Blanko unterzeichnet

Zur Wirksamkeit einer vom Bürgen blanko unterzeichneten, vom Gläubiger abredewidrig ausgefüllten Bürgschaftserklärung. 
Zum Sachverhalt: Die Bekl. zu 2 (folgend: die Bekl.) war Geschäfts­führerin der S-GmbH, deren sämtliche Geschäftsanteile sie hielt, der Bekl. zu 1 (folgend: der Bekl.) Handlungsbevollmächtigter. Die Gesellschaft, vertreten durch den Kaufmann K als Bevollmächtigten, verhandelte mit der Kl., vertreten durch ihren damaligen Angestellten 0 über die Gewäh­rung eines Betriebsmittelkredits, nach einem von dem Bekl. unterzeichne­ten Antrag in Höhe von 60000 DM. Dazu übergaben beide Bekl. K an die Kl. gerichtete, von ihnen blanko unterzeichnete formularmäßige Bürg­schaftserklärungen mit der Ermächtigung, diese der Kl. auszuhändigen, die die noch zu vereinbarenden Bürgschaftssummen einsetzen sollte. Der gedruckte Text der Erklärungen lautete auszugsweise: „Für alle Ansprüche und Forderungen, die Ihnen und anderen Stellen Ihrer Bank gegenwärtig und zukünftig aus der bankmäßigen Geschäftsver­bindung (insbesondere aus laufender Rechnung und aus der Gewährung von Krediten jeder Art) und aus Wechseln (auch soweit diese von Dritten hereingegeben worden sind) gegen ... (Hauptschuldner) und — bei einer Firma — gegenüber deren Inhaber(n) zustehen, übernehme(n) ich/wir hier­mit die selbstschuldnerische Bürgschaft bis zum Betrage von ... DM (in Worten Deutsche Mark). Der Betrag der Bürgschaft erhöht sich um die Beträge, die als Zinsen, Provisionen, Spesen und Kosten jeder Art auf die verbürgte Hauptschuld anfallen oder durch deren Geltendmachung entste­hen, auch wenn die Beträge durch Saldofeststellung im Kontokorrent zum Kapital geschlagen werden und dadurch der verbürgte Höchstbetrag über­schritten wird . .." In die Formulare sind mit Schreibmaschine die S-GmbH als Hauptschuldnerin, der Betrag von 250000 DM als Bürgschaftssumme und hand­schriftlich M. als Ort und der 19. 10. 1978 als Tag der Unterzeichnung eingefügt. Durch notariellen Vertrag vom 12. 2. 1979 trat die Bekl. ihre Geschäftsanteile an K ab, der sich verpflichtete, sie aus der Haftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber Dritten zu befreien. Ein im August 1979 gestellter Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Hauptschuldnerin wurde wegen Mangels an Masse ab­gewiesen. Die KI. nahm die Bekl. als Mitbürgen auf Zahlung eines Teilbetrages von 100000 DM der nach den Kontoauszügen am 30. 9. 1980 sich auf 261576,21 DM belaufenden Verbindlichkeiten der Hauptschuldnerin nebst Zinsen in Anspruch. Das LG gab der Klage in Höhe von 60000 DM statt, im übrigen wies es sie ab. Vor dem OLG blieben die Berufungen der Bekl. und die Anschlussberufung der Kl. ohne Erfolg.
Der Senat hat die Revision des Bekl. durch Beschluss als unzulässig ver­worfen. Die Revision der Bekl. hatte Erfolg.
Aus den Gründen: Das BerGer. ist der Auffassung, dass zwischen der Bekl. und der KI. ein wirksamer Bürgschaftsvertrag des aus der Bürgschaftserklärung ersichtlichen Inhalts zustande gekommen sei, je­doch beschränkt auf eine Bürgschaftssumme von 60000 DM für den der Hauptschuldnerin gewährten Betriebsmittelkredit. Der Wirksamkeit des Vertrages stehe nicht entgegen, dass in der Bürg­schaftserklärung zur Zeit der Unterzeichnung Hauptschuldner und Höhe der Bürgschaftssumme nicht angegeben gewesen seien. Die Bekl. habe die von ihr blanko unterzeichnete Urkunde K mit der Ermächtigung ausge­händigt, sie als ihr Vertreter der Kl. zu übergeben und mit ihr Vereinba­rungen über die Höhe der Bürgschaftssumme zu treffen. Zwischen ihm und 0 als dem Vertreter der Kl. habe Einigkeit darüber bestanden, dass die Bürgschaft nur für den der Hauptschuldnerin zu gewährenden Betriebsmittelkredit von 60000 DM übernommen werde. Das Angebot zum Abschluss dieses Bürgschaftsvertrages habe die KI. angenommen durch Ent­gegennahme der ihr von K mit der Ermächtigung zu entsprechender Aus­füllung übergebenen Bürgschaftserklärung. Obgleich die Kl. abredewidrig eine zu hohe Bürgschaftssumme eingefügt habe, sei der Vertrag wirksam geworden, jedoch nur in dem zwischen den Parteien abgesprochenen Um­fange. Dagegen wendet sich die Revision mit Recht. Entgegen der Ansicht des BerGer. ist zwischen der Bekl. und der Kl. ein Bürgschaftsvertrag nicht zustande gekommen. Durch den Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge gegen­über dem Gläubiger eines Dritten, für die Erfüllung der Verbindlich­keit des Dritten einzusetzen (§ 765 1 BGB). Mangels entgegenstehen­der Feststellungen ist für die Revisionsinstanz davon auszugehen, dass die Bekl. nicht Kaufmann i. S. der §§ 1 ff. HGB, die Bürgschaftserklä­rung mithin für sie kein Handelsgeschäft war. Deshalb war zur Gültig­keit des Bürgschaftsvertrages die schriftliche Erteilung der Bürg­schaftserklärung erforderlich (§ 766 S. 1 BGB, § 350 HGB). 