Beurteilung eines Neuwagenkaufs

Zur rechtlichen Beurteilung eines Neuwagenkaufs, bei dem der Kraftfahrzeughändler den alten Wagen des Käufers in der Form „in Zahlung nimmt", dass die Beteiligten einen Vermittlungsauftrag („Agenturvertrag") über die Veräußerung des Altwagens ab­schließen.
Zum Sachverhalt: Durch schriftlichen „Kaufantrag" bestellte der Bekl. bei der 1(1., einem Autohaus, einen neuen Pkw zum Preise von 14990 DM und vereinbarte gleichzeitig die Anrechnung seines in Zahlung gegebenen gebrauchten Pkw zum Preis von 4500 DM. Über letzteres ist im „Kaufantrag" nichts gesagt, obwohl der benutzte Vordruck (links unten) über die Inzahlungnahme von Gebrauchtwagen bei Neuwagenkauf die Be­antwortung mehrerer Fragen vorsieht. Vielmehr unterzeichneten die Par­teien hinsichtlich des Gebrauchtwagens einen weiteren als „Vermittlungsauftrag" überschriebenen Formularvertrag, wobei als Provision der Kl. der über den „Mindestverkaufspreis" von 4500 DM erzielte Mehrerlös vorge­sehen war. Wenige Tage nach der Zulassung übernahm der Bekl. den neuen Wagen und übergab der Kl. den in Zahlung genommenen Ge­brauchtwagen. Kurz darauf schrieb die Kl. dem Bekl., bei Durchsicht der Kfz-Papiere sei ihr aufgefallen, dass der in Zahlung gegebene Wagen einen erheblichen Unfall gehabt habe. Die Kl. hat 4500 DM Zug um Zug gegen Herausgabe des Altwagens eingeklagt. Das LG hatte die Klage abgewiesen, das BerGer. hat ihr statt­gegeben. Die - zugelassene - Revision des Bekl. hatte keinen Erfolg. Aus den Gründen: I. Das BerGer. führt aus, die Parteien hätten statt einer eigentlichen Inzahlungnahme (hierzu BGHZ 46, 338 = LM vorstehend Nr. 26 = NJW 1967, 553) hier zum Zwecke der Einspa­rung der sonst anfallenden Mehrwertsteuer einen sogenannten „Agen­turvertrag" (Verkauf des Wagens durch die Kl. namens und für Rech­nung des Bekl.) vereinbart. Der Agenturvertrag habe freilich in wich­tigen Punkten einen anderen Inhalt gehabt als das benutzte Formular, das auf eine entgeltliche Gebrauchtfahrzeugvermittlung zugeschnitten sei und schon deshalb hier nicht gepasst habe. Dem Bekl. sei es nicht entscheidend auf die Verwertung (Veräußerung) des Altwagens zu einem bestimmten (Mindest-)Preis angekommen, sondern darauf, in jedem Falle eine Gutschrift von 4500 DM auf den Neuwagenpreis zu erhalten. Das habe man auch in der Form des Agenturvertrages errei­chen können, wenn das Preisrisiko hinsichtlich des Weiterverkaufs bei der Kl. lag, wenn diese also einerseits einen Erlös über 4500 DM behal­ten, bei einem Mindererlös aber die Differenz „aus eigener Tasche zulegen" musste, und wenn ihr die willkürliche, einseitige Beendigung des Vermittlungsauftrages verwehrt blieb. Angesichts der erkennbaren Interessenlage des Bekl., der sich auf eine bloße Vermittlung seines Altfahrzeugs mit dem Inhalt des Formulars unter gleichzeitiger fester Neuwagenbestellung sicherlich nie eingelassen hätte, seien die getrof­fenen Abreden in diesem Sinne auszulegen. Soweit der Inhalt des For­mulars des Vermittlungsauftrags hiervon abweiche, sei der Vertrag nur „Schein" gewesen. Mit der beiderseits gewollten Inzahlungnahmevereinbarung sei zugleich eine Stundungsabrede in Höhe eines Teils von 4500 DM des Neuwagenpreises verbunden gewesen, und zwar für die Dauer bis zur erfolgten Durchführung bzw. Beendigung des Agen­turvertrages. Diese Stundung sei hier aber dadurch entfallen, dass die Kl. den Vermittlungsauftrag (Agenturvertrag) aus wichtigem Grunde wirksam gekündigt habe; denn der Bekl. habe einen für die Wertbil­dung des hereingenommenen Wagens maßgeblichen Umstand, näm­lich den im Kraftfahrzeugbrief vermerkten schweren Unfallschaden, arglistig verschwiegen.
