Betriebsdirektor, Betriebsleiter

Betriebsdirektor, Betriebsleiterverantwortlicher Leiter eines volkseigenen Betriebes. Der Betriebsleiter leitet den volkseigenen Betrieb bei umfassender Mit­wirkung des Betriebskollektivs nach dem Prinzip der Einzelleitung (Leitungsprinzipien). Der Betriebsleiter wird durch Entscheidung des Generaldirektors der VVB, des Kombinatsdirektors bzw. des über­geordneten Leiters in seine Funktion berufen und ist Beauftragter des sozialistischen Staates. Er ist für das gesamte Betriebsgeschehen verantwort­lich, insbes. für die Ausarbeitung der Prognosen und Pläne, die bedarfs- und vertragsgerechte Planerfüllung, die Entwicklung der im Betrieb arbeitenden Menschen und die Koordinierung des arbeitsteiligen Produktions- und Leitungsprozes­ses. Seine Tätigkeit basiert auf: den Erfordernis­sen der ökonomischen Gesetze des Sozialismus, den darauf beruhenden Beschlüssen und Doku­menten der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands, den gesetzlichen Bestimmungen, den Plankennziffern sowie den Entscheidungen und Weisungen der übergeordneten staatlichen Leitung, den Erkenntnissen der sozialistischen Leitungswissenschaft und der sozialistischen Be­triebswirtschaft, den Informationen aus Be­ratungen mit Spezialisten, mit den leitenden Mit­arbeitern des Betriebes, mit Arbeitern und den übrigen Werktätigen sowie dem persönlichen Ar­beitsplan. Die Tätigkeit des Betriebsleiter ist vor allem auf die Aus­arbeitung der Strategie des Betriebes, auf die Entscheidung der auf die Prognose und Perspek­tive der Entwicklung des Betriebes gerichteten Fragen, auf die Intensivierung der Produktion sowie auf die Auswahl, Erziehung und Anleitung der mit ihm unmittelbar zusammenarbeitenden leitenden Wirtschaftsfunktionäre des Betriebes zu orientieren. Der Betriebsleiter löst seine Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit der Betriebsparteiorgani­sation, der Betriebsgewerkschafts­leitung sowie den anderen gesellschaftlichen Or­ganisationen, insbes. mit der Ständigen Pro­duktionsberatung. Der Betriebsleiter ist der übergeordneten staatlichen Leitung und der Belegschaft insbes. der Betriebsparteiorganisation und der Betriebsge­werkschaftsorganisation, gegenüber rechen­schaftspflichtig. An sein Wissen und seine Fähig­keiten werden hohe Anforderungen gestellt. Dem Betriebsleiter sind in unterschiedlicher Regelung Fachdirek­toren (Ökonomischer Direktor, Technischer Di­rektor, Direktor für Forschung, Direktor für Be­schaffung, Direktor für Absatz) sowie die erfor­derlichen Funktionalorgane (Kaderleiter, Justitiar u. a.) unterstellt. — Die skizzierten Aufgaben des Betriebsleiters sind mit den Aufgaben des Direktors eines Kombinats identisch. Vielfach wird der Stamm­betrieb des Kombinats unmittelbar vom Kom­binatsdirektor geleitet. Die Aufgaben können je­doch im Kombinat, vor allem bei direkter: Unter­stellung unter ein Ministerium, durch Rechte und Pflichten ergänzt sein, die bisher im Verantwor­tungsbereich des Generaldirektors der VVB lagen. Bei den im Kombinat zentralisierten Funktionen liegt die volle Verantwortung beim Kombinats­direktor. Die Direktoren der Kombinatsbetriebe haben jedoch ein entscheidendes Mitspracherecht und in allen übrigen Fragen die volle Verantwor­tung eines Betriebsleiter eines volkseigenen Betriebes. — An die Stelle der Bez. Betriebsleiter tritt im Mittel- und Klein­betrieb oft die Bez. Betriebsleiter. Die i. allg. Sprachgebrauch anzutreffenden Begriffe Werk­direktor bzw. Werkleiter beziehen sich meist auf den Leiter eines Werkes innerhalb des Kom­binats.