Betriebsplan

Betriebsplan — verbindliches Dokument über die künftige Entwicklung eines Betriebes ent­sprechend den gesellschaftlichen, durch staatliche Planauflagen ausgedrückten Erfordernissen. Der Betriebsplan ist auf die Befriedigung des volkswirtschaftlich begründeten Bedarfs, die Durchsetzung der In­tensivierung und hohe betriebliche Effektivität sowie auf die Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen gerichtet. Er enthält für einen durch staatliche Festlegungen bestimmten Zeit­raum die Ziele der betrieblichen Entwicklung sowie die Maßnahmen und Mittel zu deren Reali­sierung. Er ist intern und extern koordiniert und bilanziert. Der Betriebsplan wird als Fünfjahrplan und Jahresplan erarbeitet. Er ist das entscheidende Instrument der Leitung des Betriebes. Die Ge­samtheit der Tätigkeiten zur Vorbereitung und Durchführung des Betriebsplanes wird als Planung des sozialistischen Industriebetriebes bezeich­net. Wesentliche Grundlagen für die Ausarbeitung des Betriebsplans sind staatliche Plankennziffern, Ergebnisse prognostischer und konzeptioneller Arbeit des Betriebes und Wirtschaftsverträge sowie gesetzliche Bestimmungen zum Inhalt, Ablauf und zur Organisation der Planung (Ordnung der Planung der Volkswirtschaft, Rahmenrichtlinie für die Jahresplanung der Betriebe und Kombinate der Industrie und des Bauwesens). Beide gesetzlichen Bestimmungen dienen dazu, Verantwortung, Auf­gaben und Zusammenarbeit der Staatsorgane, der wirtschaftsleitenden Organe, der Kombinate und Betriebe bei der Ausarbeitung der Jahresvolks­wirtschaftspläne und des Fünfjahrplanes sowie der Staatshaushaltspläne und des Betriebsplan verbindlich zu regeln. Eingeschlossen sind die Verfahren zur Ausarbeitung und Begründung der Pläne, ihre Dokumentation, die Regelung der Informations­beziehungen und die einheitlich anzuwendenden Instrumente und Kennziffern für die Planung und Bilanzierung. Die Rahmenrichtlinie hat vor allem die Funktion, in den Betrieben und Kombinaten der Industrie und des Bauwesens eine weitgehend einheitliche Ausarbeitung des Betriebsplans zu. sichern. Sie legt die Mindestanforderungen an den Inhalt des Betriebsplans fest. Entsprechend der Rahmenrichtlinie ist der Betriebsplan in acht Planteile gegliedert, in denen jeweils sachlich zusammengehörende Aufgaben und Maß­nahmen zusammengefasst sind, die untereinander und mit anderen Planteilen koordiniert und bilan­ziert sind. Die Planteile werden weiter in Pläne (einschl. Übersichten, Nachweise, Bilanzen) un­terteilt. Die Gliederung des Betriebsplan ist hauptsächlich aus den Elementen und Phasen des Reproduk­tionsprozesses abgeleitet. Darüber hinaus wird sie beeinflusst von solchen Faktoren wie dem Wertbildungsprozess, den sozialen Bedingungen, der Betriebsgröße, der Leitungsorganisation des Be­triebes einschl. der Erfordernisse der leitungs­mäßigen Beherrschung und Kontrolle betrieblicher Prozesse sowie von weiteren spezifischen Re­produktionsbedingungen. Die Gliederung des Jahresplanes und des Fünfjahrplanes weist neben vielen Gemeinsamkeiten auch Unterschiede auf, die bes. die innere Gliederung der Planteile be­treffen.