Beschenkte

Dem Beschenkten steht die Einrede des § 526 BGB auch dann zu, wenn er gegen den Schenker einen Anspruch aus Rechtsmängelhaftung hat. Zum Sachverhalt: Der Kl. verlangt als Testamentsvollstrecker über den Nachlass seiner Mutter in erster Linie Schadensersatz, weil die Bekl. ein Anwesen veräußerte, obwohl sie nach der Klagebehauptung verpflichtet war, die Mutter des KI. (frühere KI.; im folgenden: die KI.) darin unentgeltlich wohnen zu lassen. Auf einem damals dem Kl. gehörenden, bebauten Grundstück wurde 1962 für die gehbehinderte Kl. ein besonders ausgestatteter Anbau errichtet, in dem sie bis Frühjahr 1975 mietfrei wohnte. Mit notariellem Vertrag vom 27. 12. 1965 schenkte die Kl. der Beld., die kurz vorher geheiratet hatte, das bebaute Grundstück und eine unbebaute Nachbarparzelle und übernahm die „Gewähr" dafür, dass die Grundstücke von allen eingetragenen und nicht eingetragenen Belastungen frei seien oder freigestellt würden, insbesondere von zwei damals der D-Bank zustehenden Grundschulden von je 50000 DM. Die Bekl. wurde als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen und erhielt den Besitz der Grundstücke. Im Frühjahr 1969 trennte sich die Bekl. und der Kl.; ihre Ehe wurde 1972 rechtskräftig geschieden. Der Kl. verwandte die erwähnten Grundschulden später zur Sicherung eines von der Stadtsparkasse B an die Firma R gewährten Darlehens, für das er sich auch selbstschuldnerisch verbürgt hatte. Anfang 1975 betrieb die Sparkasse die Zwangsversteigerung der Grundstücke; die Bekl. wandte die Vollstreckung dadurch ab, dass sie die Grundstücke am 13. 2. 1975 an eine Frau W verkaufte und aus dem Erlös von 350000 DM die Sparkasse befriedigte. Die Räumungsklage der neuen Eigentümerin gegen die Kl. war erfolgreich. Die Kl. hat vorgetragen, die Bekl. sei ihr verpflichtet gewesen, sie im Anbau lebenslang und unentgeltlich wohnen zu lassen. Die Erfüllung dieser Leistung habe sie durch Veräußerung des Anwesens schuldhaft unmöglich gemacht. Sie hat in erster Linie Schadensersatz verlangt. LG und OLG haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Kl. führte zur Zurückverweisung der Sache an das BerGer. Aus den Gründen: I. Rechtsfehlerfrei sind die Ausführungen des BerGer. darüber, dass über die Klageansprüche nicht bereits mit Rechtskraftwirkung zwischen den Parteien entschieden wurde. Die Revision greift dies auch nicht an.
II.    Das BerGer. unterstellt als wahr, dass die Bekl. mit dem Kl. anlässlich der Grundstücksschenkung vereinbarte, die Kl. dürfe in dem Anbau le­benslang und unentgeltlich wohnen. Schon nach ihrem eigenen Tatsachenvortrag habe die Kl. aber gegen die Bekl. keine durchsetzbare Forderung auf Gewährung des Wohnens erworben, weil dieser Anspruch von der aufschiebenden Bedingung abhängig gewesen sei, dass der Kl. die Grund­stücke von den Grundschulden freistelle. Diese Bedingung sei ausgefallen und ihr Eintritt von der Bekl. auch nicht wider Treu und Glauben verhin­dert worden. Auf eine privative oder kumulative Schuldübernahme stütze die Kl. ihren Anspruch nicht, sondern gehe selbst zutreffend von einer Schenkung unter einer Auflage aus, aus der sie ein eigenes Forderungsrecht folgere. Auch dieses Forderungsrecht sei indessen schon nach § 525 I BGB aufschiebend bedingt dadurch, dass der Kl. „seinerseits geleistet" habe. Daran fehle es. Die Rechtsfolge der unterlassenen Freistellung lasse sich nicht aus § 526 I BGB entnehmen, weil diese Bestimmung nach ihrer syste­matischen Stellung und ihrem Sinn und Zweck nur auf einen Rechtsman­gel zutreffe, für den der Schenker nicht hafte. Es sei aber hier gerade eine Haftung des Schenkers für die Freistellung von den Grundschulden verein­bart worden, und zwar deshalb, weil die Bekl. dazu nicht imstande gewe­sen sei. Die Vorstellungen der Parteien des Schenkungsvertrages seien mit­hin dahin gegangen, dass die Bekl. das Wohnrecht der Kl. auf Dauer nur dann gewähren könne, wenn das Grundstück von den Grundschulden ent­lastet werde. Ohne eine solche Freistellung sei deshalb die Verpflichtung der Bekl. zur Wohnungsgewährung nicht wirksam geworden.
