Besitz

Besitz — tatsächliche oder wirtschaftliche und in der Regel unmittelbare Herrschaft eines Bürgers oder einer juristischen Person (Person, juristi­sche) über eine Sache. Jeder rechtmäßige Be­sitzer hat eine Besitzbefugnis, die ihn zur Inne­habung der Sache legitimiert. Sie ist Bestandteil der Eigentümerbefugnisse (Eigentumsrecht, sozialistisches) bzw. der die Fondsinhaber­schaft kennzeichnenden Fondsbefugnisse, kann sich aber auch aus einem abgeleiteten zeitweilig zum Besitz berechtigenden Rechtsverhältnis (z. B. Nutzungs-, Lager-, Transportrechtsverhältnis) ergeben und ggf. wiederum auf einen Dritten übertragen werden. Ein rechtsmäßiger Besitzer hat das Recht auf Schutz gegen jeden, der seinen Besitz rechtswidrig beeinträchtigt. Dazu gehören der Herausgabeanspruch des Besitzers, falls ihm die Sache unberechtigt vorenthalten wird, sowie die Selbsthilfe, wenn ohne sofortiges Ein­greifen die Verwirklichung der Besitzbefugnis wesentlich erschwert oder vereitelt würde und die Hilfe staatlicher Organe nicht rechtzeitig her­beigeführt werden kann.