Betriebsteil

Betriebsteil — Struktureinheit innerhalb eines Be­triebes, die auf der Grundlage des aufgeschlüs­selten Betriebsplanes eine Produktions- oder an­dere Wirtschaftstätigkeit ausübt und dabei einer innerbetrieblich abgegrenzten Abrechnung und Kontrolle unterliegt; auch als Teilbetrieb, Zweig­betrieb u. ä. bezeichnet. Vor allem vom Sitz des Betriebes territorial getrennt liegende Betriebsteil haben selbständige Aufgaben, Rechte und Pflichten, z. B. hinsichtlich der Gestaltung der Arbeits- und Le­bensbedingungen der Werktätigen und der Be­ziehungen zu den örtlichen Staatsorganen. Die Leiter von Betriebsteil können mit der Wahrnehmung von Aufgaben eines Betriebsdirektors beauftragt werden. Die innerbetrieblichen Kooperations­beziehungen der Betriebsteil stellen keine Ware-Geld­Beziehungen dar. Da der Betriebsteil nicht Inhaber eigener Fonds ist, sondern ihm lediglich das Verfügungs­recht über betriebliche Fonds oder über Fonds­anteile übertragen werden kann, haftet er nicht materiell für die Verletzung innerbetrieblicher Rechtsbeziehungen; gegebenenfalls wird er ko­stenmäßig belastet. Im Rechtsverkehr kann der Betriebsteil grundsätzlich nicht selbständig auftreten. Bei ent­sprechender Ermächtigung handelt er bzw. sein Leiter im Namen des Betriebes. Die Stellung, Aufgaben, Rechte und Pflichten des Betriebsteil werden im Statut oder in betrieblichen Ordnungen kon­kretisiert.