Beteiligung

Beteiligung — 1. Teilnahmevolkseigener Betriebe, sozialistischer Genossenschaften und anderer Organisationen, ggf. auch von Handwerkern an Organisationsformen zur Lösung gemeinsamer Aufgaben (Gemeinschaften, Gemeinschafts­einrichtungen usw.). — 2. Teilhaberschaft des sozialistischen Staates an privaten Betrieben, um sie in den sozialistischen Reproduktionsprozess einzubeziehen und langfristig ihre Umwandlung in VEB vorzubereiten (staatliche Beteiligung). Die staatliche Beteiligung erfolgte in ab 1955 in Form von Gesellschaften des übernommenen Handelsrechts, vorwiegend Kommanditgesellschaften, in Ein­zelfällen auch Offenen Handelsgesellschaften. Entsprechend dem Stand der gesellschaftlichen Entwicklung wurden sie im Jahre 1972 auf frei­williger Grundlage in neue volkseigene Betriebe umgewandelt. — 3. Sonstige Teilhaberschaft des sozialistischen Staates einerseits, ausländischer Staaten, juristischer Personen und einzelner Bürger andererseits an einer Wirtschaftsorgani­sation oder anderen Vermögenswerten. Die Beteiligung kann insbes. beruhen auf der Ent­eignung privater Unternehmen, an denen am Mai 1945 ausländische Beteiligung bestanden, auf der Teil­haberschaft von Personen mit ständigem Wohnsitz in der BRD und in Westberlin und auf der wegen strafbarer Handlung erfolgten Einziehung des Vermögens privater Unternehmen bzw. Gesell­schafter. — 4. Teilnahme von Mitgliedsländern des RGW bzw. ihrer Wirtschaftsorganisationen an internationalen ökonomischen Organisationen im Rahmen der sozialistischen ökonomischen In­tegration. — 5. Gewinnbeteiligung. — 6. Investitionsbeteiligung. — 7. Form des Haus­haltsausgleichs. — Beteiligung Anteil. — 9. im Kapitalis­mus: Teilnahme privater Eigentümer und Unter­nehmen an Gesellschaften des Handels- und bürgerlichen Rechts, insbes. Aktiengesellschaf­ten, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Kommanditgesellschaften und Offenen Handels­gesellschaften. Durch die Beteiligung entsteht die Pflicht, Kapitalbeiträge (Geldeinlagen, Dienstleistungen) zu erbringen. Die Beteiligten erwerben in Höhe der Beiträge Anteile, können bei bestimmten Gesell­schaften zur Teilnahme an der Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet sein und werden gemäß Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung an Gewinn und Verlust beteiligt. Im Imperialismus wird die Beteiligung zur monopolistischen Beherrschung von Unternehmen ausgenutzt. Eine besondere Rolle spielen dabei Beteiligungsgesellschaften, deren Zweck in der vollen oder überwiegenden Beteiligung an anderen Gesellschaften besteht. Formen der Beteiligungsgesellschaften, die die Kontrolle über die abhängigen Gesellschaften ausüben, sind vor allem Investmentgesellschaften (Investment­bank), Finanzierungsgesellschaf ten, . und Holdinggesellschaften. Beteiligungssystem Beteiligung, staatliche Maßnahme sozialistischer Staaten, privatkapitalistisch arbeitende Betriebe in den sozialistischen Umgestaltungsprozess ein­zubeziehen und leistungsfähiger zu gestalten. Dabei tritt der Staat mit einer finanziellen Einlage als Teilhaber in bestehende oder zu diesem Zweck gegr. Personengesellschaften, z. B. in eine Kom­manditgesellschaft, ein, in der der private Unter­nehmer in der Regel geschäftsführender Komple­mentär und der Staat Kommanditist ist. In entstanden im Jahre 1972 aus den Betrieben mit s. Beteiligung auf freiwilliger Grundlage neue volks­eigene Betriebe. Im Kapitalismus gibt es eine im Wesen vergleichbare s. Beteiligung nicht. Die durch Ver­einigung staatlichen und privaten Kapitals ent­stehenden gemischten Unternehmungen stellen eine bes. Erscheinungsform des staatsmonopoli­stischen Kapitalismus dar.