Billigkeit

Die Vertragspartei, welche die Leistung bestimmt hat, muss beweisen, dass ihre. Bestimmung „der Billigkeit entspricht" (§ 315 Abs. 3 Satz 1 BGB). Urt. v. 30. 6. 1969 — VII ZR 170/67 (Düsseldorf) NJW 69, 1809 = MDR 69, 999 = BB 69, 1017 A.11.8 den, Gründen : . . . III. 1. . . . Eine Vertragspartei, wel­che gemäß den §§ 315, 316 BGB ihre Leistung oder die Gegen­leistung oder beides zu bestimmen hat und bestimmt, muss, wenn sie aus dieser ihrer Bestimmung Rechte gegen die andere Vertragspartei herleitet, dartun und beweisen, dass ihre Be­stimmung „der Billigkeit entspricht"; denn nur dann ist diese Bestimmung „für den anderen Teil verbindlich". (Ebenso Staudinger, BGB, 11. Aufl., § 315, Rdnr. 16; § 316, Rdnr. 11; BGR. lf, BGB, 11. Aufl., § 315, 5; Erman, BGB, 4. Aufl., § 315 10; Soergel-Siebert, BGB, 10. Aufl., § 315, Rdnr. 14; § 319, Rz. 7 zweifelnd: Palandt, BGB, 28. Aufl., § 315, 4). Das entspricht der allgemeinen Beweislastregel, dass jeder die rechtsbegrün­denden Tatsachen beweisen muss, aus denen er eine für ihn günstige Rechtsfolge herleitet. Die „Billigkeit" der von der Kl. getroffenen Bestimmung über die technische Ausführung der zu liefernden Anlage und ihren Preis gehört zu den Tat­sachen, aus denen die Kl. ihren Klageanspruch herleitet. Sie trifft daher, angesichts des Bestreitens des Bekl., dafür in vol­lem Umfange die Darlegungs- und Beweislast.