Betriebserlaubnis - JuraMagazin

Mit der in einem Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen enthal­tenen Marken- und Typenbezeichnung (hier: BMW 520) sichert der Verkäufer dem Käufer über den Fortbestand der Voraussetzungen der Allgemeinen Betriebserlaubnis hinaus nicht zu, dass das Fahr­zeug mit einem dem Fahrzeugtyp entsprechenden Motor ausgerü­stet ist (Ergänzung zu Senat, NJW 1983, 217 = LM vorstehend Nr. 65 = WM 1982, 1382).

Zum Sachverhalt: Der Kl. kaufte unter Verzicht auf jegliche Gewähr­leistung vom Bekl. am 8. 11. 1982 einen gebrauchten Pkw des Fabrikats BMW 520. Der für das Fahrzeug ausgestellte Ersatz-Kfz-Brief enthält u. a. folgende Eintragungen: Antriebsart: Otto; Leistung: kW bei min' k 85/ 5800; Hubraum ccm: 1977. Bei dem Versuch, den Motor einzustellen, stellte die vom Kl. beauftragte Firma A am 12. 11. 1982 fest, die Kompres­sion des vierten Zylinders sei nicht einwandfrei. Eine Untersuchung des Fahrzeugs bei der BMW Vertragswerkstatt R am 15. 11. 1982 ergab, dass es mit einem für die Baureihe 1602 bestimmten Motor ausgestattet war, der 85 PS leistet. Die Soll-Leistung des serienmäßigen Motors eines BMW 520, Baujahr 1973, beträgt demgegenüber 115 PS. Unter Hinweis auf diesen Befund ließ der KI. mit Anwaltsschreiben vom 19. 11. 1982, gestützt auf die Auffassung, in dem Verkauf eines bestimmten Fahrzeugs liege grund­sätzlich die Zusicherung des Verkäufers, dass das Fahrzeug mit einem für den Fahrzeugtyp vorgesehenen Motor ausgestattet sei, die Wandelung des Kaufvertrages erklären und den Bekl. zur Rückzahlung des Kaufpreises auffordern. Der Bekl. ist dem Wandelungsbegehren entgegengetreten. Er hat gemeint, für die Annahme einer Zusicherung sei kein Raum; er habe dem Kl. erklärt, der BMW stehe eigentlich noch nicht zum Verkauf, der Auspuff müsse instandgesetzt und der schlecht laufende Motor überholt und eingestellt werden.

Das LG hat die Klage abgewiesen; das KG hat den Bekl. zur Zahlung von 3000 DM Zug um Zug gegen Herausgabe des BMW 520 verurteilt. Die zugelassene Revision des Bekl. führte zur Aufhebung und Zurückver­weisung.

