Betriebsverfassungsgesetz

Betriebsverfassungsgesetz, Abk. BetrVG — Gesetz der BRD, das die Verhältnisse zw. Arbeitern und Angestellten eines Betriebes und dem Unternehmer sowie die Wahl, Größe, Rechte und Pflichten des Betriebsrates regelt. Es löste das erste Betriebsverfassungsgesetz (11.10.1952) ab. Ge­sonderte Gesetze gelten für Betriebe der Montan­industrie, des öffentlichen Dienstes und Groß­unternehmen außerhalb der Montanindustrie. Die Forderungen der Gewerkschaften, reaktionäre Bestimmungen des ersten Betriebsverfassungsgesetzes zu beseitigen, wurden nicht erfüllt. Auch das neue Betriebsverfassungsgesetz ver­sagt den Arbeitern und Angestellten elementare Rechte und stellt keine demokratische Betriebs­verfassung dar. So ist u. a. festgelegt, in Betriebs­versammlungen nur Fragen zu behandeln, die den Betrieb und die Arbeiter unmittelbar berühren; der Betriebsrat wird zur vertrauensvollen Zusammen­arbeit mit dem Unternehmer zum Wohle des Be­triebes verpflichtet, jegliche Betätigung, die den Betriebsfrieden stört, ist zu unterlassen, und Kampfmaßnahmen sowie die parteipolitische Be­tätigung im Betrieb sind untersagt. Die Behandlung der Gewerkschaften als betriebsfremde Elemente, Gewährung von Gruppenrechten und die Aus­klammerung leitender Angestellter richten sich gegen die Einheit und Solidarität aller Beschäftig­ten im Betrieb. Ferner schließt das Betriebsverfassungsgesetz jede Mitbestimmung über Art und Umfang der Pro­duktion, die Verteilung des Gewinns und über Investitionen aus. Dennoch sind die Aktivitäten der Werktätigen darauf gerichtet, alle im Betriebsverfassungsgesetz enthaltenen Mitwirkungs-, Einspruchs- und In­formationsrechte — so begrenzt sie auch sind — auszunutzen und um ihre Erhaltung und Erweite­rung zu echten Mitbestimmungs- und Kontroll­rechten zu kämpfen.