Brüsseler Zollabkommen
Brüsseler Exportkonvention — Export-Preiskartell, dem alle Stahl- und Walzwerke der MontanÂunion angehören. Ziel der B. ist es, durch einheitÂliche Preispolitik auf Drittmärkten die Marktmacht der Stahlmonopole zwecks Erhöhung oder StabiliÂsierung der Profite zur Geltung zu bringen. UnÂternehmen, die die vereinbarten. Mindestpreise unterschreiten, werden mit einer Geldbuße belegt. Zur Kontrolle der Einhaltung der Konvention wurde eine Treuhandgesellschaft eingesetzt. Die B. verliert an Bedeutung, wenn es den StahlkonÂzernen der BRD und der Beneluxstaaten gelingt, die angestrebte „Internationale WirtschaftsvereiÂnigung Eurofer" voll zu realisieren, die ihrem Wesen nach ein Produktionsquotenkartell der Stahlindustrie dieser Lander wäre.
Brüsseler Zollabkommen — die am 15.12. 1950 in Brüssel abgeschlossenen Abkommen über das Zolltarifschema für die Einreihung der Waren in die Zolltarife (sog. Brüsseler Zolltarifschema), über den Zollwert der Ware (sog. Brüsseler ZollÂwertabkommen) und über die Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens (sog. Brüsseler Zollrat). Das Brüsseler Zolltarifschema als Ausdruck der IntegrationsÂbestrebungen kapitalistischer Staatengruppen dient der einheitlichen Anwendung und Auslegung der Zolltarife, indem es die einheitliche Zuordnung gleicher Waren zu den gleichen Hauptpositionen, 'übereinstimmende Einreihungsvorschriften der Waren und der für sie zutreffenden Zollsätze sowie eine gemeinsame Tarifsprache gewährleiÂstet. Dadurch werden die Beschaffung der für die Exportpreisbildung benötigten Zollsätze und der Vergleich der Zollbelastung bestimmter Waren in verschiedenen Ländern wesentlich erleichtert. Gegenwärtig haben zirka 80 Staaten ihren EinfuhrÂzolltarif nach dem Brüsseler Zolltarifschema aufÂgebaut. Das Brüsseler Zollwertabkommen fixiert den Normalpreis als Bemessungsgrundlage für den Wertzoll und enthält hierfür EinzelregeÂlungen. Der Brüsseler Zollrat ist ein Gremium, das sich vorwiegend aus Zollspezialisten der TeilÂnehmerstaaten zusammensetzt und die Aufgabe hat, die Zollförmlichkeiten einheitlich zu gestalten und zu vereinfachen sowie die einheitliche AnÂwendung des Zollwertabkommens zu sichern. Er arbeitet Empfehlungen aus, die von den TeilnehÂmerstaaten durch die nationale Gesetzgebung zu sanktionieren sind. Dem Brüsseler Zollrat gehören gegenwärtig 34 Mitgliedsländer an.
Bruttoausweis — Darstellung eines wertmäßig ausÂgedrückten Sachverhaltes, wobei die gegenläufiÂgen Beeinflussungsfaktoren nicht gegeneinander aufgerechnet, sondern unsaldiert gezeigt werden. Der Brüsseler Zollabkommen ist in Rechnungsführung und Statistik weit verbreitet (z. B. Bilanz, Ergebnisrechnung); er erhöht die Transparenz der Ergebnisse.