III. Diese Ausführungen halten den Revisionsangriffen nicht stand. 1. Soweit nicht beurkundete Abreden der Bekl. mit dem Kl. anlässlich der Grundstücksschenkung eine Rolle spielen, sind Formmängel (§§ 313, 518 BGB) spätestens durch Eigentumserwerb der Bekl. geheilt (§§ 313 S. 2 518 II BGB). 2. Zu Recht beanstandet die Revision, dass das BerGer. nur eine Schen­kung unter Auflage (§§ 525, 330 S. 2 BGB) in Betracht zieht. Es mag offenbleiben, ob die Revision auch geltend machen will, der Vortrag der Kl. enthalte substantiierte Tatsachenbehauptungen für eine befreiende Schuldübernahme oder Schuldmitübernahme unmittelbar zwischen ihr und der Bekl. (§§ 414, 305 BGB). Sowohl eine privative als auch eine kumulative Schuldübernahme kann auch durch Vertrag zwischen dem Schuldner und dem Übernehmer vereinbart werden (§ 415, § 305 i. V. mit § 328 BGB). Das BerGer. vermisst dazu entsprechendes Vorbringen der Kl. Diese hat aber unter Beweisantritt vorgetragen, dass sie bereits kraft Vereinbarung mit ihrem Sohn (dem Kl.) ein lebenslanges und unentgeltli­ches schuldrechtliches Wohnrecht in dem auf ihre Kosten errichteten An­bau gehabt habe. Sie hat behauptet, auch zwischen ihr, ihrem Sohn und der Bekl. habe in diesem Punkt völlige Einigkeit bestanden. Anlässlich der Schenkung zwischen dem Kl. und der Bekl. sei die Übernahme des Wohnrechts erneut verabredet, aber nicht beurkundet worden. Die Bekl. habe sich auch in der Folgezeit daran gehalten und wiederholt gegenüber der Kl. und gegenüber Dritten bestätigt, dass die Kl. im Anbau ein lebenslanges und unentgeltliches Wohnrecht habe . . . Sie ist auf diese Behauptungen im Schriftsatz ... zurückgekommen und hat ausdrücklich insoweit auf eine Schuldübernahme abgehoben ... wobei sie auch auf das Berufungsurteil vom 26. 5. 1975... verwiesen hat, das von einer stillschweigenden Schuld­übernahme ausgeht ...Wenn die Kl. selbst die Grundstücksüberlassung rechtlich (auch) als Schenkung unter Auflage wertete ... so durfte das BerGer. bei seiner Prüfung eine Schuld(mit)übernahme nicht außer Be­tracht lassen. War schon (der Kl.) B der KI. gegenüber im behaupteten Sinne verpflichtet, dann hätte es der Interessenlage entsprochen, dass die Bekl. seine Verpflichtung übernahm oder jedenfalls mit übernahm, da er nach Übereignung des Grundstücks nicht mehr in der Lage war, der KI. Wohnung zu gewähren.
