschädigung des Stromkabels durch den von der Bekl. eingesetzten Bagger nicht als Angriff gegen den Gewerbebetrieb der Kl. selbst gerichtet angesehen werden kann, weil es an dem Erfor­dernis der Betriebsbezogenheit fehlt. In seiner schon erwähnten Ent­scheidung BGHZ 29, 76 (74) = LM § 823 [Ai] BGB Nr. 16 = NJW 1959, 479, hat der Senat in einem ähnlich gelagerten Fall hierzu ausge­führt, dass ebenso wenig wie die Verletzung von Angestellten eines Betriebes oder die Zerstörung von zum Betriebe gehörenden Kraft­fahrzeugen die Unterbrechung des zu einem Unternehmen führenden Stromkabels durch einen Baggerführer in Beziehung gerade zu diesem Gewerbebetrieb steht, weil die Lieferung elektrischen Stroms über ein Kabel und der Anspruch darauf keine dem eingerichteten und ausge­übten Gewerbebetrieb wesenseigentümliche Eigenheit darstellt, zumal gleiche rechtliche Beziehungen auch zwischen den anderen, am selben Stromkabel angeschlossenen Abnehmern und dem Stromversor­gungsunternehmen bestehen. Weitere Ausführungen hierzu sind im Streitfall schon um deswillen nicht veranlasst, weil die Revision selbst nicht einen gegenteiligen Standpunkt vertritt.
b) In seinem Urteil vom 8. 6. 1976 (BGHZ 66, 388 = LM § 823 [Bf] BGB Nr. 64 = NJW 1976, 1740) hat der Senat unter Aufgabe der früher vertretenen Auffassung (vgl. z.B. NJW 1968, 1279 = VersR 1968, 593) bereits ausgesprochen, dass § 18 III BadWürttBauO (und die nach gleichem Muster gestalteten Vorschriften der Bauordnungen anderer Länder) keine Schutzgesetze zuungunsten von Stromabnehmern sind, die bei Beschädi­gung eines Versorgungskabels durch Stromausfall Vermögensschäden er­leiden. Danach begegnen die Erwägungen des BerGer., dem das vorge­nannte Senatsurteil offensichtlich noch nicht bekannt war, keinen rechtli­chen Bedenken. Im übrigen greift auch die Revision insoweit das Beru­fungsurteil nicht an. II. Das BerGer. verneint entgegen der von der Kl. schon in der Klageschrift vertretenen Auffassung auch einen vertraglichen An­spruch sowohl aus eigenem als auch aus abgetretenem Recht. Dabei hat es allerdings seiner rechtlichen Beurteilung die dem unstreitigen Sachverhalt entsprechende und nicht angefochtene Feststellung zu­grunde gelegt, dass anlässlich einer Ortsbesichtigung in Anwesenheit je eines Vertreters des Zweckverbandes, der Stadt B. und der Parteien von dem Betriebsleiter der Kl. und dem Vertreter der Stadt ausdrück­lich auf das im Bereich der bevorstehenden Erdarbeiten verlegte Hauptstromkabel und auf dessen Bedeutung für den Betrieb der Kl. hingewiesen worden war. Dabei sei von dem beauftragten Bauführer W der Bekl. zugesagt worden, in der Nähe dieses Kabels nicht mit einem Bagger, sondern nur mit der Hand graben zu lassen. Die An­griffe der Revision gegen diese rechtliche Würdigung des BerGer. und insbesondere gegen die Ablehnung einer Einbeziehung der Kl., in den Schutzbereich des zwischen dem Zweckverband einerseits und der Bekl. andererseits geschlossenen Werkvertrages greifen —jedenfalls im Ergebnis — nicht durch. 1. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass auch an einem Vertrag nicht unmittelbar beteiligte Personen in dessen Schutzbereich mit ein­bezogen werden können mit der Folge, dass sie zwar nicht, wie dies dem echten Vertrag, zugunsten Dritter gern. § 328 I BGB eigentümlich ist, einen eigenen Leistungsanspruch erwerben, dass ihnen aber ein vertraglicher Schadensersatzanspruch erwächst, falls der Schuldner durch schuldhaftes vertragswidriges Handeln ihnen einen Schaden zu­fügt. Die in dieser Rechtsprechung entschiedenen Fälle stimmen darin überein, dass die Einbeziehung Dritter, am Vertragsschluss selbst nicht Beteiligter in den vertraglichen Schutzbereich, die von den Ver­tragsschließenden nicht ausdrücklich vereinbart war, sich aus Sinn und Zweck des jeweiligen Vertrages und dessen nach den Grundsätzen von Treu und Glauben erfolgten Auslegung (§ 157 BGB) ableiten ließ (vgl. BGHZ 56, 269 [273] = NJW 1971, 1931), wobei letztlich das Innenverhältnis zwischen Gläubiger und einbezogenem Dritten, nicht dasje­nige zwischen den Vertragsparteien ausschlaggebend war (so insbe­sondere BGHZ 51, 91 [96] = LM § 823 [J] BGB Nr. 22 = NJW 1969, 269). Um einer nicht mehr erträglichen und mit den Grundsätzen von Treu und Glauben im Blick auf den Schuldner einer vertraglichen Leistung nicht mehr zu vereinbarenden Ausweitung vertraglicher Sorgfaltspflicht zu steuern, hat der Senat wiederholt darauf hingewie­sen, dass nur dann eine Erstreckung der Sorgfalts- und Obhutspflichten über den Kreis der Vertragsgenossen hinaus in Betracht kommt, wenn der berechtigte Gläubiger — im Streitfall der Zweckverband— sozusa­gen für das Wohl und Wehe des Dritten mitverantwortlich ist, weil er ihm Schutz und Fürsorge zu gewähren hat (so insbesondere BGHZ 51, 91 [96] = LM § 823 [J] BGB Nr. 22 NJW 1969, 269; Senat, NJW 1974, 1189 = LM § 823 [Ae] BGB Nr. 4 = VersR 1974, 860). Dieses Erfordernis, das notwendig ist, um die Grenze zwischen vertraglicher Haftung und einer Haftung aus unerlaubter Handlung nicht in unzu­träglicher und dem gesetzgeberischen Willen entgegenstehender Weise zu verwischen, wird in aller Regel nur dann als erfüllt angesehen wer­den können, wenn zwischen Vertragsgläubiger und dem Dritten ein Rechtsverhältnis mit personenrechtlichem Einschlag besteht, wie es vor allem bei familien-, arbeits- oder mietrechtlichen Beziehungen der Fall ist (vgl. BGHZ 51, 91 [96] = LM § 823 [J] BGB Nr. 22 = NJW 1969, 269).
2. Zu Unrecht meint die Revision, das BerGer. habe gegen diese Grundsätze verstoßen, wenn es im Streitfall die Voraussetzungen für eine Einbeziehung der Kl. in den Schutzbereich des zwischen der Bekl. und dem Zweckverband geschlossenen Werkvertrages nicht für erfüllt angesehen hat.