Aus den Gründen: .. . II. 1. Das Recht des Kl. auf Wandelung des Kaufvertrages vom 8. 11. 1982 hängt wegen des im übrigen durchgrei­fenden Gewährleistungsausschlusses davon ab, ob dem Kaufgegen­stand im Zeitpunkt der Übergabe eine zugesicherte Eigenschaft fehlte (Senatsurt., BGHZ 50, 200 = LM § 463 BGB Nr. 14 = NJW 1968, 1622; BGHZ 57, 292 [298] = LM FuttermittelG Nr. 1 = NJW 1972, 251; NJW 1975, 1693 = WM 1975, 895 [897]). Das BerGer. hat sich bei der Beantwortung dieser Frage die Erwägungen zu eigen gemacht, die das Urteil des erkennenden Senats vom 3. 11. 1982 (NJW 1983, 217 = LM vorstehend Nr. 65 = WM 1982, 1382) tragen. An diesen Grundsätzen wird festgehalten. Danach ist es eine Frage der Vertragsauslegung, ob der Bekl. mit der Angabe „BMW 520" eine bestimmte Eigenschaft des Fahrzeugs zugesichert hat. Von einer Zusicherung kann nur die Rede sein, wenn der Verkäufer in vertragsmäßig bindender Weise die Gewähr für das Vorhandensein einer Eigenschaft über­nimmt und damit die Bereitschaft zu erkennen gibt, für alle Folgen des Fehlens dieser Eigenschaft einzustehen. Ob das zu bejahen ist, hängt nicht in erster Linie vom Willen des Verkäufers ab, vielmehr kommt es darauf an, wie der Käufer die Angaben des Verkäufers auffassen darf. Bei der unter Berücksichtigung dieses Gesichtspunkts vorzunehmen­den Prüfung sind Gewicht und Bedeutung, die Marken- und Typenbezeichnungen von Kraftfahrzeugen im Verkehr haben, maßgeblich. Sie gehen über die bloße Festlegung des Kaufgegenstandes hinaus. Das hat das BerGer. - entgegen der Ansicht der Revision - richtig gesehen. Die im Kaufvertrag enthaltene Angabe „BMW 520" greift die im Kraftfahrzeugbrief und im Kraftfahrzeugschein enthaltene Eintragung „Typ und Ausführung" auf. Auf diese Eintragung bezieht sich die den Bayerischen Motorenwerken gem. § 20 StVZO erteilte allgemeine Betriebserlaubnis, die die Voraussetzung dafür ist, dass das Fahrzeug auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt werden darf (§ 18 1 StVZO). Die Typenbezeichnung „BMW 520" besagt u. a., dass das Fahrzeug von einem Otto-Motor mit 1977 ccm Hubraum und einer Leistung von 85/5800 kW bei min-' (= 115 PS) angetrieben wird. Der Einbau eines Motors gleicher Bauart aber anderer Leistung führt, ebenso wie der Einbau eines Motors anderer Bauart, grundsätzlich zum Erlöschen der Betriebserlaubnis gem. § 19 11 StVZO. Nur der Einbau eines Austauschmotors, d. h. einer Maschine gleicher Bauart, gleichen Hubraums und gleicher Leistung ist nach dem Willen des Verordnunggebers privilegiert (Verkehrsamtsblatt 1973, 662 [666]).

Die Revision hat indessen darin recht, dass die allgemeine Betriebser­laubnis - ausnahmsweise - nicht erlischt, wenn sie den Einbau eines Mo­tors anderer Leistung ohne weitere Umbauten (z. B. an der Bremsanlage) zulässt oder wenn für den Motor eine Betriebserlaubnis nach § 22 StVZO erteilt worden ist, die sich auf den Einbau in den betreffenden Fahrzeugtyp erstreckt. Die Parteien haben dazu im zweiten Rechtszug unterschiedliche Standpunkte eingenommen. Der Kl. hat gemeint, die Betriebserlaubnis sei erloschen. Der Bekl. hat dagegen unter Beweisantritt behauptet, die allge­meine Betriebserlaubnis für einen BMW 520 mit Erstzulassung im Jahre 1973 erlösche nicht, wenn in dieses Fahrzeug der kleinere, d. h. wesentlich schwächere Motor eines BMW 1602 mit 85 PS statt 115 PS eingebaut wer­de. Das LG hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, auch für die BMW- Modellreihe, zu der das vom Kl. verkaufte Fahrzeug gehöre, gebe es unter­schiedlich starke Motoren, für die eine Betriebserlaubnis nach § 22 StVZO erteilt worden sein könne, die sich auf den Einbau in den betreffenden Fahrzeugtyp - hier BMW 520 - erstrecke. Das BerGer. hat dazu - von seinem Standpunkt folgerichtig - weder Feststellungen getroffen noch in rechtlicher Hinsicht Stellung genommen.