Schließlich verweist die Revision zutreffend darauf, dass der unter Beweis gestellte Tatsachenvortrag der Kl. auch Anlass bot zu prüfen, ob sich die Bekl. nicht (auch) selbst unmittelbar gegenüber der KI. verpflichtet hatte, dieser im Anbau lebenslang und unentgeltlich Wohnung zu gewähren. Diese Möglichkeit hat das BerGer. gar nicht in Betracht gezogen. übernommene oder aber unmittelbar zwischen der Kl. und der Bekl. begründete Verpflichtungen sind grundsätzlich unabhängig von der zwischen der Bekl. und dem KI. vereinbarten Lastenfreistellungsverpflichtung (zur Schuldübernahme vgl. § 41711 BGB). 3. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen ist die Sache schon aus den in Nr. 2 aufgeführten Gründen nicht zur Endentscheidung reif (§ 565 III Nr. 1 ZPO). Das BerGer. hat sich, von seinem Standpunkt aus folgenrichtig, nicht mit der Frage befasst, ob die Bekl. ihr Unvermögen zu vertreten hat. Insoweit sei bemerkt: War ein freihändiger Verkauf möglich, und bot sich so die Gelegenheit, das Wohnrecht der Kl. zu erhalten, dann musste die Bekl. im Rahmen ihrer vertraglichen Pflicht alles ihr Zumutbare tun, um diese Chance zu nutzen. Die Kl. hatte vorgetragen, dass die Käuferin W bereit gewesen wäre, einen Mietvertrag abzuschließen, damit die IU im Anbau wohnen bleiben könne                Es ist nicht ersichtlich, dass die Bekl.
die dazu erforderlichen Mittel für die Lebenszeit der hochbetagten Kl. aus dem Verkaufserlös nicht hätte aufbringen können. 4. Für die erneute Verhandlung und Entscheidung wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass das Berufungsurteil auch auf seiner eigenen rechtlichen Grundlage nicht haltbar ist. Richtig ist der Ansatzpunkt des BerGer., dass der Beschenkte auch gegenüber dem Anspruch eines durch Auflage Begünstigten einwenden kann, der Schenker habe seinerseits noch nicht geleistet (§ 525 BGB). Zur Leistung rechnet das BerGer. im vorliegenden Fall auch die Lastenfreistellung und folgert dies insbesondere aus § 526 BGB, weil diese Bestimmung nur den Fall betreffe, in dem ein Schenker für einen Rechtsmangel nicht hafte. Diese Auffassung teilt der Senat nicht. Die schenkungsweise versprochene Leistung ist im vorliegenden Fall die Eigentumsübertragung an den Grundstücken. Sie ist erfolgt. Soweit die Kl. die „Gewähr" für die Lastenfreiheit der Grundstücke übernommen hat, mag die Wegfertigung der Grundschulden zwar in einem allgemeinen Sinn als eine von ihm geschuldete Leistung verstanden werden. Ohne zusätzliche Anhaltspunkte in den Vereinbarungen zwischen den Parteien (für die bislang tatsächliche Feststellungen des BerGer. fehlen) konnte die Bekl. aber nicht geltend machen, es fehle noch an der Leistung i. S. des § 525 I BGB. Diese Vorschrift soll verhindern, dass der Beschenkte die Auflage erfüllen muss, bevor er in den Genuss des geschenkten Gegenstandes gekommen ist. Eine Auflagenschenkung liegt grundsätzlich auch erst dann vor, wenn die Leistung des Beschenkten nicht für die Zuwendung, sondern auf der Grundlage und aus dem Wert der Zuwendung erfolgen soll (vgl. RGRK, 12. Aufl., § 525 Rdnr. 6; Kollhosser, in: MünchKomm, § 525 Rdnrn. 