1. Nach Auffassung des Gesetzgebers bedarf der die Bürgschaft übernehmende eines gewissen Schutzes. Deswegen ist in § 766 BGB die Schriftform vorgesehen; sie soll den sich Verpflichtenden zu größe­rer Vorsicht anhalten und ihn vor nicht ausreichend überlegten Erklä­rungen sichern (BGHZ 24, 297 [301] = LM vorstehend Nr. 2 = NJW 1957, 1275; BGHZ 25, 318 [320] = LM § 765 BGB Nr. 2 = NJW 1957, 1873). Das Erfordernis der Schriftform, eigenhändige Namensunterschrift des Ausstellers der Urkunde (§ 1261 BGB), gilt für alle wesentlichen Teile einer Bürgschaftserklärung. Die Person des Gläubi­gers, der Verbürgungswille, die Schuld, für die gebürgt werden soll, und deshalb auch die Person des Hauptschuldners (BGH, WM 1957, 1222) müssen aus der Bürgschaftsurkunde zu erkennen sein (BGHZ 26, 142 [146] = LM vorstehend Nr. 3 = NJW 1958, 217). Als die Bekl. die Bürgschaftserklärung unterzeichnete, ergaben sich aus ihr die Person des Hauptschuldners und der Höchstbetrag, bis zu dem die Bekl. für dessen künftige Verbindlichkeit gegenüber der Kl. bürgen wollte, noch nicht. Es fragt sich deshalb, ob die Bürgschaftserklärung, weil sie im Zeitpunkt der Unterzeichnung durch die Bekl. die Schuld, für die sie die Bürgschaft eingehen wollte, nicht erkennen ließ, durch die nachträgliche Ergänzung überhaupt eine wirksame Bürgschafts­verpflichtung hätte werden können.
Die Frage ist zu bejahen. Eigenhändig muss nach § 126I BGB nur die Unterschrift des Ausstellers sein. Wird die von ihm unterzeichnete unvollständige Bürgschaftserklärung in Übereinstimmung mit seinem Willen von einem hierzu ermächtigten Dritten durch Einfügen der für einen Bürgschaftsvertrag erforderlichen Angaben ergänzt, wird sie wirksam (vgl. BGH, NJW 1962 1102 = LM vorstehend Nr. 6/7 = WM 1962, 575; WM 1962, 720; NJW 1968, 1131 = LM vorstehend Nr. 13 = WM 1968, 504). 2. So liegt der Fall hier nicht. Nach den Feststellungen des BerGer. wollte die Bekl. sich für die Ver­bindlichkeit der Hauptschuldnerin aus dem in Höhe von 60 000 DM ge­währten Betriebsmittelkredit verbürgen und hatte sie K ermächtigt, mit der Kl. die Vereinbarungen darüber zu treffen und dieser die auch hinsicht­lich des Haftungshöchstbetrages entsprechend zu ergänzende Bürgschaftsurkunde zu übergeben. Bis die Urkunde durch Einfügen der Hauptschuld­nerin und der vereinbarten Bürgschaftssumme ergänzt war, hatte die Bekl. die Bürgschaftserklärung nicht in der durch das Gesetz vorgeschriebenen schriftlichen Form (§ 766 S. 1 BGB) erteilt und lag ein wirksames Ange­bot, durch dessen Annahme der Bürgschaftsvertrag wirksam geworden wäre, nicht vor (vgl. § 125 S. 1 BGB). Die Kl. war zwar von der Bekl. ermächtigt worden, in die von dieser blanko unterzeichnete, ihr von deren Vertreter K übergebene Bürgschaftserklärung die zur Wirksamkeit des An­gebots noch erforderlichen Angaben einzufügen, jedoch nur in dem zuvor abgesprochenen Umfange. Als die Kl. absprachewidrig als Bürgschafts­summe den Betrag von 250 000 DM einsetzte, wusste sie, weil für ihre Kenntnis die Person ihres Vertreters 0 in Betracht kam (§ 166 I BGB), dass es sich dabei nicht um das Angebot der Bekl. handelte, durch dessen An­nahme der Bürgschaftsvertrag mit ihr zustande gekommen wäre. Denn ein der gesetzlichen Form genügendes Angebot zum Abschluß des in Höhe von 60 000 DM vorgesehenen Bürgschaftsvertrages konnte der Kl. nur dann zur Annahme vorliegen, wenn sie die als Blankett ihr übergebene Bürgschaftsurkunde absprachegemäß ausfüllte. Ein Angebot auf Abschluss eines Bürgschaftsvertrages bis zum Höchstbetrag von 250 000 DM ist der KI. von der Bekl. nicht gemacht worden und konnte daher von ihr auch nicht angenommen werden. Entgegen der Ansicht des BerGer. ist auch in Höhe von 60 000 DM ein Bürgschaftsvertrag zwischen den Parteien nicht zustande gekommen, weil insoweit der Kl. kein den Formvorschriften entsprechendes Angebot vorlag, das sie hätte annehmen können. Ob ebenso zu entscheiden gewesen wäre, wenn die KI. darauf vertraut hätte und darauf hätte vertrauen können, dass die Bürgschaftssumme mit Ermächtigung der Bekl. in die Erklärung eingesetzt worden war, bleibt offen.