Beurteilung von Verträgen - JuraMagazin

Zur rechtlichen Beurteilung von Verträgen, durch die die Ver­pflichtung übernommen wird, Werbeplakate für eine gewisse Zeit auszuhängen.

Zum Sachverhalt: Der Bekl. beauftragte am 28. 4. 1975 den Kl., für ihn drei Jahre lang 58 Werbeflächen an öffentlich aufgestellten Papierkör­ben zu reservieren und mit auf seine Firma hinweisenden Plakaten zu verse­hen. Nachdem die Durchführung dieser Vereinbarung unterbrochen wor­den war, einigten sich die Parteien am 20. 4./23. 5. 1978 auf eine Fortfüh­rung des Vertragsverhältnisses für die Dauer von zwei Jahren. Als Entgelt vereinbarten die Parteien einen Betrag von jährlich 7360 DM zuzüglich Mehrwertsteuer, zahlbar vierteljährlich, sowie je Plakat 6 DM. Am 1. 6. 1978 wurde die vereinbarte Werbung wieder aufgenommen. Der Kl. fordert vom Bekl. für den ab 1. 6. 1978 laufenden Zeitraum von zwei Jahren die Zahlung von 16560 DM abzüglich gezahlter 2747,73 DM. Der Bekl. verweigert die Zahlung. Er hat vor allem geltend gemacht, der Kl. habe den Vertrag nicht vollständig erfüllt, denn nicht immer seien alle Werbeflächen mit seinen Plakaten versehen gewesen. Deswegen stehe dem Kl. eine Vergütung nicht oder doch nur ein geminderter Betrag zu.

Das LG hat nach Erhebung von Zeugenbeweis über die durchgeführte Werbung den Bekl. im Wesentlichen nach dem Klageantrag verurteilt. Mit seiner Berufung verlangt der Bekl. teilweise Abänderung und Klageabwei­sung nur, soweit die Klage 7226,54 DM, hilfsweise 10855,72 DM über­steigt. Das OLG hat die Berufung des Bekl. zurückgewiesen. Auch die — zugelassene — Revision des Bekl. hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen: I. ... 1. Das BerGer. hat den Vertrag zwischen den Parteien vom 18. 4. 1975/20. 4. 1978 und 23. 5. 1978, durch den der Kl. es übernommen hatte, auf eine bestimmte Dauer Werbeplakate des Bekl. an bestimmten Werbeflächen zum Aushang zu bringen, rechtsfehlerfrei als Werkvertrag eingeordnet. Diesen Rechtsstand­punkt hat bereits das RG vertreten (vgl. unter anderem RG, Warn 1913 Nr. 138; 1916 Nr. 48; Recht 1922 Nr. 1247; SeuffA 80 Nr. 79). Der erkennende Senat tritt ihm bei. Für die Abgrenzung von Dienst- und Werkvertrag ist der im Vertrag zum Ausdruck kommende Wille der Parteien maßgebend. Es kommt darauf an, ob die Dienstleistung als solche oder als Arbeitsergebnis deren Erfolg geschuldet wird. Wie das BerGer. festgestellt hat, wollten die Parteien ein bestimmtes Ar­beitsergebnis als die vom Kl. als Unternehmer geschuldete Leistung, nämlich, dass an geeigneten Standorten (Papierkörben) Plakate des Bekl. angebracht wurden und dort für den gesamten vereinbarten Zeitraum ausgehängt blieben. Der dauernde Aushang der Plakate während der Vertragszeit als Arbeitsergebnis war der vertragsgemäß geschuldete Erfolg. Bei einem derartigen Vertrag kommt es nicht auf die einzelne Tätigkeit des Unternehmers, sondern auf die einheitliche und fortdauernde planmäßig erzielte Werbewirkung an (vgl. RG, Warn 1913 Nr. 138). Der Kl. hat nach der rechtsfehlerfreien Feststellung des BerGer. keine Dienstleistung, sondern die Herbeiführung dieses Werbeerfolges übernommen. Der vom VII. Zivilsenat des BGH am 25. 6. 1972 (WM 1972, 947 [948]) entschiedene Fall ist mit dem vorliegenden nicht vergleichbar. Damals richtete sich, anders als vor­liegend, der Gesamtauftrag seinem Wesen nach auf vielerlei Beratun­gen, Handlungen und Maßnahmen, also auf einzelne Dienstleistungen als solche, nicht aber auf den durch sie zu erreichenden Erfolg. Auch die vereinbarte Jahresvergütung und deren Zahlbarkeit in bestimmten Zeitabschnitten kann an der Einordnung des hier streitigen Vertrages als Werkvertrag nichts ändern (vgl. auch Soergel, BGB, 10. Aufl., Vorb. § 631 Rdnr. 36 m. w. Nachw.). Vergütungs- und Zahlungsver­einbarungen können zwar Anzeichen dafür sein, welchen Vertragstyp die Parteien gewollt haben (BGH, WM 1972, 947; Soergel, Vorb. § 631 Rdnr. 2 a. E.). Gegenüber dem vom BerGer. festgestellten Gesamtin­halt des Vertrages hat dieses Anzeichen aber kein entscheidendes Ge­wicht.