1, 2; Soergel-Mühl, BGB, 11. Aufl., § 525 Rdnr. 3). Hat der Beschenkte die Auflage mit dem Geschenk zu erbringen und kann er — wie hier — nach Erhalt des geschenkten Gegenstandes seinerseits ohne weiteres leisten, dann ist regelmäßig kein Grund ersichtlich, warum der Anspruch auf Vollzie­hung der Auflage erst mit Erfüllung einer Nebenabrede des Schen­kungsvertrages (hier Lastenfreistellung) entstehen sollte. Mit der La­stenfreistellungsverpflichtung des Kl. wurde im Ergebnis nur die ein­geschränkte Gewährleistung des § 523I BGB auf eine volle Haftung für den Rechtsmangel aus der Grundschuldbelastung erweitert. Entge­gen der Auffassung des BerGer. folgt aus § 526 BGB, dass im Falle eines Rechtsmangels gegen den Beschenkten immer ein Anspruch auf Erfüllung der Auflage besteht, dieser aber einrede behaftet ist. Weder Wortlaut noch Sinn dieser Vorschrift rechtfertigen eine Beschränkung auf die Fälle, in denen der Schenker für einen Rechtsmangel nicht haftet. Ihr liegt der Gedanke zugrunde, dass die Erfüllung der Auflage den Beschenkten nicht ärmer machen dürfe, als er ohne die Schenkung wäre. Das muss der Beschenkte immer geltend machen können, und zwar unabhängig davon, ob ihm der Schenker nach Gewährleistungsrecht haftet oder nicht. Es ist insbesondere nicht einzusehen, warum der loyale Schenker der Einrede des § 526 BGB' ausgesetzt sein soll, der arglistig handelnde (vgl. §§ 523 I, 524I BGB) dagegen nicht, zumal die gesetzliche Haftung für Rechts- und Sachmängel bei Schenkungen aus dem eigenen Vermögen des Schenkers ihrem Umfang nach auf den Einsatz des Vertrauensschadens beschränkt ist. Die Auffassung des BerGer. wird, soweit ersichtlich, auch in der Literatur nicht vertreten. Mezger (in: RGRK, § 526 Rdnr. 1) bezieht § 526 BGB im Gegenteil gerade auch auf die Fälle, in denen der Schenker nach §§ 523, 524 BGB haftet. Das besagt allerdings nichts darüber, ob und inwieweit (insb. wann) die Bekl. ihren Anspruch auf Lastenfreistellung einredeweise (§§ 273, 274 BGB) dem Verlangen nach Auflagenvollziehung hätte entgegenhalten können (vgl. auch § 334 BGB). Das ist eine Frage der (gegebenenfalls ergänzenden) Vertragsauslegung, die das BerGer., von seinem Standpunkt aus folgerichtig, bislang nicht vorgenommen hat. Von Bedeutung erscheinen insoweit für den Zeitpunkt der Schen­kung insbesondere der Hintergrund für die Auflage (Wohnrecht der Schwiegermutter in einem angeblich von der Kl. selbst finanzierten und schon jahrelang genutzten Anbau) und die Interessenlage (es han­delte sich um Sicherungsgrundschulden, die in der Regel erst Bedeu­tung gewinnen, wenn der Sicherungsgeber seine Verpflichtungen aus dem zugrunde liegenden Geschäft nicht erfüllt). Allerdings kann auch eine Rolle spielen, dass gerade die fehlende Lastenfreistellung zum Ver­steigerungsverfahren und damit zum Grundstücksverkauf führte, was die Parteien bei der Schenkung nicht bedacht haben dürften. Soweit das BerGer. in anderem Zusammenhang feststellt, der Kl. habe die Lastenfreistellung nur versprochen, weil die Bekl. hierzu außerstande gewesen sei, rechtfertigt dies nicht (worauf die Revision zutreffend hinweist) die daraus ohne nähere Begründung gezogene Schlussfolgerung, die Parteien seien „mithin" davon ausgegangen, dass die Bekl. „auf Dauer nur bei Beseitigung der Grundschulden imstande sein würde, die Kl. im Anbau wohnen zu lassen".