Beseitigung des Rechtsscheins - JuraMagazin

Der aus einer Sozietät ausgeschiedene Rechtsanwalt haftet neuen Mandanten nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht, wenn sein Name weiterhin auf dem Praxisschild und den Briefbögen der Kanzlei erscheint und er nicht alle ihm zumutbaren Maßnahmen zur Beseitigung des Rechtsscheins ergriffen hat.

Zum Sachverhalt: Der Kl. nimmt den Bekl. als Rechtsanwalt für Pflichtverletzungen seines früheren Sozius auf Schadensersatz in Anspruch. Die Anwaltssozietät des Bekl. mit Rechtsanwalt S in L. wurde zum 31. 12. 1979 aufgelöst. Rechtsanwalt S führte die Praxis in den bisherigen Räumen weiter. Die Namen beider Anwälte verblieben in der Folgezeit auf dem Praxisschild, nach der Behauptung des Bekl. getrennt durch einen von ihm angebrachten schwarzen Streifen. Im März 1982 beauftragte der KI. die Anwaltskanzlei mit der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen aus einem gewerblichen Mietvertrag. Für den Kl. wurde ausschließlich Rechts­anwalt S tätig. Dieser benutzte für alle gerichtlichen und außergerichtli­chen Schriftsätze Briefpapier, das ihn in der Kopfzeile als Partner einer mit dem Bekl. bestehenden Sozietät auswies. Rechtsanwalt S erhob im August 1982 für den KI. Klage auf Zahlung von restlichem Mietzins und Nebenko­sten. Die Zahlungsklage wurde abgewiesen, weil der Vortrag nicht hinrei­chend substantiiert sei. Mit der Berufung verfolgte der Kl. nur die Nebenkostenforderung — nach teilweiser Berufungsrücknahme zuletzt noch in Höhe von 9450,96 DM — weiter. Der Rechtsstreit wurde am 20. 6. 1984 durch Vergleich, in dem sich die Mieterin zur Zahlung von 6000 DM zuzüglich Mehrwertsteuer verpflichtete, beendet. Die Räumungsklage wurde nach Verweisung an das AG rechtskräftig abgewiesen. Der Kl. hat gegen Rechtsanwalt S und den Bekl. als Gesamtschuldner Regressforde­rungen geltend gemacht.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die vom Senat wegen eines Betrages von 22098,59 DM angenommene Revision des Kl. führte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils in Höhe der jetzt noch zur Ent­scheidung stehenden Klagesumme und zur Zurückverweisung der Sache an das BerGer.

Aus den Gründen: I. Das BerGer. hat zur Begründung der Klage­abweisung im wesentlichen ausgeführt:

Der Bekl. hafte nicht nach den Grundsätzen der Duldungs- oder Anscheinsvollmacht. Rechtsanwalt S habe das Angebot des Kl. auf Abschluss eines Mandatsvertrages nicht als Vertreter des Bekl. angenommen. Auf die Verwendung der Briefbögen mit der Sozietätsbezeichnung könne sich der Kl. nicht berufen; denn sein Vertragsangebot sei lediglich mündlich ange­nommen worden. Der Bekl. habe nicht nachprüfen müssen, ob Rechtsan­walt S die Vereinbarung über die Verwendung des Briefpapiers der Sozie­tät einhalte. Die Behauptung, auf dem Praxisschild sei die Beendigung der Sozietät infolge der Namensabgrenzung zu ersehen gewesen, habe der KI. in unzulässiger Weise mit Nichtwissen bestritten, so dass sie als zugestan­den gelte.

II. Diese Ausführungen sind, wie die Revision zutreffend rügt, in mehrfacher Hinsicht von Rechtsirrtum beeinflusst.

1. Derjenige, der eine Anwaltssozietät aufsucht und einen Auftrag erteilt, will grundsätzlich das Mandat allen als Mitglieder der Sozietät erscheinenden Anwälten übertragen. Der ihm gegenübertretende An­walt, der das Mandat annimmt, handelt dabei regelmäßig namens der Sozietät, verpflichtet also nicht nur sich persönlich, sondern auch die mit ihm zur gemeinsamen Berufsausübung verbundenen Kollegen (BGHZ 56, 355 [359] = NJW 1971, 1801 = LM § 611 BGB Nr. 35; BGHZ 70, 247 [249] = NJW 1978, 996 = LM § 611 BGB Nr. 52; BGH, NJW 1991, 49 [50]). Da für die Auslegung der beiderseitigen Willenserklärungen die äußeren Umstände, insbesondere die Ver­kehrsauffassung, maßgebend sind, gilt dies auch dann, wenn die An­wälte nur nach außen hin als Sozietät auftreten, obwohl nur eine Bürogemeinschaft oder ein Anstellungsverhältnis besteht oder sie aus son­stigen Gründen einen Nichtsozius in die Anwaltsfirma aufgenommen haben. In allen diesen Fällen müssen sie sich nach den von der Recht­sprechung herausgearbeiteten Grundsätzen der Anscheins- und Dul­dungsvollmacht an dem von ihnen gesetzten Rechtsschein festhalten lassen (BGHZ 70, 247 [249] = NJW 1978, 996 = LM § 611 BGB Nr. 52; BGH, NJW-RR 1988, 1299 = WM 1988, 986 [987]; BGH, NJW 1990, 826 = LM § 675 BGB Nr. 152 = WM 1990, 188 [191]).