II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. 1. Die Auslegung der von den Parteien getroffenen Vereinbarungen ist, da es sich um ein Typengeschäft des Alltags handelt, das in dieser Form seit Jahren in unzähligen Fällen abgeschlossen wird, durch das BerGer. frei nachprüfbar. Sie ist nicht zu beanstanden. Mit Recht hat das BerGer. angesichts der beiderseitigen Interessenlage und im Hin­blick auf das, was die Parteien ersichtlich erreichen wollten, dem Inhalt der verwendeten Vertragsformulare keine allein entscheidende Bedeu­tung beigelegt (§§ 133, 157 BGB). Maßgebend ist vielmehr folgendes: Der Verkauf eines Neuwagens durch den Kraftfahrzeughändler ist in sehr vielen Fällen überhaupt nur möglich, wenn der Händler bereit ist, den Altwagen des Kaufinteressenten „in Zahlung" zu nehmen. Zumindest wird dem Interessenten auf diese Weise der Neuwagenkauf erheblich erleichtert. Andererseits ist das Interesse des Käufers, nach Bezahlung des nicht zur Verrechnung vorgesehenen Teiles des Kauf­preises und Hingabe seines Altwagens den Neuwagenkauf endgültig abgewickelt zu haben, dem Autohändler bekannt. Diesem Interesse wäre ohne weiteres Rechnung getragen, wenn der Altwagen im Sinne einer Ersetzungsbefugnis des Käufers in Zahlung genommen würde (vgl. hierzu BGHZ 46, 338 = LM vorstehend Nr. 26 = NJW 1967, 553). Dabei wird allerdings der Autohändler Erwerber des Altwagens und ein mehrwertsteuerpflichtiger Vorgang ausgelöst. Es liegt auf der Hand, dass hierdurch der Inzahlungnahmepreis gedrückt wird. Bei die­ser Sachlage ist es das beiderseitige Interesse der Vertragschließenden, die Inzahlungnahme rechtlich so zu gestalten, dass ein mehrwertsteuer­pflichtiger Tatbestand nicht entsteht. Das setzt voraus, dass der Wagen - bis zur (Weiter-)Veräußerung an einen Dritten - im Eigentum des Autokäufers bleibt. Es stellt daher keinen Verstoß gegen §§ 133, 157 BGB dar, wenn das BerGer. annimmt, dass der Agenturvertrag von beiden Seiten wirksam gewollt war. Ebenso wenig ist aber zu bean­standen, wenn es annimmt, die Parteien hätten in Abweichung von dem verwendeten Vertragsformular die Übernahme des Kaufpreisrisi­kos durch die Kl. sowie deren Verzicht auf einseitige Vertragsbeendi­gung vereinbart. Denn nur so war dem erkennbaren Interesse des Bekl., den Neuwagenkauf endgültig abgewickelt zu haben, Rechnung getragen. Ebenso wenig bestehen aber Bedenken gegen die Annahme des Ber­Ger., die Kl. habe den Kaufpreis bis zur Beendigung des Agenturver­trages gestundet. Dass der Bekl. nach dem Willen der Parteien zwar einerseits (zunächst) auf die Zahlung des Restkaufpreises nicht in An­spruch genommen werden sollte, andererseits aber eine Verrechnung insoweit erst möglich war, wenn die Kl. den Altwagen veräußert hatte, läuft, wie das BerGer. richtig gesehen hat, im Ergebnis auf die
Vereinbarung einer Stundung hinaus. Sie endete, wie sich von selbst versteht, durch die Abwicklung des Agenturvertrages durch den Ver­kauf des Altwagens und die dabei vorzunehmende Verrechnung mit dem Restkaufpreis des Neuwagens. Sie endete aber auch, wenn wie hier, die Kl. - ausnahmsweise - den Agenturvertrag von sich aus wegen Vorliegens eines wichtigen Grundes kündigen konnte. 2. Dem BerGer. ist auch darin zuzustimmen, dass das Verschweigen des schweren Unfallschadens bei den Verhandlungen ... seitens des Bekl. ein wichtiger Grund war, der die Kl. zur fristlosen Kündigung berechtigte. (Wird dargelegt.)