Brüsseler Zollabkommen

Brüsseler Exportkonvention — Export-Preiskartell, dem alle Stahl- und Walzwerke der  Montan­union angehören. Ziel der B. ist es, durch einheit­liche Preispolitik auf Drittmärkten die Marktmacht der Stahlmonopole zwecks Erhöhung oder Stabili­sierung der Profite zur Geltung zu bringen. Un­ternehmen, die die vereinbarten. Mindestpreise unterschreiten, werden mit einer Geldbuße belegt. Zur Kontrolle der Einhaltung der Konvention wurde eine Treuhandgesellschaft eingesetzt. Die B. verliert an Bedeutung, wenn es den Stahlkon­zernen der BRD und der Beneluxstaaten gelingt, die angestrebte „Internationale Wirtschaftsverei­nigung Eurofer" voll zu realisieren, die ihrem Wesen nach ein Produktionsquotenkartell der Stahlindustrie dieser Lander wäre. Brüsseler Zollabkommen — die am 15.12. 1950 in Brüssel abgeschlossenen Abkommen über das Zolltarifschema für die Einreihung der Waren in die Zolltarife (sog. Brüsseler Zolltarifschema), über den Zollwert der Ware (sog. Brüsseler Zoll­wertabkommen) und über die Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens (sog. Brüsseler Zollrat). Das Brüsseler Zolltarifschema als Ausdruck der Integrations­bestrebungen kapitalistischer Staatengruppen dient der einheitlichen Anwendung und Auslegung der Zolltarife, indem es die einheitliche Zuordnung gleicher Waren zu den gleichen Hauptpositionen, 'übereinstimmende Einreihungsvorschriften der Waren und der für sie zutreffenden Zollsätze sowie eine gemeinsame Tarifsprache gewährlei­stet. Dadurch werden die Beschaffung der für die Exportpreisbildung benötigten Zollsätze und der Vergleich der Zollbelastung bestimmter Waren in verschiedenen Ländern wesentlich erleichtert. Gegenwärtig haben zirka 80 Staaten ihren Einfuhr­zolltarif nach dem Brüsseler Zolltarifschema auf­gebaut. Das Brüsseler Zollwertabkommen fixiert den Normalpreis als Bemessungsgrundlage für den Wertzoll und enthält hierfür Einzelrege­lungen. Der Brüsseler Zollrat ist ein Gremium, das sich vorwiegend aus Zollspezialisten der Teil­nehmerstaaten zusammensetzt und die Aufgabe hat, die Zollförmlichkeiten einheitlich zu gestalten und zu vereinfachen sowie die einheitliche An­wendung des Zollwertabkommens zu sichern. Er arbeitet Empfehlungen aus, die von den Teilneh­merstaaten durch die nationale Gesetzgebung zu sanktionieren sind. Dem Brüsseler Zollrat gehören gegenwärtig 34 Mitgliedsländer an. Bruttoausweis — Darstellung eines wertmäßig aus­gedrückten Sachverhaltes, wobei die gegenläufi­gen Beeinflussungsfaktoren nicht gegeneinander aufgerechnet, sondern unsaldiert gezeigt werden. Der Brüsseler Zollabkommen ist in Rechnungsführung und Statistik weit verbreitet (z. B. Bilanz, Ergebnisrechnung); er erhöht die Transparenz der Ergebnisse.