2. Erscheint der Name auch nach dem Ausscheiden auf dem Praxisschild und den Briefbögen der Kanzlei, tritt der Anwalt weiterhin dem einen Auftrag erteilenden Mandanten als Mitglied der Sozietät gegen­über. Da nach außen hin für den Rechtsverkehr eine Veränderung in der personellen Zusammensetzung des Anwaltsbüros nicht sichtbar geworden ist, muss er sich so behandeln lassen, als bestehe der bisheri­ge Rechtszustand weiter.

Der III. Zivilsenat des BGH hat im Urteil vom 10. 3. 1988 (NJW­RR 1988, 1299 = WM 1988, 986) einer Schadensersatzklage gegen den ehemaligen Sozius stattgegeben, weil dieser gestattet hatte, seinen Na­men weiterhin in den Briefköpfen zu verwenden. Im Ergebnis gilt nichts anderes, wenn der Anwalt zwar seine Zustimmung nicht erteilt hatte, aufgrund eines ihm zuzurechnenden Verhaltens die Sozietät je­doch fortzubestehen schien.

a) Es gibt keine Vermutung für einen generellen Parteiwillen, den Auftrag nur den tatsächlich bei Vertragsschluss zur Sozietät gehören­den Anwälten zu erteilen. Der Auftraggeber macht sich darüber in der Regel keine Gedanken. Er geht erfahrungsgemäß davon als selbstver­ständlich aus, dass die namentlich bezeichneten Personen zur Kanzlei gehören. Er will grundsätzlich die Erfahrung und den guten Ruf der Sozietät, der ihm in der Person aller genannten Mitglieder gegenüber­tritt, uneingeschränkt in Anspruch nehmen.

b) Dem die gemeinschaftliche Berufsausübung mit Kollegen been­denden Anwalt ist bewusst, dass die Sozietät nach außen hin scheinbar fortdauert, solange nicht die Merkmale beseitigt sind, die ihn als deren Mitglied ausweisen und sein Einverständnis mit dem Auftreten des Partners auch in seinem Namen kundtun. Die gesetzliche Regelung der Rechtsscheinvollmacht (§§ 170-172 BGB) lässt die Haftung des Vertretenen grundsätzlich so lange bestehen, bis der die Vertretungsbefugnis dokumentierende Akt durch eine nach außen in Erscheinung tretende Handlung beseitigt ist. Für die aus dem Rechtsgedanken die­ser Vorschriften entwickelte Duldungs- und Anscheinsvollmacht gel­ten aus Gründen des Verkehrsschutzes entsprechende Anforderungen. Der Geschäftsherr genügt daher seinen Obliegenheiten nicht schon dadurch, dass er dem Vertreter dessen Handlungen intern ernstlich untersagt. Er muss vielmehr im Rahmen des ihm Zumutbaren selbst die Handlungen vornehmen, die geeignet sind, den aus der früheren Bevollmächtigung erwachsenen Rechtsschein zu zerstören (vgl. BGH, WM 1971, 15 [16]; Soergel-Leptien, BGB, 12. Aufl., § 167 Rdnr. 22; Staudinger-Dilcher, BGB, 12. Aufl., § 167 Rdnr. 42). Bei Beendigung der Anwaltssozietät erscheint dies in besonderem Maße notwendig, weil das Praxisschild an der Hauswand sich an einen nicht begrenzten Adressatenkreis wendet und von einer Vielzahl von Personen wahrge­nommen werden kann. Infolgedessen trifft den ausgeschiedenen Rechtsanwalt aufgrund des bisherigen Auftretens im Rechtsverkehr eine Obliegenheit zum eigenen Tätig werden, wenn er einer vertragli­chen Haftung aus Mandaten, die nach Beendigung der Sozietät ange­nommen wurden, entgehen will. Er muss den von ihm mitbegründe­ten, nunmehr entstandenen Rechtsschein vermeiden oder zerstören.

c) Das hat der Bekl. mit dem angeblichen Aufkleben eines schwar­zen Streifens zwischen den Namen der früher verbundenen Rechtsan­wälte nicht in der erforderlichen Weise getan. Der Aussagewert eines solchen Streifens ist gering. Da das Praxisschild ansonsten unverändert erhalten blieb, war der Hinweis schon nach seinem äußeren Erschei­nungsbild zu unauffällig. Zudem ist ein solcher Streifen inhaltlich we­nig aussagekräftig und daher nicht geeignet, dem betroffenen Perso­nenkreis die eingetretene Rechtsänderung zweifelsfrei verständlich zu machen. Der Schutz des gutgläubigen Dritten erfordert eine den Rechtsschein deutlich beseitigende Willenskundgebung.

