Bestimmung der Gegenleistung
Entspricht die Bestimmung der Gegenleistung durch den hierzu berechtigten Vertragsschließenden nicht der Billigkeit, so ist der Vertragsgegner im Allgemeinen nicht berechtigt, sieh aus diesem Grunde von dem Vertrage zu lösen.
Urt. v. 17.5.1971 —VIII ZR 16/70 (Frankfurt a. M.) MDR 71,836
Aus den Gründen: . . . 3. Entgegen der Ansicht der Rev. lässt das BerUrt. auch insoweit keinen Rechtsfehler erkennen, als es angenommen hat, dass die Kl. die von dem Bell. zu erbringende Gegenleistung bestimmen durfte und dass sie diese Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen hatte. Hier stand der ziffernmäßige Betrag des von dem Bekl. zu zahlenden Kaufpreises nicht fest, sondern es war nur vereinbart, dass er marktgerecht sein sollte. Der Umfang der Leistung des Bekl. musste also noch festgelegt werden. Nach der Auslegungsregel des. § 316 BGB, die das BerGer. mit Recht angewandt hat, stand die Bestimmung der Gegenleistung der Kl. zu. Daran ändert auch nichts, dass der Bekl. seiner Pflicht zur Angabe der Einzelheiten der von der KI. zu erbringenden Leistung nicht nachgekommen war, obwohl die Kl. ihn mehrmals zur Spezifikation aufgefordert hatte. Der Bekl. war dadurch, dass er diesen Aufforderungen nicht nachkam, mit seiner Spezifikationsverpflichtung in Verzug. Gemäß § 375 Abs. 2 HGB war die Kl. daher berechtigt, die Bestimmung statt des Bekl. vorzunehmen. Sie hat dieses Recht ersichtlich in der Weise ausgeübt, dass sie die von D. bestellte Einrichtung als die von dem Bekl. abzunehmende bestimmte. Dem BerGer. ist daher darin zu folgen, dass die von der Kl. zu erbringende Leistung hinreichend festgelegt war. Die von dem Bekl. geschuldete Gegenleistung, die von der KI. nach der hier eingreifenden Auslegungsregel des § 315 Abs. 1 BGB nach billigem Ermessen zu bestimmen war, hatte die Kl. allerdings, wie das BerGer. unterstellt, nicht verbindlich festgesetzt, weil sie den mit D. vereinbarten Betrag forderte und dieser nicht marktgerecht, sondern zu hoch war und deshalb nicht der Billigkeit entsprach.
Wie das BerGer. ebenfalls zutreffend darlegt, enthält § 315 Abs. 3 BGB eine die Anwendung des § 326 BGB ausschließende Sonderregelung. Würde sich der Verpflichtete, wenn die 'von dem Berechtigten getroffene Bestimmung nicht der Billigkeit entspricht und daher nicht verbindlich ist, auf § 326 BGB berufen können, so wäre die Festsetzung der Gegenleistung durch den Berechtigten für diesen mit einem Risiko verbunden, das ihm nach Sinn und Zweck des Gesetzes gerade nicht aufgebürdet werden sollte. Wie sich aus § 315 Abs. 3 BGB ergibt, berechtigt der Umstand, dass der hierzu befugte Vertragschließende die Gegenleistung nicht verbindlich bestimmt hatte, den anderen Vertragschließenden nicht dazu, die Abwicklung des Vertrages zu verweigern, sondern er hat nur zur Folge, dass die Gegenleistung durch Richterspruch festgelegt werden muss. Hat also der Berechtigte die Bestimmung nicht nach billigem Ermessen getroffen, so steht dem anderen Teil nicht die Möglichkeit offen, aus diesem Grunde nach § 326 BGB vorzugehen, und von dem Vertrage zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen, sondern ihm bleibt ausschließlich der Weg, eine der Billigkeit entsprechende Bestimmung der von ihm zu erbringenden Leistung durch gerichtliches TJA. zu erreichen.
4. Der erkennende Senat verkennt nicht, dass gerade im Handelsverkehr vielfach eine schnelle Abwicklung der Geschäfte erforderlich ist und eine Bestimmung der Gegenleistung durch Richterspruch zu einer für die Parteien oder eine von ihnen untragbaren Verzögerung führen kann. In welcher Weise in derartigen Fällen die Abwicklung eines gegenseitigen Vertrages durchzuführen ist, braucht indes hier nicht abschließend entschieden zu werden. Wie das BerGer. zutreffend dargelegt hat, ist der Bekl. nicht nur der Aufforderung der Kl. zur Spezifikation nicht nachgekommen, sondern er hat auch strikt die Abnahme einer Ladeneinrichtung von der Kl. abgelehnt. Die Frage, ob der Bekl. sich an dem Vertrage festhalten lassen müsste, obwohl die Bestimmung der Gegenleistung durch die Kl. nicht der Billigkeit entsprach, würde sich aber nur dann stellen, wenn die Kl. sich geweigert hätte, die Einrichtung auszuliefern, falls der Bekl. nicht 55.000 DM zahlte. Die Kl. hat sich jedoch immer wieder bereit erklärt, zu marktgerechten Bedingungen zu liefern. Der Bekl. hat also die Möglichkeit nicht ausgeräumt, dass die Kl. ihm die Einrichtung auch dann ausgehändigt hätte, wenn er nicht bereit war, 55000 DM zu zahlen, sondern nur einen geringeren Betrag, den er für marktgerecht hielt, und dass die Kl. bereit war, die endgültige Festsetzung der Gegenleistung entsprechend § 315 Abs. 3 BGB durch gerichtliches Urt. abzuwarten. Die Erwägungen, die von der Rev. angestellt werden, um darzulegen, dass der Bekl. in eine unhaltbare und ihm nicht zumutbare Lage geraten wäre, wenn er sich nicht von dem Vertrage gelöst hätte, gehen von einem anderen Sachverhalt aus und können der Rev. schon aus diesem Grunde nicht zum Erfolg verhelfen. Es ist gerade der Bekl., der sich von dem Vertrage losgesagt hat, ohne auch nur den Versuch zu machen, zu einer für ihn tragbaren Regelung zu gelangen und eine Lösung zu ermöglichen, die beiden Teilen gerecht wurde und die endgültige Festsetzung des Kaufpreises dem Richterspruch überließ.

