Bezirksvertreterprovision

1. § 87 II HGB (Bezirksvertreterprovision) kann auf die Rechtsbe­ziehungen zwischen einem alleinvertretungsberechtigten Eigenhändler und Unternehmer grundsätzlich nicht angewandt werden.
2.  Der alleinvertretungsberechtigte Eigenhändler kann regelmäßich auch nicht aus 687 II BGB Ansprüche gegen den Unterneh­mer, der unter Verletzung des Alleinvertriebsrechts Lieferungen vorgenommen hat, geltend machen. Zum Sachverhalt: Die Kl., eine AG nach französischem Recht, verein­barte mit der in Deutschland ansässigen Bekl. durch Vertrag vom 8. 1. 1976 eine Zusammenarbeit. Danach sollte die Kl. die medizinisch-techni­schen Erzeugnisse der Bekl. im Gebiete der Bundesrepublik und einigen anderen benachbarten Staaten allein, in anderen Staaten neben der Bekl. vertreiben. Die Preise der Geräte und die Umsatzplanziele wollten die Parteien jeweils gemeinsam festlegen. Die Kl. sollte sich an dem Stammka­pital der Bekl. in der Weise beteiligen, dass es um 100 000 DM auf 1,1 Mio. DM erhöht werden sollte, wobei die Kl. diesen Anteil zum Preis von 150 000 DM kaufen sollte. Die Kl. zahlte den Betrag nach einem ent­sprechenden Beschluss der Gesellschafterversammlung der Bekl. Die in der Gesellschafterversammlung nicht vertretenen Gesellschafter genehmigten später die Übernahme nicht, die auch nicht im Handelsregister eingetragen wurde. Die Parteien begannen die vorgesehene Zusammenarbeit, die im Jahre 1978 endete. Die Kl. hat Rückzahlung des für den Geschäftsanteil gezahlten Betrages in Höhe von 150 000 DM begehrt. Die Bekl. hat mit einer unstreitigen Gegenforderung von 143 906,98 DM aufgerechnet. Die Kl. hat dieser Gegenforderung eine Verrechnung aufgrund des Schreibens vom 13. 6. 1979 entgegengehalten und hat zur Begründung behauptet, die Bekl. habe unter Verletzung ihres Alleinvertriebsrechtes nach dem 1. 4. 1976 noch Waren an Kunden geliefert, so dass ihr in Höhe von 159 102,57 DM Provisionsansprüche entgangen seien (§ 87 II HGB ana­log). Die Bekl. hat demgegenüber eingewandt, wegen der schuldhaft verzögerlichen Aufnahme des Vertriebs und der Durchführung sei sie ge­zwungen gewesen, diese Lieferungen noch auszuführen. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Die Revision der Bekl. blieb in Höhe von 6093,02 DM (150000 DM abzüglich 143 906,98 DM) erfolglos; im übrigen führte sie zur Aufhebung und Zurückverweisung. Aus den Gründen: I. . . 2. Die Revision wendet sich zu Recht dagegen, dass das BerGer. der Bekl. versagt hat, mit der unstreitigen Forderung in Höhe von insgesamt 143906,98 DM gegenüber der Kla­geforderung aufzurechnen, weil diese Forderung bereits durch die Verrechnung der Kl. mit Gegenforderungen in Höhe von 159102,57 DM nach ihrem Schreiben vom 13. 6. 1979 erloschen gewe­sen sei. Das BerGer. hat die Berechtigung dieses Anspruchs, den die Kl., aus Warenlieferungen der Bekl. unter Verletzung der Alleinver­triebsvereinbarung hergeleitet hatte, mit einer entsprechenden An­wendung des § 8711 HGB auf die Rechtsbeziehungen der Parteien begründet. Es hat hierzu ausgeführt, wegen der auf lange Zeitdauer angelegten Zusammenarbeit und der Interessenverknüpfung der Parteien sei es gerechtfertigt, die von dem Gesetzgeber für den als schutz­bedürftig angesehenen Handelsvertreter geltenden Rechtsvorschriften auch auf das Vertragsverhältnis der Parteien anzuwenden, wenn die Kl. auch Eigenhändlerin gewesen sei. Diese Beurteilung zur entspre­chenden Anwendung des § 87 II HGB, ist nicht frei von Rechtsirrtum.
