Bürgschaftsformulare

Die in Bürgschaftsformularen der Sparkassen im Druck hervor­gehobene Klausel, dass die (jederzeit kündbare) Bürgschaft ohne be­tragsmäßige Beschränkung zur Sicherung aller bestehenden und künftigen Ansprüche der Sparkasse gegen den Hauptschuldner aus ihrer bankmäßigen Geschäftsverbindung übernommen werde, ist nach dem AGB-Gesetz nicht zu beanstanden.
Zum Sachverhalt: Zur Sicherung eines Überziehungskredits von 20 000 DM, den die Kl. der Bekl., U S, als Inhaberin eines Einzelhandels­geschäft für Küchenmöbel 1979 eingeräumt hatte, war der Ehemann der Bekl., P S, eine Bürgschaft ohne betragsmäßige Beschränkung eingegan­gen. Im Herbst 1980 gab die Bekl. ihr Geschäft auf. Ihr Ehemann eröffnete an anderer Stelle einen Einzelhandel wiederum mit Küchenmöbeln. Mit der Kl. traf er eine Vereinbarung, nach der der bisher der Firma seiner Frau zur Verfügung gestellte Kontokorrentkredit von 20000 DM auf seine Fir­ma übertragen und gleichzeitig auf 30000 DM erhöht werden sollte. Als Sicherheit für diesen Kredit und für alle sonstigen bereits bestehenden und künftigen Forderungen der Sparkasse aus der Geschäftsverbindung sollte sich die Bekl. selbstschuldnerisch verbürgen. Die Firma ihres Ehemannes sollte für alle bisherigen Forderungen der KI. aus der Geschäftsverbindung mit der Firma der Bekl. haften. Die Bekl. unterschrieb danach am 10. 3. 1981 in den Geschäftsräumen einer Zweigstelle der KI. folgende formularmäßige Bürgschaftserklärung: „Zur Sicherung aller Ansprüche verbürgt sich U S— nachstehend Bürge genannt — gegenüber der Sparkasse ohne zeitliche und betragsmäßige Be­schränkung als Selbstschuldner für den in Nr. 1 genannten Hauptschuld­ner. Bürgschaftsbedingungen (1) Die Bürgschaft wird zur Sicherung aller bestehenden und künftigen, auch bedingten oder befristeten Forderungen der Sparkasse gegen den Hauptschuldner, Firma P S . . . aus Ihrer Geschäftsverbindung (insbeson­dere aus laufender Rechnung, Krediten und Darlehen jeder Art und Wech­seln) übernommen ... (5) Die Bürgschaft kann mit Wirkung für die Zukunft in der Weise gekündigt werden, dass sie vom Zugang der Kündigung an auf die zu diesem Zeitpunkt begründeten Forderungen ... beschränkt ist ..." Mit Schreiben vom 26. 5. 1981 kündigte die Kl. den Kontokorrentkredit und die Geschäftsverbindung mit dem Ehemann, weil dieser die Kreditli­nie um mehr als 40000 DM überzogen hatte. Er zahlte nichts zurück. Von den mit der Klage verlangten 71890,58 DM sprach das LG durch Teilanerkenntnisurteil 30000 DM zu. Durch Schlussurteil vom 2. 9. 1982 verurteilte das LG die Bekl., weitere 41 890,58 DM zu zahlen. Auf ihre Berufung wies das OLG die Klage auf Zahlung von 41 890,58 DM ab. Die Revision der Kl. hatte Erfolg. Aus den Gründen: I. ... 2. Die Bürgschaftserklärung der Bekl. ist entgegen der Unterstellung des Tatrichters nicht wegen eines Erklä­rungsirrtums gern. §§ 119 I, 143 I BGB angefochten.
