Bezugsberechtigung - Begünstigung

Bezugsberechtigung, auch Begünstigungvom Versicherungsnehmer festgelegtes Anspruchsrecht auf Versicherungsleistung in der Personenver­sicherung. Der Versicherungsnehmer kann die Begünstigung bis zum Eintritt des Versicherungsfalles durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Versicherer aussprechen, ebenso kann er sie jederzeit bis zum Eintritt des Versicherungsfalles widerrufen oder ändern. Der Begünstigte erwirbt den Anspruch auf die Versicherungsleistung erst mit Eintritt des Versicherungsfalles. Die Bezugsberechtigung erlischt mit dem Tode des Begünstigten. Ist als Begünstigter der Ehe­partner des Versicherungsnehmers eingesetzt, so erlischt die Bezugsberechtigung, wenn die Ehe geschieden oder für nichtig erklärt worden ist.