Beschädigung

1968 beschädigte der bei der Erstbeklagte als Kraftfahrer beschäftigte Zweitbeklagte mit einem mit einem Raupenbagger beladenen Tieflader eine der klagenden Bundesbahn gehörige Eisenbahnbrücke. Dafür sind nach Auffassung der Kl, beide Beklagten haftbar. Die Beschädigung bestand darin, dass an der nördlichen Untergurtkante einer eben erst eingesetzten Trogbrücke durch den Anprall des Bagger-Auslegers eine 60 mm breite und 10 mm tiefe Schlagkerbe entstand. Inwieweit in diesem Zusammenhang weitere Schäden an dem betroffenen Brückenteil entstanden sind, die nicht ohne weiteres erkannt werden konnten, ist zwischen den Parteien streitig. Noch 1968 hat die Kläger den beschädigten Hauptträger durch einen neuen ersetzen lassen. Ihren in diesem Zusammenhang entstandenen Aufwand verlangt sie von den Beklagten als Schadensersatz.

Das Landgericht hat durch Teilurteil die Beklagten zur Zahlung des Preises für den neuen Hauptträger verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage insoweit abgewiesen. Es nimmt zu den Fragen der Haftung der Beklagten sowie des der Kläger angelasteten Mitverschuldens keine Stellung. Es weist den Anspruch auf Ersatz des Aufwandes für die Beschaffung eisfies neuen Hauptträgers schon deshalb ab, weil es - sachverständig beraten - der Überzeugung ist, die Notwendigkeit, den Hauptträger auszuwechseln sei, nicht erwiesen.

Vielmehr habe man durch sorgfältiges Ausschleifen für allmähliche Querschnittsübergänge, in der Längsrichtung sorgen und den Werkstoff soweit entfernen können, wie er durch die Quetschung beim Anprallbeeinträchtigt gewesen sei. Gesicherte Erkenntnisse zur Vorausbeurteilung der Dauerfestigkeit eines wie hier beschädigten Brückenträgers bestünden freilich noch nicht. Es sei aber möglich und zumutbar gewesen, durch regelmäßige Beobachtungen festzustellen, ob sich im Laufe der Zeit Anrisse bildeten. Ein Risiko zulasten der Sicherheit des Bahnbetriebs, das die Kläger allerdings keinesfalls habe eingehen dürfen, wäre damit nicht verbunden gewesen. Angesichts dessen könne die von der Kläger vorgenommene Auswechselung des Trägers billigerweise nicht mehr zu dem nach § 249 S. 2 BGB erforderlichen Aufwand gerechnet werden.

Revision der Kläger gegen dieses Urteil führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Aus den Gründen: Die Entscheidung des Berufsgerichts kann keinen Bestand haben. Auch wenn man ihren Erwägungen im Übrigen folgt, rechtfertigen sie, es nicht, die Klage jetzt schon zu einem Teilbetrag abzuweisen.

Auch das Berufsgericht geht wie das Landgericht, wenn auch nur im Wege der Unterstellung, davon aus, dass die Beklagten der Kläger den Betrag zu ersetzen haben, der zur Wiederherstellung der beschädigten Brücke erforderlich war. Dieser Betrag ist Gegenstand des Klagbegehrens. War das Berufsgericht der Meinung, dass der Kläger eine wirtschaftlichere Art der Schadensbeseitigung zumutbar war, die auf die Auswechselung des Trägers verzichtete, dann bemaßen sich zwar die erforderlichen Kosten nur nach dem durch siebedingten geringeren Aufwand. Damit wurden aber, da es in beiden Fällen um die Beseitigung desselben natürlichen Schadens geht, die nach Ansicht des Berufsgericht entbehrlichen Kosten für die Auswechselung des Brückenträgers nicht zu einem abtrennbaren Schadensposten, dessen Ersatz Gegenstand eines Teilurteils sein könnte. Der Beschaffungspreis für einen neuen Brückenträger stellte vielmehr nur einen Rechnungsposten in der vom Berufsgericht verworfenen Schadensaufgliederung dar. Die von ihm für richtig gehaltene konservative Methode der Schadensbeseitigung würde zwar diesen Aufwandsposten vermieden haben, hätte aber zu anderen Aufwendungen geführt, die wie u. U. sehr teuere und langwierige Überwachungsmaßnahmen durch die Auswechselung des Trägers wiederum vermieden worden wären. Damit konnte von einem abtrennbaren Teil der Klagforderung, die Gegenstand einer Teilabweisung hätte sein können, nur insoweit die Rede sein, als die Gesamtkosten der vom Berufsgericht abgelehnten Berechnungsmethode diejenigen der von ihm gebilligten per saldo überstiegen, die Klage also höchstens in Höhe des Rests begründet sein konnte. In dieser Hinsicht hat aber das Berufsgericht keine Feststellungen getroffen; infolgedessen konnte das angefochtene Urteil keinen Bestand haben.