Dazu genügte es nicht, die nach dem objektiven Erklärungswert einge­gangene Verpflichtung ganz oder zum Teil zu bestreiten oder nicht anzuer­kennen. Es hätte sich unzweideutig der Wille ergeben müssen, dass die Bürgschaft gerade wegen eines Willensmangels nicht bestehen bleiben solle (BGH, NJW 1984, 2279 = LM § 119 BGB Nr. 28 = ZIP 1984, 939). Eine solche Erklärung hat die Bekl. nicht abgegeben. Sie hat nur die Vereinba­rung zwischen ihrem Ehemann und der Kl. über einen auf 30000 DM begrenzten Kreditrahmen dargelegt und vorgetragen, dass entgegen dem Wortlaut der Bürgschaftsurkunde die Beschränkung ihrer Bürgschaftsver­pflichtung auf 30000 DM abgesprochen worden sei. Es wurde mithin kein Irrtum über den Inhalt der mit der Bürgschaftsurkunde abgegebenen Wil­lenserklärung, sondern nur eine mündliche Änderung des schriftlich Er­klärten behauptet. 3. Eine solche Abrede über die Begrenzung der Bürgschaft der Höhe nach halten die Tatrichter für nicht erwiesen. Die Bekl. hat ihre dahinge­hende Behauptung im zweiten Rechtszug nicht mehr aufrechterhalten, vielmehr vorgetragen: Sie selbst habe seinerzeit mit Angestellten der Zen­trale oder der Zweigstelle der Kl. keine Gespräche geführt. Ihr seit Ende 1980 von ihr getrennt lebender Ehemann habe sie über die Bereitschaft der Kl., den ihr, der Bekl., gewährten Kredit auf ihn zu übertragen und auf 30000 DM zu erhöhen, sowie davon unterrichtet, dass Voraussetzung hier­für jedoch sei, dass sie dafür die Bürgschaft übernehme. Eines Tages habe ihr Ehemann sie gedrängt, zur Zweigstelle der Kl. zu gehen und eine Unterschrift zu leisten; sonst bekäme er nicht das erforderliche Geld. Dort habe sie dann die ihr vorgelegte Bürgschaftserklärung unterschrieben. II. Auf dieser tatsächlichen Grundlage gelangt das BerGer. zu der Auffassung, die im Bürgschaftsvordruck vorformulierte, nicht ausge­handelte, also mit Recht den AGB i. S. des § 1 AGB-Gesetz zugeord­nete Bestimmung, dass „sich die Bürgschaft auf alle Ansprüche gegen den Hauptschuldner u. a. ohne betragsmäßige Beschränkung bezieht", sei nach den vorausgegangenen Vertragsverhandlungen zwischen der Kl. und dem Hauptschuldner für die Bekl. eine überraschende Klausel i. S. des § 3 AGB-Gesetz. Auf diese habe die Kl. die Bekl. nicht hinrei­chend hingewiesen. Deshalb sei der Anspruch aus der Bürgschaft auf 30000 DM nebst Zinsen beschränkt. Das trifft aus mehreren Gründen nicht zu: 1. Überraschende Klauseln i. S. des § 3 AGB-Gesetz werden nicht Vertragsbestandteil. Folgte man der Ansicht des BerGer., wäre mithin die Bestimmung des Bürgschaftsvertrags, dass die Bekl. sich „ohne betragsmäßige Beschränkung" zur Sicherung „aller" Forderungen der Sparkasse gegen den Hauptschuldner verbürge, nicht Bestandteil des Vertrages geworden. Dieser würde, was das BerGer. nicht erkennt, folgenden Inhalt haben: Von der Bekl. wird die Bürgschaft zur Siche­rung der bestehenden und der künftigen Forderungen der Sparkasse gegen die Firma P S-Küchen, Inhaber P S, aus ihrer Geschäftsverbin­dung (insbesondere aus laufender Rechnung, Krediten . . .) übernom­men. Ohne die beanstandete Klausel ist der objektive Erklärungswert des Bürgschaftsvertrags derselbe wie mit ihr: Die Bekl. hat für die bereits bestehenden und künftigen Schulden ihres Ehemannes aus sei­ner bankmäßigen Geschäftsverbindung mit der Kl. einzustehen, kann aber jederzeit kündigen und damit ihre Haftung auf die bei der Kündi­gung bestehende Kontokorrentschuld ihres Mannes beschränken, de­ren Höhe sie als für das Konto Zeichnungsberechtigte jederzeit festzu­stellen vermag. Eine Ergänzung aus den dispositiven Regeln der §§ 765ff. BGB oder anderen Vorschriften, wie sie § 6 II AGB-Gesetz vorschreibt, führt zu keinem abweichenden Ergebnis. Denn keine die­ser Vorschriften, insbesondere nicht § 767 BGB, sieht die Beschrän­kung einer Bürgschaft auf einen bestimmten Höchstbetrag vor, wenn die jederzeit kündbare Bürgschaft von vornherein für die künftig aus einer Geschäftsverbindung entstehenden Ansprüche übernommen worden ist; begrenzt wird die Bürgschaftsverpflichtung nach dem Ge­setz allein durch die Akzessorität der Bürgschaft zur Hauptschuld. Danach kommt der Klausel, die das BerGer. gern. § 3 AGB-Gesetz beanstandet, kein Regelungsgehalt zu (vgl. BGH, NJW 1984, 2161 = WM 1984, 696 = ZIP 1984, 676 zum Ausschluss der Inhaltskontrolle nach § 8 AGB-Gesetz).