a) Es fehlt hier das besondere, durch die Verantwortung des Zweck­verbandes für das „Wohl und Wehe" der KI. gekennzeichnete Rechts­verhältnis. Diese war von der Sicht des Vertragsgläubigers aus nur einer von ihrer Anzahl nach unbestimmten Stromabnehmern, die durch eine Kabelbeschädigung betroffen werden konnten. Der Senat hat indes bereits in seinem Urteil vom 3. 11. 1961 (VersR 1962, 86 [88]) zum Ausdruck gebracht, dass sich die Ausweitung der Vertragspflichten schon darum verbietet, weil durch mangelhafte Arbeitsaus­führung oder Vernachlässigung von Sicherungsmaßnahmen alle mög­lichen Personen — Hauseigentümer, Mieter, Gewerbetreibende usw. — geschädigt werden könnten, der Vertragsschutz sich daher auf einen nicht mehr zu übersehenden unbegrenzten Personenkreis erstrecken würde. Der Umstand allein, dass möglicherweise ein Stromausfall den Betrieb der Kl. besonders hart traf und zu einem erheblichen Vermö­gensschaden führte, rechtfertigt noch nicht die Annahme, dass es dem Zweckverband oblag, für deren „Wohl und Wehe" Sorge zu tragen, weil eine Schädigung der Kl. auch diesen, den Zweckverband, hätte treffen können. Selbst wenn man ein gewisses Interesse dieses Ver­tragsgläubigers an der Nichtbeschädigung des Stromkabels bejahen wollte, so ist dies doch nur allgemeiner Art und nicht etwa nur oder überwiegend auf die Belange der 1(1. bezogen, die vom Gläubiger hätte Fürsorge beanspruchen können. c) Somit muss der Ortsbesichtigung eine den Werkvertrag zwischen Bekl. und Zweckverband beeinflussende Wirkung abgesprochen werden. Daher ist sie als bloßer Teil der dem Beginn der Bauarbeiten dienenden Einweisung, die der Zweckverband schuldete, um der Bekl. die notwendi­gen Maßnahmen zum Schutze von Versorgungskabeln (neben Stromka­beln auch noch Fernemeldeleitungen, § 371 StGB) zu ermöglichen, trotz des besonderen Hinweises auf einen der Kl. im Falle der Stromunterbre­chung drohenden Schaden nicht geeignet, in Durchbrechung der oben hervorgehobenen Grundsätze zu deren Einbeziehung in den vertraglichen Schutzbereich zu führen. Wollte man nämlich dem Vertragsgläubiger ge­statten, auch noch nach Vertragsschluss durch einseitige Erklärung gegen­über dem Schuldner oder auch einem nicht einmal mit Vertretungsmacht ausgestatteten Beauftragen dieses Schuldners den Kreis der in den Schutzbereich einzubeziehenden Dritten zu bestimmen, so würde letzterer nicht mehr in der Lage sein, im wesentlichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses das übernommene Risiko zu überschauen. 3. Das BerGer. hat auch zu Recht einen der Kl. vom Zweckverband abgetretenen Ersatzanspruch nach den Grundsätzen über die Drittscha­densliquidation verneint. Die Voraussetzungen hierfür (BGHZ 51, 91 [93 ff] = LM § 823 [J] BGB Nr. 22 = = NJW 1969, 269), liegen nicht vor. Es fehlt an besonderen Rechtsbeziehungen zwischen dem Zweck­verband, dem aus dem Vertrag mit der Bekl. berechtigten Gläubiger, und der Kl., die die Annahme rechtfertigen könnten, dass der entstan­dene Schaden rechtlich nicht den Gläubiger, sondern sie treffe. Nur dann muss der Ersatzpflichtige dem Gläubiger das Gläubigerinteresse auch aufgrund von dessen rechtlicher Interessenverknüpfung mit einem Dritten ersetzen, wenn das Gläubigerinteresse im Augenblick der Rechtsverletzung statt beim Gläubiger bei diesem Dritten entstanden oder auf diesen übergegangen ist. Das gilt - mit wenigen Ausnahmen (z. B. BGHZ 40, 91 [100] = LM § 551 Ziff. 1 ZPO Nr. 41 = 1963, 2071) - dann, wenn der Gläubiger für Rechnung des Dritten kontrahiert hatte (z. B. BGHZ 25, 250 [258] = LM § 662 HGB Nr. 4 = NJW 1957, 1838) oder wenn die Sache, die in die Obhut des Schuld­ners gelangt ist, nicht dem Gläubiger, sondern dem Dritten gehörte (so BGHZ 15, 224 = LM § 249 [D] BGB Nr. 1 = NJW 1955, 257). Eine derartige Sachlage liegt hier aber nicht vor (vgl. auch Senat, NJW 1959, 479 = VersR 1959, 150 [153], insoweit in BGHZ 29, 65. = LM § 823 [Ai] BGB Nr. 16 nicht abgedruckt). Ob sich eine ähnliche Rechtslage dann ergeben kann, wenn dem Vertragspartner erkennbar gerade zum Schutze des Dritten besondere Sorgfaltspflichten vertraglich auferlegt sind, braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn eine solche Ver­einbarung läßt sich, wie oben ausgeführt, nicht feststellen.