Zudem blieb der Rechtsschein nicht auf das Praxisschild beschränkt. Er setzte sich in der Gestaltung der Briefbögen fort. Auf allen Schrei­ben und Schriftsätzen erschien der Bekl. als Partner der Sozietät. Allein mit dem Hinweis auf die mit Rechtsanwalt S getroffene Vereinbarung, das Papier im Geschäftsverkehr nicht mehr ohne Streichung seines Namens zu verwenden, kann sich der Bekl. der Verantwortung für den nach außen entstandenen Eindruck des Fortbestands der gemein­sam geführten Kanzlei nicht entziehen. Seine vertragliche Haftung be­ruht darauf, dass er keine Vorsorge gegen den weiteren Gebrauch der Briefbögen im Geschäftsverkehr getroffen und damit auch insoweit Maßnahmen, die geeignet waren, sein Ausscheiden aus der Sozietät im Rechtsverkehr klarzustellen, versäumt hat.

3. Auf die Frage, ob der Bekl. den Trennstreifen angebracht hat, kommt es daher entgegen der Ansicht des BerGer. rechtlich nicht an. Freilich beanstandet die Revision in diesem Zusammenhang zu Recht, dass das BerGer. die Behauptung des Bekl., bei Auftragserteilung seien die Namen der ehemaligen Sozii auf diese Weise getrennt gewesen, als zugestanden behandelt hat. Diese Auffassung beruht auf einer unzutreffenden Würdi­gung des kl. Vorbringens. Das BerGer. hat den ersten Satz auf Seite 6 der Berufungsbegründung aus dem Zusammenhang gerissen. Der Abschnitt, in dem sich der Satz befindet, lässt unschwer erkennen, dass der Kl. nur das Anbringen des Streifens — gern. § 138 IV ZPO zulässig — mit Nichtwissen bestritten, zugleich aber behauptet hat, ein solcher Streifen sei im Zeit­punkt der Beauftragung nicht mehr vorhanden gewesen.

4. Das BerGer. hat keine Umstände festgestellt, die darauf hindeu­ten, der Kl. habe trotz des Rechtsscheintatbestandes Rechtsanwalt S allein mit seiner Vertretung beauftragen wollen. Dass der Kl. sich we­der auf eine auch dem Bekl. erteilte Vollmacht berufen noch vorgetra­gen hat, bei Erledigung des Auftrags dessen Mitwirkung gewünscht zu haben, besagt nichts. Grundsätzlich will der Mandant unabhängig davon, wer ihm bei Vertragsschluss gegenübertritt, später seine Sache bearbeitet und eine Vollmacht ausgestellt erhält, den Auftrag allen der Sozietät angehörenden Anwälten erteilen (vgl. BGHZ 70, 247 [249] = MW 1978, 996 = LM § 611 BGB Nr. 52). Die vom BerGer. herange­zogenen Umstände sind folglich ungeeignet, die in diesem Sinne gel­tende tatsächliche Vermutung zu erschüttern.

5. Der Bekl. wäre allerdings nicht Vertragspartner des Kl. geworden, wenn dieser bei Vornahme des Rechtsgeschäfts von der Beendigung der Sozietät gewusst hätte oder sie hätte erkennen müssen. Das BerGer. hält dies für naheliegend, weil der Kl. in unmittelbarer Nachbarschaft der So­zietät wohnt und beide Anwälte von Ansehen kannte. Indessen hat es keine Umstände festgestellt, und solche sind auch nicht unter Beweisantritt vor­getragen, auf die die Annahme einer positiven Kenntnis oder einer vor­werfbaren Unkenntnis gestützt werden könnte. Die Tatsache, dass die So­zietät bei Erteilung des Mandats bereits mehr als zwei Jahre aufgelöst war, sowie die räumliche Nähe zwischen dem Anwaltsbüro und dem Wohnsitz des Kl. begründen insoweit keine Vermutung. Da die Parteien sich nicht persönlich kennengelernt hatten, bestand für den Kl. keinerlei Anlass, sich damals nach dem Verbleiben des Bekl. zu erkundigen.