2. Aus diesem Grund, weil nämlich der im Bürgschaftsformular umschriebene Umfang der Hauptverpflichtung der Bürgin nicht von den Rechtsvorschriften der §§ 765ff. BGB abweicht oder sie ergänzt, gelten, wie das BerGer. richtig erkannt hat, insoweit gem. § 8 AGB- Gesetz die Vorschriften über die Inhaltskontrolle (§§ 9 bis 11 AGB- Gesetz) nicht. 3. Eine Bestimmung in AGB, die nach den Umständen, insbeson­dere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhn­lich ist, dass der Vertragspartner mit ihr nicht zu rechnen braucht (§ 3 AGB-Gesetz), liegt dann vor, wenn ihr ein Überrumpelungseffekt innewohnt. Sie muss eine Regelung enthalten, die von den Erwartun­gen des Vertragspartners deutlich abweicht und mit der dieser den Umständen nach vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht (BGHZ 84, 109 [112] = LM § 3 AGBG Nr. 3 = NJW 1982, 2309; vgl. auch BGH, LM § 3 AGBG Nr. 8 = NJW 1985, 53 = WM 1984, 663; Senat, LM vorstehend Nr. 37 = NJW 1985, 45 = WM 1984, 1465). Maßge­bend für die Annahme einer überraschenden Bestimmung in diesem Sinne kann neben dem Grad der Abweichung ihres Inhalts von der dispositiven gesetzlichen Ausgestaltung des vereinbarten Vertragsver­hältnisses (BGH, LM § 3 AGBG Nr. 1 = NJW 1981, 117) auch der ungewöhnliche äußere Zuschnitt der Klausel, ihre Unterbringung an unerwarteter Stelle im Vertragswerk, sein (BGHZ 84, 109 [113] = LM § 3 AGBG Nr. 3 = NJW 1982, 2309). a) Die Vereinbarung, dass der Bürge nicht nur für bereits bestehen­de, sondern auch für künftige Forderungen der Sparkasse oder Bank aus der Geschäftsverbindung mit dem Hauptschuldner einzustehen ha­be, ist im Gesetz vorgesehen (§ 765 II BGB) und weit verbreitet. Eine solche Umschreibung des Umfangs der Bürgschaft ist üblich, wenn diese keine bereits entstandene, der Höhe nach feststehende Schuld, sondern einen dem Hauptschuldner vom Gläubiger zugesagten Kredit in laufender Rechnung i. S. des § 355 HGB sichern soll. Denn dann wird die künftige Höhe der Hauptschuld und Bürgschaftsverpflich­tung erst jeweils durch die Rechnungsabschlüsse bestimmt. Es kann für eine Bank auch geboten sein, eine Überschreitung der Kreditlinie zuzulassen (vgl. BGH, NJW 1978, 947 = LM Allg. Geschäftsbedin­gungen der Banken Ziff. 17 Nr. 2 = WM 1978, 234). Schon aus diesen Gründen ist es nicht ungewöhnlich, dass eine Sparkasse oder Bank die Übernahme einer der Höhe nach nicht begrenzten Bürgschaft für die künftigen Forderungen aus ihrer Geschäftsverbindung mit dem ein Handelsgewerbe treibenden Hauptschuldner fordert. Die Fassung der von der Bekl. am 10. 3. 1981 unterzeichneten Urkunde entspricht ih­rem Inhalt nach den von den Banken üblicherweise bei Gewährung eines Kredits im Rahmen laufender Geschäftsverbindung verlangten Bürgschaftserklärungen (so bereits ohne nähere Begründung BGH, NJW 1980, 1841 = WM 1980, 770 insoweit in BGHZ 77, 167 = LM vorstehend Nr. 31 nicht abgedr.). Mit einem solchen Ansinnen muss der Bürge, der für künftig entstehende Ansprüche der Bank aus einem Kontokorrentkredit einstehen soll, rechnen.
b) Ein Überrumpelungseffekt ergibt sich hier auch nicht aus der Fassung der Urkunde. Dass die Bekl. die Bürgschaft für alle, auch die künftigen Ansprüche der Sparkasse gegen ihren Ehemann ohne betragsmäßige Be­schränkung übernehme, ist in der Urkunde als Hauptverpflichtung eindeu­tig erkennbar gemacht. Sie ist im ersten Abschnitt des Vordrucks durch Buchstaben, die erheblich größer als die für den übrigen Text verwendeten sind, und durch eine raumgreifende Anordnung des entscheidenden Satzes gegenüber den übrigen weniger wichtigen Bedingungen herausgehoben. Selbst wenn die Bekl. beim Betreten der Zweigstelle der Kl. am 10. 3. 1981 geglaubt haben sollte, dass von ihr nur eine Bürgschaft bis zu 30000 DM erwartet werde, reichte die äußere Gestaltung des Bürgschaftsvordrucks aus, sie darauf hinzuweisen, dass die Sparkasse eine Bürgschaft für alle künftigen Schulden des Mannes aus dem Kontokorrentkredit ohne Be­schränkung verlange.