Da nach Aufhebung des Berufungsurteils der Schadensersatzanspruch in der betragsmäßigen Begrenzung, in der er dem Berufsgericht angefallen ist, erneut zur tatrichterlichen Entscheidung steht, braucht der Senat zu der auch von der Revision in den Mittelpunkt gestellten Frage nicht abschließend Stellung zu nehmen, ob die Auswechselung des Brückenträgers i. S. des § 249 S. 2 BGB als erforderlich anerkannt werden kann. Gleichwohl hält es der Senat für geboten, schon jetzt auf einige Grundsätze des sachlichen Rechts hinzuweisen, die der neuen, als solche tatrichterlichen Entscheidungen zugrunde zulegen sind.

Die Bestimmung des nach § 249 S. 2 BGB zur Herstellung Erforderlichen vollzieht sich regelmäßig im Spannungsfeld zwischen technischer Perfektion und der Grenze des wirtschaftlich Vertretbaren, wobei Konzessionen an wirtschaftliche Erwägungen gegebenenfalls noch zu einer zusätzlichen Entschädigung für verbleibenden Minderwert führen können. Den Maßstab für das objektiv Erforderliche und Zumutbare ergibt in der Regel die allgemein bewährte technische und wirtschaftliche Verkehrsanschauung. Nun ist allerdings, soweit es wie hier um die Beschädigung einer Eisenbahnanlage der Bundesbahn geht, ein allgemeiner Verkehr, in dessen Rahmen sich die entsprechenden Maßstäbe bilden könnten, nicht vorhanden. Daher ist es notwendig und auch zulässig, insoweit anders als gegenüber einem privaten Betrieb hinsichtlich der Erforderlichkeit gefahrbeseitigender Maßnahmen zunächst von dem auszugehen, was der gesetzlichen und organisatorischen Regelung und tatsächlichen Praxis bei der Bundesbahn entspricht. Dies kann auch dem Schädiger zugemutet werden. Denn einerseits ist hier ein besonderes, in § 38 BbG und § 2 EBO ausdrücklich gesetzlich verankertes Sicherheitsbedürfnis unverkenn- bar. Zum anderen ist angesichts der nach den Grundsätzen der öffentlichen Verwaltung ausgerichteten Organisation der Bundesbahn auch mit einem subjektiv ins wirtschaftlich Unvernünftige übersteigerten Sicherheitsbedürfnis, das der Schädiger bei einem privaten Ersatzgläubiger zwar gewähren, aber nicht hinnehmen müsste, nicht zu rechnen. Jedenfalls aber wäre es der Bundesbahn nicht zumutbar, zugunsten des Schadigers an einem in ihrem Betrieb allgemein als erforderlich anerkannten Sicherheitsstandard Abstriche zu machen: Damit kann sie ihrer Schadensersatzforderung diejenigen Sicherheitsanforderungen zugrunde legen, die bei ihr allgemein, also nicht nur bei fremdverschuldeten Unfällen, beachtet werden. Für das lückenlose Bestehen dieses Sicherheitsstandards ist sie allerdings, da es um die Erforderlichkeit geht, gegebenenfalls beweispflichtig. Ob sich das Berufsgericht dieses Ausgangspunktes voll bewusst ist, wenn es einleitend bemerkt, die Kläger habe die Erforderlichkeit der Auswechselung nicht bewiesen, mag fraglich sein. Eher trifft dies für die Stellungnahmen des Gerichtsgutachters zu, der es mehrfach mit Recht als relevant erachtet, dass die Bundesbahn dieses oder jenes Risiko üblicherweise nicht hinnehme.

Andererseits kann der Revision nicht gefolgt werden, soweit sie meint, die individuelle Entscheidung des zuständigen Brückendezernenten dahin, dass der Träger auszuwechseln sei, müsse von den Beklagten, wenn kein Ermessensmissbrauch feststeht, hingenommen werden. Das will die Revision aus der Vorschrift des § 38 BbG folgern, nach der die Bundesbahn selbst für die Sicherheit ihrer baulichen Anlagen einzustehen hat und Abnahmen und Prüfungen durch andere Behörden nicht stattfinden. Das ist jedoch rechtlich verfehlt.