Auf die von der Revision erhobene Verfahrensrüge mangelnder Sachaufklärung hinsichtlich des Fortbestands der allgemeinen Be­triebserlaubnis käme es für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht an, wenn die Marken- und Typenbezeichnung „BMW 520" nach Treu und Glauben vom Käufer als eine Zusicherung dahin verstanden werden durfte, in dem Fahrzeug befinde sich ein serienmäßig herge­stellter Otto-Motor mit 1977 ccm Hubraum und einer Leistung von 115 PS (85/5800 kW bei min-1). Aus dem Senatsurteil NJW 1983, 217 = LM vorstehend Nr. 65 = WM 1982, 1382 kann das nicht hergeleitet werden. Der erkennende Senat hat darin ausgesprochen, die Angabe „BMW 1602" im Kaufvertrag enthalte die Zusicherung des Verkäu­fers, das Fahrzeug sei mit einem serienmäßig vom Hersteller vorgese­henen und damit von der allgemeinen Betriebserlaubnis gedeckten Motor ausgerüstet (I 2b a. E.). Zu dieser — im Verhältnis zur Auffas­sung des KG — engeren Auslegung der Zusicherung ist der Senat ge­langt, weil der Käufer im Vertrauen darauf schutzwürdig ist, dass er das gekaufte Fahrzeug sogleich und ohne weiteres im Straßenverkehr benutzen kann. Deshalb kommt es entscheidend auf die Frage des Fortbestands der Betriebserlaubnis an. Der erkennende Senat sieht kei­nen Grund, das Zusicherungsrisiko für den Verkäufer darüber hinaus zu erweitern. Dabei wird nicht verkannt, dass der Käufer eines Fahr­zeugs, welches der Verkäufer als einen „BMW 520" im Kaufvertrag bezeichnet, bestimmte Vorstellungen in bezug auf Leistungsstärke und Auslegung des Motors hegt, die sich an der Leistungsbeschreibung des Herstellers orientieren. Möchte der Käufer darin sichergehen, so muss er eine ausdrückliche Zusicherung des Verkäufers zu erlangen suchen. Das angefochtene Urteil konnte danach keinen Bestand haben.

2. Einer Aufklärung der Frage, ob für einen BMW 520, der mit einem schwächeren Motor der Baureihe 1602 ausgerüstet ist, die allge­meine Betriebserlaubnis fortbesteht, sei es, weil sie den Einbau ohne weitere Umbauten zulässt, sei es, weil für den Motor eine Betriebser­laubnis nach § 22 StVZO erteilt worden ist, die sich auf den Einbau in den betreffenden Typ erstreckt, bedürfte es nicht, wenn der Revision darin gefolgt werden müsste, der KI. könne sich auf eine Zusicherung, das Fahrzeug sei mit einem 115 PS Motor mit 1977 ccm Hubraum ausgerüstet, schon deshalb nicht berufen, weil der Bekl. bei dem Ver­kaufsgespräch darauf hingewiesen habe, in das Fahrzeug sei vom Vor­besitzer ein „anderer Motor" eingebaut worden. Die Rüge der Revi­sion, die Vorinstanz habe nicht alle im Vertrag oder bei dessen Abschluss zutage getretenen Umstände berücksichtigt, trifft indessen nicht zu. Das KG ist davon ausgegangen, dass der Bekl. den Hinweis auf den Einbau eines anderen Motors gegeben hat. Die Beurteilung seiner Äußerung, sie besage weder, dass sich in dem Fahrzeug ein nicht typengerechter Motor befinde noch bringe sie zum Ausdruck, dass der Bekl. für das Vorhandensein eines typengerechten Motors nicht ein­stehen wolle, hält sich in den Grenzen tatrichterlichen Ermessens und kann insbesondere nicht als unmöglich angesehen werden.

Da das Urteil jedoch aus den unter II 1 dargelegten Gründen der Aufhe­bung unterliegt, wird der Bekl. Gelegenheit haben, die für seine Wertung sprechenden tatsächlichen Gesichtspunkte deutlich zu machen.

3. Entgegen der Auffassung der Revision hat das KG nicht verkannt, dass der Kl. die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass das Fahrzeug — sofern darin überhaupt das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft liegt — am 10. 11. 1982 mit einem Motor der Baureihe 1602 ausgestattet war. Im Hinblick auf die aus anderen Gründen gebotene Aufhebung des angefochtenen Urteils kann dahinstehen, ob die Vorinstanz an das Bestreiten des Bekl. zu strenge Anforderungen gestellt hat. In der anderweiten Verhand­lung wird in diesem Zusammenhang jedenfalls zu berücksichtigen sein, dass der Bekl. den Kl. darauf hingewiesen hat, der Vorbesitzer habe in das Fahrzeug einen „anderen" Motor eingebaut.