Bürgschaft - JuraMagazin

Unklarheiten über den Umfang der mit einer Bürgschaft gesi­cherten Hauptschuld gehen zu Lasten des Gläubigers.

Anmerkung: Eine Versicherungsgesellschaft hatte für ein Tiefbauun­ternehmen (Hauptschuldnerin) gegenüber der Bundesrepublik die selbst­schuldnerische Bürgschaft übernommen „für die Erfüllung der gemäß dem Auftrag übernommenen Verbindlichkeiten betreffend den Neubau der X-Straße einschließlich Mängelgewährleistung". Die Hauptschuldne­rin fiel nach Ausführung der Arbeiten in Konkurs. Als 'sich bei der Schlussabrechnung herausstellte, dass die Hauptschuldnerin aufgrund schuldhaft unrichtiger Angaben überhöhte Abschlagszahlungen kassiert hatte, nahm die Bundesrepublik deshalb die Bürgin in Anspruch mit der Begründung, sie habe gegen die Hauptschuldnerin einen Schadensersatzanspruch wegen positiver Vertragsverletzung. Die Klage ist erfolglos geblieben.

Der BGH hat dazu ausgeführt: Die Bürgschaft ist ein streng einseitiges, risikoreiches Geschäft. Um das einseitig vom Bürgen übernommene Ri­siko einzugrenzen, muss nach der Rechtsprechung die Hauptschuld, auf die sich die Bürgschaft bezieht, aus der Bürgschaftsurkunde ersichtlich sein (BGH, BB 1957, 944 = WM 1957, 1222; RGZ 95, 125 [126]). Das schließt zwar nicht aus, dass Unklarheiten der Bürgschaftsurkunde durch Ausle­gung behoben werden können. Ein durch eine solche Auslegung zu ermit­telnder Wille über den Umfang der Bürgschaft muss aber irgendwie bereits in der Bürgschaftsurkunde seinen Ausdruck gefunden haben (BGH, aaO). Lässt die Bürgschaftsurkunde einen Ansatzpunkt für eine Auslegung über den Umfang der vom Bürgen übernommenen Verpflichtung nicht eindeu­tig erkennen, so geht das zu Lasten des Gläubigers.

Hier hatte sich die Versicherung für die Herstellung des Bauwerks und für etwaige Gewährleistungsansprüche bei nicht mangelfreier Herstellung verbürgt. Diese beiden Risiken waren in der Bürgschaftsurkunde eindeutig angesprochen. Die Bürgschaftsurkunde enthielt aber keinen eindeutigen Hinweis darauf, dass die Bürgin auch das bei Abschlagszahlungen auf Bau­werke stets vorhandene Überzahlungsrisiko übernehmen wollte. Das ging nach Meinung des BGH zu Lasten der Kl. Eine Ausführungs- und Ge­währleistungsbürgschaft für ein Bauwerk umfasst nach Meinung des BGH, wenn nicht ausdrücklich weitere Haftungsgründe in die Bürgschaftsur­kunde wenigstens in Ansatzpunkten aufgenommen worden sind, nicht auch das Risiko einer Haftung für zu viel geleistete Abschlagszahlungen.