Da der Kl. dem Bekl. Werbeflächen nicht zum eigenen Gebrauch überlassen hat, sondern sie für ihn während der Vertragszeit bereitge­halten und mit dessen Plakaten ausgestattet hat, hat der Vertrag mit der Miete nichts gemein.

2. Ob das Werk abnahmefähig i. S. des § 640 I BGB war, kann dahinstehen. Für die Fälligkeit der Vergütung spielt das ohnehin keine Rolle, da die Parteien vom Gesetz abweichende Zahlungsvereinbarun­gen getroffen haben. Aber auch für die weiteren an der Abnahme des Werkes geknüpften Rechtsfolgen (§§ 644, 645 BGB) kommt es auf diese Frage nicht an, weil die Parteien die Gefahrtragung vertraglich geregelt haben.

II. Die Weigerung des Bekl., an den Kl. den noch offenen Werklohn zu zahlen, ist, wie das BerGer. richtig erkannt hat, unberechtigt.

1. Nach den Feststellungen des BerGer. ist es unstreitig, dass der Kl. im ersten Jahr der am 1. 6. 1978 wieder aufgenommenen Werbemaßnahmen vom Bekl. zur Verfügung gestellte Plakate noch in ausreichender Anzahl besaß. Wenn trotzdem während kurzer Zeiträume an einigen Papierkörben Plakate gefehlt haben sollten, was das BerGer. offengelassen hat, so ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn dieses darin keinen Umstand erblickt hat, um den Werklohn zu mindern. Nach dem vom BerGer. übernomme­nen Ergebnis der vom LG durchgeführten Beweisaufnahme durch Zeu­genvernehmung hat der Kl. alles getan, was von ihm nach dem Sinn und Zweck des Vertrages billigerweise erwartet werden konnte, um für den dauernden Aushang der Plakate zu sorgen; insbesondere hat er durch nicht von ihm zu vertretende Umstände beschädigte oder entfernte in angemes­sener Zeit ersetzt. Eine weitergehende Verantwortung hat der Kl. nach den getroffenen Feststellungen nicht übernommen.

2. Unstreitig ist es ferner, dass im zweiten Jahr, also im Zeitraum 1979/1980 ebenfalls nicht an allen Werbeflächen stets Plakate des Bekl. angebracht waren und — im Gegensatz zu dem vorangegangenen Zeit­raum 1978/1979 — auch nicht vom Kl. alsbald ersetzt wurden. Zwar trägt nach § 644I BGB der Werkunternehmer vor der Abnahme oder der Vollendung des Werkes grundsätzlich die Vergütungsgefahr im Falle der zufälligen Verschlechterung oder des zufälligen Untergangs des Werkes; er hat selbstverständlich auch ein vertragswidriges Ver­halten zu vertreten. Einen solchen Sachverhalt hat das BerGer. aber nicht festgestellt. Die Werkleistung selbst, nämlich das dauernde Angebrachtsein der Plakate ist weder durch vom Kl. zu vertretende noch durch zufällig eingetretene Umstände beeinträchtigt worden. Viel­mehr ist sie dem Kl. durch ein vertragswidriges Verhalten des Bekl. unmöglich geworden. Das BerGer. hat im Wege der Vertragsausle­gung festgestellt, dass der Bekl. verpflichtet war, dem Kl. bei Bedarf Plakate zur Verfügung zu stellen oder diesem einen Druckauftrag zu erteilen. Beides hat der Bekl. nach den weiteren Feststellungen das BerGer. trotz schriftlicher Aufforderung unter Fristsetzung nicht ge­tan. Ob diese Vertragsauslegung rechtsfehlerfrei getroffen worden ist, kann das RevGer. nicht nachprüfen, da die Revision insoweit eine schlüssige Rüge nach § 286 ZPO nicht angebracht hat. Soweit sie ihre eigene Auslegung des Vertragsverhältnisses an die Stelle der des Ber­Ger. setzt, ist das im Revisionsverfahren unzulässig. Damit steht fest, dass der Bekl. durch die Verletzung seiner vertraglichen Mitwirkungspflicht es dem Kl. unmöglich gemacht hat, die Werkleistung vollstän­dig zu erbringen. nach § 324 I 1 BGB hat der Kl. den Vergütungsan­spruch behalten.

3. Nach dieser Rechtslage kommt es auf die Frage, ob hier § 645 BGB nach seinem ihm von der Rechtsprechung zugeordneten Sinnge­halt anzuwenden sein könnte, nicht an. Die Parteien haben nach den dargelegten und vom RevGer. zu beachtenden Feststellungen des Ber­Ger. zu den §§ 644, 645 BGB abweichende Vereinbarungen getroffen, nämlich dahin, dass der Kl. den Anspruch auf die vereinbarte Vergü­tung nur dann verlieren sollte, wenn er beschädigte oder entfernte Plakate nicht in angemessener Frist erneuerte. Die Parteien haben da­mit die Folgen der Beschädigung und Entfernung von Plakaten ver­traglich abschließend geregelt. Für die Anwendung der §§ 644f. BGB ist danach kein Raum.

4. Soweit das BerGer. sich mit der Vertragsdauer, dem vom Bekl. er­klärten Rücktritt vom Vertrag und dessen Kündigung auseinandergesetzt hat, hat die Revision keine Rügen erhoben. Auch insoweit hat es daher bei den Feststellungen des BerGer. zu verbleiben.