Auszugehen ist davon, dass, durch die unerlaubte Handlung ausgelöste Rechtsbeziehung zwischen den Parteien privatrechtlicher, sonst also fiskalischer Natur ist, auch die Kläger sonst in, mancher Hinsicht mit hoheitlichen Aufgaben betraut sein. Dabei spielt es im Rahmen der anzuwendenden Vorschrift des § 249 S. 2 BGB nach ständiger Rechtsprechung ohnehin keine Rolle, ob der Träger der beschädigten Brücke tatsächlich ausgewechselt werden ist, sofern seine Auswechselung nur bei Anlegung des maßgeblichen Sicherheitsmaßstabes erforderlich war. Schon deshalb berührt die Entscheidung des zuständigen Dezernenten der Kläger die Beklagten nicht unmittelbar. Dieser Entschluss ist aber, tatsächlich überhaupt kein hoheitlicher Verwaltungsakt, sondern mangels jeder Außenwirkung schlichtes Verwaltungshandeln. Dass die Bundesbahn, vermöge der in § 38 BbG enthaltenen Freistellung von der sonst für Gewerbebetriebe usw. vorgeschriebenen Aufsicht sachlich mit solchen Entscheidungen Befugnisse ausübt, die sonst den allgemeinen Baubehörden zukommen, ändert daran, nichts. Es ist also auch nicht etwa so, dass. die Entscheidung des Dezernenten gegenüber der Kläger selbst eine verwaltungsrechtliche Bindung bewirken würde und für die Feststellung des Erforderlichen eine Tatbestandswirkung entfalten könnte. Vielmehr ist das Handeln des Gesetz nicht als Funktionsträger vorgesehenen Brückendezernenten ein solches der Kläger selbst die dabei lediglich von der für Private eingreifender hoheitlichen Kontrolle durch staatliche Behörden. freigestellt ist. Damit ist die hier gegebene Sachlage gerade nicht dem Fall vergleichbar, dass dem Geschädigten von außen her etwa unter Gesichtspunkten der Baupolizei oder des Denkmalschutzes für ihn unabweisliche behördliche Auflagen für die Wiederherstellung gemacht werden. Solche Auflagen müssten allerdings ohne sachliche Prüfung auch bei der Ermittlung des i. S. von § 249 S. 2 BGB erforderlichen Aufwandes Berücksichtigung finden. Die Kläger kann daher aus der Tatsache ihres eigenen Handelns im Verhältnis zu den Beklagten keine Rechte herleiten; dies wäre auch nach allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht tragbar, da die Beklagten weder unmittelbar noch mittelbar durch Rechtsbehelfe auf diese Entscheidung Einfluss nehmen konnten.

Damit bleibt der Kläger die Beweislast dafür, dass die Auswechselung des Brückenträgers einem in ihrem Betrieb allgemein gültigen erhöhten Sicherheitsstandard entsprach.

Unter Beachtung der vorstehend wiedergegebenen Rechtslage wird das Berufsgericht erneut zu prüfen haben, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang ein anderes Verfahren der Schadensbeseitigung, wenn es überhaupt vertretbar erscheint, gegenüber der Auswechselung des Brückenträgers geringere Kosten verursacht haben würde. Dabei werden den Kosten der Auswechselung nicht nur diejenigen des Abschleifens und einer möglicherweise langfristigen und aufwendigen Beobachtung der Schadensstelle gegenüberzustellen sein. Vielmehr ist auch die mehr oder weniger große Gefahr, dass sich schließlich - eventuell nach, nutzlosem Aufwand anderweiter Kosten - die Auswechselung des Trägers doch als erforderlich erweisen konnte, angemessen in Betracht zu ziehen. Hätte die Kläger zunächst eine konservative Schadensbeseitigung versucht, dann hätte sie sich entweder gegen diese Gefahr durch eine zusätzliche Feststellungsklage sichern oder aber den Risikominderwert alsbald liquidieren können, womit allerdings bei richtiger Betrachtung die weitere Schadensentwicklung abgegolten gewesen wäre. Durch die alsbaldige Auswechselung des Trägers hat sich die Kläger zwar der ersten, nicht aber der zweiten Anspruchsmöglichkeit begeben. Es wird also bei der Schadensberechnung ein angemessener Zuschlag dafür zu machen sein, dass die Kläger die Beklagten durch die im Ergebnis vielleicht unwirtschaftliche alsbaldige Auswechselung immerhin von dem sie sonst treffenden Risiko einer wider Erwarten ungünstigen Entwicklung entlastet hat.