a) Der BGH hat zwar unter bestimmten Voraussetzungen dem Ei­genhändler den einem Handelsvertreter zustehenden Ausgleichsan­spruch bei Beendigung seiner Tätigkeit in entsprechender Anwendung des § 89b HGB zugebilligt (BGHZ 68, 340 [343] = LM § 89b HGB Nr. 52 = NJW 1977, 896; zuletzt NJW 1983, 1789 [1790] = LM § 89b HGB Nr. 64). Der Sinn des Ausgleichsanspruchs nach §89b HGB ist es nämlich, dem Handelsvertreter für einen auf seine Leistung zurück­zuführenden, ihm aber infolge der Beendigung des Vertragsverhältnis­ses nicht mehr vergüteten Vorteil des Unternehmers, wie er in der Schaffung und Überlassung eines Kundenstamms liegt, eine Gegenlei­stung zu gewähren. Für eine solche Gegenleistung kann auch bei ei­nem Eigenhändler Veranlassung bestehen, wenn dieser ähnlich einem Handelsvertreter weisungsgebunden, in die Absatzorganisation des Unternehmens eingeordnet und gegenüber dem Hersteller vertraglich verpflichtet ist, diesem bei der Beendigung des Vertragsverhältnisses seinen Kundenstamm zu überlassen, so dass sich der Hersteller den Kundenstamm des Eigenhändlers sofort und ohne weiteres nutzbar machen kann. Anders geht es bei der Bezirksvertreterprovision nach § 87 11 HGB um eine Vergütung für die Gesamttätigkeit des Handels­vertreters in der umfassenden Bearbeitung des ihm übertragenen Be­zirks während der Dauer seiner Tätigkeit. Dem Bezirksvertreter soll über die durch seine Bemühungen im Einzelfall verdiente Provision hinaus eine weitere Vergütung für die Wahrnehmung der Belange des Unternehmens in dem Bezirk allgemein gewährt werden. Die Be­zirksprovision ist eine Gegenleistung für die umfassende Absatzförde­rung und damit die Gesamttätigkeit des Handelsvertreters (BGHZ 41, 292 [294] = LM § 87 HGB Nr. 8 = NJW 1964, 1622). Demgegenüber findet der alleinvertriebsberechtigte Eigenhändler den Ausgleich für sein Bemühen um den Absatz der Ware in seinem Bezirk darin, dass ihm jede Absatzsteigerung von vornherein unmittelbar zugute kommt und er durch die Zubilligung des Alleinvertriebs vor Direktgeschäften des Unternehmers geschützt ist. für eine entsprechende Heranziehung des § 87 11 HGB zugunsten des alleinvertriebsberechtigten Eigenhänd­lers ist angesichts der unterschiedlichen Aufgabe sowie der unter­schiedlichen Interessenlage von Eigenhändler und Handelsvertreter andererseits grundsätzlich kein Raum. Dementsprechend hat der BGH auch bisher einen Anspruch des Eigenhändlers auf Zahlung einer Be­zirksprovision im Falle der Verletzung einer Alleinvertriebsvereinba­rung verneint (BGH, NJW 1957, 1026 = LM vorstehend Nr. 2; NJW 1964, 153 = LM vorstehend Nr. 8; NJW 1966, 1117 = LM vorste­hend Nr. 10). b) Der von der Kl. zum Zwecke der Verrechnung hergeleitete An­spruch lässt sich auch nicht, wie die Revisionserwiderung meint, auf § 687 11 BGB stützen. Nach dieser Vorschrift ist derjenige, der ein fremdes Geschäft als sein eigenes behandelt, obwohl er weiß, dass er dazu nicht berechtigt ist, zur Herausgabe des aus der Geschäftsführung Erlangten verpflichtet. Im Schrifttum wird teilweise die Auffassung vertreten, die Voraussetzungen dieser Vorschrift seien auch erfüllt, wenn ein Alleinvertriebsrecht verletzt werde (so Gass, NJW 1960, 2339; Erman-Haug, BGB, 4. Aufl., § 687 Rdnr. 5). Das RG (RGZ 92, 201) und der BGH (die zuletzt o. g. Entscheidungen) haben dagegen aufgrund der vertraglichen Beziehungen zwischen dem Unternehmer und dem alleinvertriebsberechtigten Eigenhändler eine — ihrem Wesen nach insoweit subsidiäre — Heranziehung des § 687 II BGB abgelehnt. Hieran ist festzuhalten. Zwischen den Parteien besteht ein umfangrei­ches Vertragswerk über ihre Zusammenarbeit, in die das Vertriebs­recht der Kl. eingebettet ist. Sein Umfang und seine Grenzen richten sich nach den zwischen den Parteien ausgehandelten Rechtsbeziehun­gen, die sich nicht in dem Alleinvertriebsrecht der Kl. erschöpfen, sondern neben der beabsichtigten gesellschaftsrechtlichen Verbindung auch eine gemeinsame Entwicklung der Produkte und der Forschung vorsahen. Auf diesem Hintergrund sind auch die Lieferungen der Bekl. nach dem Vertragsschluss mit der Kl. zu sehen. Wenn die Bekl. jedoch unter Verstoß gegen die vertraglichen Vereinbarungen geliefert haben sollte, kann sich ihr Vorgehen als positive Forderungsverlet­zung darstellen (vgl. dazu Stumpf, Der Vertragshändlervertrag, 2. Aufl. [19791, S. 81 Rdnr. 70), so dass der Kl. ein Schadensersatzan­spruch zustehen kann. Über einen solchen Anspruch aber kann der Senat aufgrund der bisherigen Feststellungen des BerGer. noch nicht entscheiden. Es ist noch nicht festgestellt, in welchem Umfang die Bekl. Lieferungen noch aufgrund bei Vertragsbeginn schon bestehen­der Verträge mit ihren Kunden auszuführen hatte. Auch steht noch nicht fest, ob die Kl. durch ihr Verhalten bei der Vertragsabwicklung und beim Aufbau der Verkaufsorganisation Veranlassung gegeben hat, dass die Bekl. ihrerseits noch Lieferungen auszuführen hatte, um nicht schadensersatzpflichtig zu werden.
Erst wenn das BerGer. die zu diesen zwischen den Parteien streitigen Behauptungen erforderlichen Feststellungen getroffen hat, ist eine Ent­scheidung darüber möglich, ob sich der von der Kl. mit 159102,57 DM errechnete Betrag aus dem Gesichtspunkt der positiven Forderungsverlet­zung rechtfertigen lässt, und ob die Kl. ihn rechtswirksam mit den Gegen­forderungen der Bekl. verrechnen konnte.